Van Miert verlangt Reformen im Stromeinspeisungsgesetz...

KV könnte das Ergebnis sein

Ein Brief von Wettbewerbskommissar Karel van Miert an Ex-Wirtschaftsminister Rexrodt sorgt für Aufregung.Die Stromversorger verkünden wieder einmal das Ende des Stromeinspeisungsgesetzes. Der SFV dagegen sieht seine Forderung nach kostendeckender Einspeisevergütung bestätigt.

W.v. Fabeck

Der zweite Brief

Die Generaldirektion Wettbewerb will offenbar einige Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes (StrEG) nicht länger hinnehmen. Nach einem ersten Brief am 25.10.1996, der zu geringfügigen Änderungen des StrEG im Rahmen der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes im Jahr 1998 führte, wiederholt Karel van Miert in einem neuen Schreiben vom 29.07.98 einige seiner Forderungen (sie finden es am Ende der Seite).

Der Brief von Karel van Miert ist im Kasten auf der folgenden und der übernächsten Seite dargestellt. Die kritischen Briefpassagen wurden durch uns hervorgehoben und mit laufenden Nummern versehen (im Internet nur hervorgehoben), auf die sich die folgenden Ausführungen beziehen.

Förderung über den Strompreis wird akzeptiert

Karel van Miert ist europaweit als unbestechlicher Hüter des Wettbewerbs bekannt. Seine Einstellung zu einer bevorzugten Markteinführung der erneuerbaren Energien dagegen war weitgehend unbekannt.

Zunächst einmal erkennen wir zu unserer Befriedigung vorbehaltlose Zustimmung zu der im Stromeinspeisungsgesetz angewendeten Förderung über den Strompreis. Van Miert wertet diese Art der Förderung als "Betriebsbeihilfe" und erkennt ihre Berechtigung an (siehe Nr. 2).

Reform wird gefordert

Van Miert deutet allerdings auch an, daß die Kommission eingreifen werde, wenn einige Mängel im Stromeinspeisungsgesetz nicht entsprechend seinen Vorschlägen beseitigt würden (siehe Nr. 4 und Nr. 10). Wir lesen folgende Änderungsforderungen heraus:

Änderungsforderungen

Wettbewerbssituation soll Förderhöhe bestimmen

Die Höhe der Förderung soll sich an der Wettbewerbssituation der erneuerbaren Energieträger ausrichten (siehe Nr. 1 und Nr. 11), nicht aber an der zufälligen Höhe der allgemeinen Strompreise (siehe Nr. 5).

Begrenzung für jede Anlage

Bei jeder Anlage soll die Zeitdauer der erhöhten Einspeisevergütung oder die zu fördernde Strommenge begrenzt werden (siehe Nr. 6).

Degression statt Dauersubvention

Eine Degression der Einspeisevergütung ist erforderlich. Sie darf nicht von der zufälligen Entwicklung des Strompreises abhängen (siehe Nr. 5).

Van Miert will keine gesetzlich festgeschriebene Dauersubvention. Vielmehr soll eine Degression der Förderung in Abhängigkeit von der Wettbewerbssituation gesetzlich festgeschrieben werden. Eine Degression der Einspeisevergütung soll nicht im Lebenslauf jeder einzelnen Anlage erfolgen, sondern soll von der Wettbewerbssituation zu dem Zeitpunkt abhängen, an dem die Anlagen errichtet werden. So wäre van Miert auch zufrieden, wenn bei 5 % Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstrom ein völliges Ende der Förderung eintreten würde (siehe Nr. 7), doch ist dies offenbar als Beispiel gemeint (siehe dazu auch Nr. 9).

Überförderung - wenn ja, wo?

