Örtliche Bauvorschriften

Über die Möglichkeit von Planungsvorgaben zur Solarenergienutzung
Von Kirsten Rickes

Nach §l des Baugesetzbuches (BauGB) sind "...die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien..." bei der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinden zu berücksichtigen. Heißt das, daß eine Gemeinde die Nutzung von thermischer oder photovoltaischer Sonnenenergie in dem Bebauungsplan für ein neues Wohngebiet verbindlich festsetzen kann? Leider nein.

Was in einem Bebauungsplan durch eine Gemeinde festgesetzt werden kann, wird in § 9 BauGB abschließend geregelt. "Abschließend" heißt: Alles, was in dieser Auflistung nicht enthalten ist, kann auch nicht verbindlich festgesetzt werden. Und wer den Absatz 1 des § 9 liest, wird die Solarenergienutzung nicht finden. Denkbar ist höchstens, daß die jeweilige Landesbauordnung, die jedes Bundesland als Gesetz erlassen hat, eine Satzung über den Bau von Solaranlagen ermöglicht. Unsicher bleibt vorerst auch noch, ob in Anbetracht der notwendigen lnvestitionskosten die erforderliche Verhältnismäßigkeit einer derartigen Regelung begründet werden kann, solange es keine richterliche Grundsatzentscheidung zu dieser Frage gibt. Unter der Voraussetzung, daß es in einem Bundesland die entsprechende Rechtsgrundlage gibt, gilt jedoch: Solange keine Gemeinde Vorreiter spielt und riskiert, daß jemand gegen eine solche Satzung klagt, wird es auch keine rechtliche Klarheit geben.

Über die verbindliche Festsetzung hinaus gibt es für die Städte und Gemeinden verschiedene Möglichkeiten, wie sie die Solarenergienutzung in neuen Baugebieten fördern können. Insbesondere kann die solare Energieerzeugung in den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Optimierung von Firstrichtung, Dachneigung und Dachform erleichtert werden, sie sollte sie auf keinen Fall verhindern. Die Rechtsgrundlage hierfür sind die Landesbauordnungen, wonach die äußere Gestaltung baulicher Anlagen durch Satzung geregelt und in den Bebauungsplan übernommen werden kann (z.B. in Bavvü §73 Abs. 1 Nr. 1 LBO). Aber auch eine mögliche Verschattung durch andere Gebäude muß vermieden werden. Die Anordnung der Baufenster nach §9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und die Festsetzung der Gebäudehöhen und Geschoßzahlen nach §9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist deshalb zu überprüfen.

Ein weiterer Weg ergibt sich, wenn die Kommune eigene Grundstücke in einem Baugebiet als Bauland anbietet. In den Kaufverträgen kann sie alles vereinbaren, soweit es nicht sittenwidrig ist, und damit Standards für die geplante Bebauung vorgeben, an die sich die Bauherren und -frauen halten müssen. Die Kommune muß sich natürlich damit auseinandersetzen, ob die Grundstücke trotz der Festlegungen vermarktbar sind.

Zum Schluß bleibt noch die Frage, was man als Grundstücksbesitzerln macht, wenn es tatsächlich eine verbindliche Festlegung der Solarenergienutzung im Bebauungsplan durch Übernahme einer landesrechtlichen Regelung geben sollte und der Bauplatz durch den vorhandenen Baumbestand derart verschattet ist, daß eine Solaranlage nicht sinnvoll ist. In einem solchen Fall wäre eine Befreiung nach §31 Abs. 2 BauGB von dieser Festsetzung aufgrund der Grundstücksgegebenheiten zu beantragen.