Europäische Einspeiserichtlinie für Strom aus erneuerbaren Energien
Ziel ist eine Anpassung der Förderhöhe an die wirtschaftliche Entwicklung der erneuerbaren Energien gemäß den Einwänden von Karel van Miert. Stoffsammlung und Diskussionsvorschlag des Solarenergie-Fördervereins, Stand 24.10.98
1.) Es ist eine Abnahme- und Vergütungspflicht durch den Betreiber des Verteilungs- oder Übertragungsnetzes vorzusehen, zu dem die Entfernung am geringsten ist.
2.) Die Vergütung ist als Mindestvergütung zu definieren.
3.) Die Höhe der Mindestvergütung ist als fester Geldbetrag pro Kilowattstunde anzugeben.
4.) Altanlagen sind diskriminierungsfrei in das System aufzunehmen.
5.) Die Zeitdauer, über die eine erhöhte Vergütung für jede Anlage gezahlt wird, ist durch eine feste Zahl von Jahren zu begrenzen.
6.) Eine Differenzierung der Vergütung nach individuellen Kosten oder Erträgen, nach steuerlichen Effekten oder Kreditmöglichkeiten ist nicht zulässig.
7.) Eine Differenzierung der Vergütung erfolgt ausschließlich nach der Art der Primärenergie (Sonne, Wasser, Biomasse, Wind) sowie nach den folgenden Kriterien:
- Die Höhe der Mindestvergütung muß differenziert werden nach dem Baujahr der Anlage. Ziel ist die Anpassung der Förderung an die wirtschaftliche Entwicklung.
- Die Höhe der Mindestvergütung für Windanlagen kann regional differenziert werden - jedoch ausschließlich entsprechend der vorherrschenden Windgeschwindigkeit.
- Die Höhe der Mindestvergütung für Solarstromanlagen kann regional differenziert werden entsprechend der Sonneneinstrahlung.
- Für Solarstromanlagen und Biomasseanlagen kann eine Differenzierung der Mindestvergütung nach der Baugröße erfolgen, um die spezifisch höheren Stromgestehungskosten kleinerer Anlagen auszugleichen.
- Bei Solarstromanlagen kann auch eine Differenzierung erfolgen danach, ob die Anlagen auf ohnehin versiegelten Flächen errichtet werden oder zusätzliches Gelände beanspruchen.
- Die Mindestvergütung für Wasserkraftanlagen kann differenziert werden nach Fallhöhe und jährlicher Durchflußmenge.
8.) Die Mindestvergütung für Anlagen, die neu ans Netz gehen werden, ist in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils 5 Jahren, auf folgende Weise neu festzulegen:
- Es ist eine staatliche Institution zu bestimmen, die die Höhe der Mindestvergütung festlegt.
- Ein Verfahren zur Berechnung der Mindestvergütung ist gesetzlich festzulegen.
- Die zugrundegelegte durchschnittlich erzielbare Rendite ist gesetzlich festzulegen. Steuerliche Effekte sind dabei zu vernachlässigen.
- Die Berechnung muß die durchschnittlichen Investitionskosten, Betriebskosten und Abrißkosten, sowie die durchschnittlichen Erträge der vorhergehenden Jahre berücksichtigen. Ein angemessener Risikozuschlag darf vorgesehen werden.
- Die Berechnung gilt für Anlagen, die frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung der jeweils neuen Mindestvergütung ans Netz gehen.
- Für Anlagen, die vor dem Gültigkeitsdatum der ersten Berechnung ans Netz gehen oder gegangen sind (Altanlagen), ist die Mindestvergütung im Gesetz festzulegen.
9.) In den Staaten der Gemeinschaft, in denen mehrere Verteilungsnetze bestehen, kann eine Härteklausel vorgesehen werden, die eine Weiterleitung des Stroms aus stark belasteten Netzen in weniger belastete Netze vorsieht. Die Betreiber der weniger belasteten Verteilernetze können verpflichtet werden zur
- Aufnahme des durchgeleiteten Stroms
- Erstattung der Einspeisevergütung
- Zahlung einer Durchleitungsgebühr