Van Miert betrachtet den jetzigen Zustand bei der Windenergie als Überförderung (siehe Nr. 8). Es ist kaum anzunehmen, daß van Miert den Vorwurf der Überförderung ohne genaue Überprüfung der Fakten erhebt. Sein Verdacht kann sich nur auf Windanlagen im Küstenbereich beziehen. Auch wenn es gelingt, den Verdacht durch Berechnungen konkreter Windanlagen im Küstenbereich auszuräumen, sollten sich die Wind-Betreiberverbände darauf einstellen, daß mit weiteren Fortschritten der Technik und weiteren Verbilligungen der Zustand einer Überförderung an der Küste bald erreicht sein wird. Hier ist - schon im Interesse der Glaubwürdigkeit - eine elastische Reaktion angesagt. Ein Argument, das van Miert akzeptieren müßte, ist die Tatsache, daß im Binnenland die Förderung durch die gesetzliche Mindestvergütung nicht ausreicht. Diese Tatsache sollte von den Vertretern der erneuerbaren Energien offensiv vorgetragen werden. Dazu gehört allerdings auch, daß sie gleichzeitig eine regionale Staffelung der Vergütung vorschlagen und ggf. einer zukünftigen Absenkung der Windstromvergütung im Küstenbereich natürlich nur für Neuanlagen(!) zustimmen. Ein weiteres Beharren auf einer einheitlichen Windstromvergütung für ganz Deutschland würde aller Voraussicht nach die Windstromvergütung an der Küste doch nicht retten und zukünftige Windanlagen im Binnenland noch unwirtschaftlicher machen als bisher.

Störung des Wettbewerbs?

Van Miert sieht den Wettbewerb durch das Stromeinspeisungsgesetz gestört (siehe Nr. 3). Dieser Passus bedarf u. E. der näheren Erläuterung: Die Störung des Wettbewerbs trifft weder die Stromerzeuger noch die Netzbetreiber; er trifft allenfalls die Stromkunden des Netzbetreibers. Begründung:

Die Einspeisevergütung wird durch die Netzbetreiber gezahlt. Diese stehen aber wegen der örtlichen Bindung ihrer Kunden an das Netz nicht im Wettbewerb. Außerdem dürfen sie die Mehrkosten auf jeden konventionellen Strom umlegen, der durch ihr Netz geleitet wird, unabhängig davon, wer dessen Erzeuger oder Lieferant ist. Letztlich zahlen somit die Stromkunden die Mehrkosten (siehe Stromeinspeisungsgesetz § 2, letzter Satz.) Somit könnte allenfalls der Wettbewerb der Stromkunden in benachbarten, unterschiedlich mit erneuerbaren Energien versorgten, Versorgungsgebieten gestört sein.

Unsere Vorschläge:

20 bzw. 15 Jahre sind genug

Van Miert stellt bezüglich einzelner Anlagen folgende Alternative: Begrenzung der Zeitdauer oder Begrenzung der Strommenge. Wir empfehlen eine Begrenzung der Zeitdauer, weil eine Begrenzung der Strommenge keinen Anreiz bietet, die Anlagen zu höheren Erträgen technisch weiterzuentwickeln. Für Solaranlagen schlagen wir eine Zeitdauer von 20 Jahren, für Windanlagen eine von 15 Jahren vor.

Feste Vergütung pro Kilowattstunde

Wir schlagen vor, die Höhe der Mindestvergütung von der allgemeinen Strompreisentwicklung abzukoppeln, da kein sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Es werden vielmehr feste Beträge pro Kilowattstunde vorgeschrieben.

Differenzierung nach Baujahr, Region und Baugröße

Die Höhe der Mindestvergütung wird differenziert nach dem Baujahr der Anlage. Bei Fortschritten in der Technik erhalten Anlagen, die später errichtet werden, eine geringere Vergütung.

Die Höhe der Mindestvergütung für Windanlagen wird regional differenziert entsprechend der vorherrschenden Windgeschwindigkeit. Zur Differenzierung bieten sich die 4 Staudruckzonen nach DIN 4131 an.

Für Solarstromanlagen erfolgt keine regionale Differenzierung der Mindestvergütung, sondern eine Differenzierung nach der Baugröße, um die spezifisch höheren Stromgestehungskosten kleinerer Anlagen auszugleichen. Würde man keine Differenzierung nach Anlagengröße vorsehen, so hätten große Anlagen auf noch unbebauten Freilandflächen Vorteile gegenüber Hausdachanlagen auf bereits versiegelten Flächen. Das würde zu weiterer Flächenversiegelung führen. Als weiteres Kriterium für die Differenzierung bietet sich an, ob die Anlage einphasig ins Niederspannungsnetz einspeist,- dreiphasig ins Niederspannungsnetz einspeist oder ob sie ins Mittelspannungsnetz einspeist.

Berechnungsverfahren gesetzlich festlegen

Es wird ein Verfahren gesetzlich festgelegt, wie die Höhe der Mindestvergütung zu berechnen ist. Ziel der Berechnung ist eine Rendite, die dem langjährigen durchschnittlichen Realzinssatz umlaufender Wertpapiere im Inland entspricht. Steuerliche Effekte werden vernachlässigt. Zusätzlich ist ein angemessener Risikozuschlag vorzusehen.

Die Berechnung berücksichtigt die durchschnittlichen Investitionskosten, Betriebskosten und Abrißkosten, sowie die durchschnittlichen Erträge des vorhergehenden Jahres. Die Berechnung gilt für Anlagen, die frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung der neuen Mindestvergütung ans Netz gehen.

Zur Erhebung der Eingangsdaten sowie zur Durchführung der Berechnung wird unter Vorsitz des BMWI eine Kommission mit je einem Vertreter des statistischen Bundesamtes, der VDEW, einem Vertreter von EUROSOLAR, einem Vertreter des Städtetages und einem Verteter der Verbraucherverbände eingerichtet. (Ein Beispiel für diese Kommission ist der Round Table Regenerative, der jährlich beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr in NRW tagt.)

Härteklausel ohne 5 %-Deckel

Zur wettbewerbskonformeren Ausstattung des Stromeinspeisungsgesetzes schlagen wir eine Änderung der Härteklausel vor: Grundgedanke sollte nicht mehr ein absoluter 5 %-Deckel auf die erneuerbaren Energien sein, sondern eine Regelung, bei der die stärker belasteten Verteilernetze den Strom aus erneuerbaren Energien an die angrenzenden weniger belasteten Verteilernetze per Durchleitung abgeben dürfen. Die Betreiber der weniger belasteten Verteilernetze müssen verpflichtet werden zur Aufnahme des durchgeleiteten Stroms, zur Erstattung der Einspeisevergütung und zur Zahlung einer Durchleitungsgebühr an den abgebenden Netzbetreiber. Diese Verpflichtungen entstehen jeweils dann, wenn sich die Anteile des Stroms aus erneuerbaren Quellen in benachbarten Netzen um mehr als 5 % unterscheiden. Eine Weiterleitung auch an den übernächsten sowie den darauf folgenden Netzbetreiber nach der gleichen Regelung wird zur gleichmäßigen Belastung aller Stromkunden im gesamten Bundesgebiet führen.

Auf der folgenden Seite fassen wir die gewonnenen Erkenntnisse zu einem Diskussionsentwurf für eine Europäische Einspeiserichtlinie zusammen.

 

Europäische Kommission, Karel van Miert, Mitglied der Kommission


Herrn Bundesminister Dr. Günter Rexrodt, MdB,
Bundesministerium für Wirtschaft,
D-53107 Bonn

Brüssel, d. 29.07.1998

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

ich danke für Ihr Schreiben vom 16. März 1998, mit dem Sie mich in Beantwortung meiner Anfrage vom 24. Februar 1998 über die rechtliche und politische Entwicklung in Verbindung mit dem Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes und der Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes unterrichtet haben. Ich teile Ihre Einschätzung, daß die angemessene Förderung erneuerbarer Energien einer sorgfältigen Abwägung zwischen Umweltgesichtspunkten auf der einen Seite und Wettbewerbsgesichtspunkten auf der anderen Seite bedarf. Um die Angemessenheit der Förderung zu gewährleisten, ist es meines Erachtens insbesondere erforderlich, die staatliche Förderung jeweils an die gegebene Wettbewerbssituation der erneuerbaren Energieträger anzupassen. Die grundsätzlich positive Haltung der Kommission zur Förderung erneuerbarer Energien findet auch darin Ausdruck, daß der Umweltrahmen der Gemeinschaft für erneuerbare Energien vom allgemeinen Verbot der Betriebsbeihilfe eine Ausnahme vorsieht. Dieser Regelung trägt die ständige Praxis der Kommission bei der Beurteilung beihilferechtlicher Vorhaben Rechnung. In Ihrem Schreiben unterrichten Sie mich über die Gründe der Zusammenfassung des Energiewirtschaftsgesetzes und u.a., des Stromeinspeisungsgesetzes in einem Artikelgesetz. Gewiß begrüße auch ich es, daß die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt fristgerecht umsetzt und ihre Energiemärkte öffnet. Dies enthebt mich allerdings nicht der Prüfung, ob die Bundesregierung damit den Vorschlägen hinreichend Rechnung getragen hat, die ich Ihnen mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 unterbreitet hatte. Ich hatte Ihnen damals verschiedene Lösungen vorgeschlagen, wie das Stromeinspeisungsgesetz wettbewerbskonformer ausgestattet werden könnte, in der Hoffnung, daß die Bundesrepublik eine der Anregungen aufgreifen und damit die Kommission von der Entscheidung der Frage entbinden werde, ob sie der Bundesrepublik zweckdienliche Maßnahmen zur Anpassung des Gesetzes vorschlagen solle. Ich halte weiterhin an meiner Auffassung fest, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Kommission dem Mitgliedsstaat einen möglichst weiten eigenen Handlungsspielraum belassen sollte, zumal es verschiedene Möglichkeiten für eine wettbewerbskonforme Ausgestaltung der Beihilfe zur Förderung erneuerbarer Energien gibt. Ich hätte es daher sehr begrüßt, wenn es im Gesetzgebungsverfahren zu einer entsprechenden Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes gekommen wäre. Das nunmehr vorliegende Änderungsgesetz trägt meinen Vorschlägen allerdings nicht ausreichend Rechnung, um es der Kommission zu ermöglichen, den Fall jetzt abzuschließen.

Nachdem die Bundesregierung der Generaldirektion Wettbewerb im Juli 1997 zunächst einen früheren Entwurf des Stromeinspeisungsgesetzes übermittelt hatte, haben Vertreter Ihres Hauses den neuen Entwurf der Generaldirektion Wettbewerb im Februar 1998 in einer Besprechung inhaltlich vorgestellt. In Bezug auf die Unterschiede zur bisherigen Fassung des Gesetzes verweisen Sie in Ihrem Schreiben darauf, daß das novellierte Gesetz sich durch Änderungen im Ergebnis weniger wettbewerbsverzerrend auswirken werde als die bisherige Gesetzesfassung: Durch die Möglichkeit des Netzbetreibers, seine wirtschaftliche Belastung auf die Netzgebühren umzulegen, würden Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anbietern von Strom vermieden. Die beiden Fünfprozentdeckel begrenzen die wirtschaftliche Belastung des aufnehmenden Unternehmens und des Netzbetreibers der Verbundebene. Eine Degressivität der Förderung sehen Sie in der Koppelung der Einspeisevergütung an die Strompreise, deren Sinken bereits zu einer Verringerung der Einspeisevergütung von 17,15 Pf im Jahre 1997 auf 16,79 Pf 1998 geführt habe und mit deren weiterem Sinken zu rechnen sei. Vorschläge für eine Absenkung der Mindestvergütung oder eine mengenmäßige Begrenzung pro Anlage seien insbesondere angesichts der begrenzten Betriebserfahrung mit den laufenden Anlagen nicht durchsetzbar gewesen. Abschließend kündigen Sie an, daß Ihr Haus die Arbeiten an dem im Gesetz vorgesehenen Bericht an den Bundestag in Kürze beginnen und dabei eine enge Abstimmung mit Brüssel suchen werden.

Das Änderungsgesetz beläßt den Mechanismus zur Festsetzung der Mindestvergütung im wesentlichen unverändert. Die Degressivität der Förderung, auf die Sie verweisen, geht nicht auf eine Gesetzesänderung zurück, sondern ist auf die - unveränderte - Koppelung der Mindestvergütung an die Strompreise zurückzuführen.

Das neue Gesetz beschränkt für bestehende Anlagen die Förderung weder zeitlich noch in Bezug auf die eingespeiste Strommenge.

Für Neuanlagen könnte im zweiten 5-Prozent-Deckel allerdings eine Beschränkung liegen. Sie weisen in Ihrem Schreiben indes darauf hin, daß eine andere Regelung getroffen werden soll, bevor neu errichtete Windkraftanlagen den Anspruch auf die erhöhte Vergütung verlieren, so daß der Eintritt einer solchen Beschränkung zumindestens ungewiß ist. Die Möglichkeit der Netzbetreiber, die Kosten an die Netzbenutzer weiterzugehen, wirkt sich auf die Mindestvergütung für die Einspeiser nicht aus. Ich vermag daher in dem neuen Gesetz kein hinreichend degressives Element zu sehen, auch wenn die zu zahlende Mindestvergütung in den kommenden Jahren sinken mag, was abzuwarten bleibt. Soweit Sie erläutern, das Scheitern von Vorschlägen für eine Senkung der gesetzlichen Mindestvergütung oder eine mengenmäßige Beschränkung sei vor allem auf das Argument der noch begrenzten Betriebserfahrung mit den derzeit installierten Anlagen zurückzuführen, so kann ich darin keine Rechtfertigung für eine unveränderte Fortführung des Gesetzes sehen. Mit dieser Begründung ließe sich eine Überförderung noch länger aufrechterhalten, da auf absehbare Sicht die neu installierten Anlagen wohl jeweils dem letzten Stand einer jeweils verbesserten Technik entsprechen und einer schnellebigen Entwicklung folgen dürften.

Andererseits betrachte ich, wie Sie, das Stromeinspeisungsgesetz sowohl im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt als auch mit den gegenwärtigen Überlegungen der Kommission, einen Vorschlag für eine Harmonisierung der Einspeiseregelungen in der Gemeinschaft zu unterbreiten. In beiden Bereichen stehen möglicherweise Veränderungen auch für die Einspeisung erneuerbarer Energien in der näheren Zukunft bevor. Unter Abwägung aller Umstände und insbesondere angesichts dieser anstehenden Veränderungen beabsichtige ich daher nicht, der Kommission in diesem Fall eine Entscheidung vorzuschlagen, bevor der Bericht Ihres Hauses an den Bundestag der Generaldirektion Wettbewerb vorliegt. Hiervon bleibt natürlich jede Rechtspflicht der Kommission, in anderer Weise tätig zu werden, unberührt. Dabei gehe ich davon aus, daß Ihre Mitarbeiter beim Erarbeiten des Berichts die enge Abstimmung mit meinen Dienststellen suchen werden, wie Sie es in Ihrem Schreiben ausdrücklich als erforderlich und auch vorgesehen bezeichnen. Ferner verlasse ich mich auf Ihre Aussage, daß der Bericht als wesentlichen Inhalt auch die Abwägung mit wettbewerbspolitischen Erfordernissen umfassen wird. Ich verstehe dies als Zusicherung von seiten der Bundesregierung, einen Bericht vorzulegen, der inhaltlich über die Auswirkungen der Härteklausel hinausgehen und sich mit der Erforderlichkeit der Höhe der Förderung für erneuerbare Energien umfassend auseinandersetzen wird. In diesem Verständnis sehen meine Dienststellen der engen Kooperation mit Ihrem Hause im Zuge der Erstellung des anstehenden Berichtes entgegen.

Mit freundlichen Grüßen gez. Karel van Miert