Beginnt der Kampf um sichere Sonnenplätze ?

Aber was ist schon sicher... Stellen Sie sich folgendes vor: Der bestehende Bebauungsplan einer städtischen Siedlung wird geändert. Die neuen Gebäude werfen weite Schatten... Die Frage: Welche rechtlichen Ansprüche kann ein Solaranlagenbesitzer erheben, dessen Hausdach nachträglich verschattet wird?

Von Susanne Jung

Viele deutsche Städte platzen regelrecht aus den Nähten. Jeder Quadratmeter Bauland wird genutzt, landwirtschaftliche Flächen werden umgewidmet. Abzusehen ist, daß es in Zukunft kein Einzelfall sein wird, daß städtische Bebauungspläne nachträglich geändert werden.

Vor kurzem ist uns der erste Problemfall zu Ohren gekommen, bei dem eine bestehende Fassaden-Solaranlage durch ein neu entstandenes Bauwerk plötzlich im Schatten stand. Unsere Anfrage beim Landesinstitut für Bauwesen des Landes NRW über mögliche Konsequenzen und rechtliche Absicherungen der Anlagenbetreiber brachte folgende unerfreuliche Information: (Auszüge aus dem Antwortschreiben)

"Das Verschatten von Solarenergieanlagen ... durch nachbarschaftliche Gebäudeveränderungen stellen in Zukunft sicherlich zunehmende Problemfelder dar.

Eine verbindliche Auskunft zum vorliegendem Fall kann und darf das Landesinstitut jedoch nicht geben, da es sich um zivil- bzw. um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten handelt. Vergleichbare bzw. entsprechende Rechtsprechungen in solchen Fällen sind dem Landesinstitut nicht bekannt." (Anmerkung der Redaktion: Uns leider auch (noch) nicht.) "Berührungspunkte zum REN-Programm kann es insbesondere dann geben, wenn eine solche betroffene Anlage vom Land NRW gefördert worden ist. Dabei ist die Pflicht zur Inbetriebhaltung nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) im Sinne des §38 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu beachten. Nach Punkt 5.12. der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Ferner besagt Punkt 8.23., daß die Zuwendung unverzüglich zu erstatten ist, wenn die Zuwendung nicht - oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird."

Da mit großer Sicherheit abzusehen ist, daß eine verschattete Solaranlage nicht mehr den im Bewilligungsbescheid festgelegten Stromertrag liefern kann, wird der in den anfänglichen Genuß der REN-Förderung (oder anderer Förderungen von Bund und Kommunen) gekommene Solaranlagenbesitzer gleich zweimal geprellt: 1. muß er seine Förderung eventuell zurückzahlen und 2. macht sich natürlich der geringere Stromertrag in seinem Geldbeutel bemerkbar. Ein Gang zu einem im Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt wäre sicher sinnvoll, ebenso die Kenntnis ähnlicher Rechtsfälle. In der Vergangenheit traten zum Beispiel auf dem Gebiet der Nutzung der Wasserkraft von Bächen und Flüssen mögliche parallele Probleme auf. Sollten Lösungsansätze bekannt sein, wäre es für unsere Solaranlagenbesitzer sicherlich von großem Informationsgehalt. Wir bitten also wieder einmal um Ihre Mithilfe.

 


Denkmalschutz vor Klimaschutz

In Memmingen dürfen künftig nur noch auf den Dachbereichen von öffentlichen Straßen und Plätzen Solaranlagen entstehen, deren Einsichtsbereich ausgehend von der Augenhöhe eines Fußgängers nicht einsehbar ist

Beitrag von Anonymus

Diesen in Deutschland bisher einzigartigen Beschluß faßte der Memminger Stadtrat mehrheitlich im Frühjahr diesen Jahres.

Ausgangspunkt der Diskussion war die Sorge der Stadtväter, die Solaranlagen könnten das Bild der denkmalgeschützten Altstadt ruinieren. "Aus Sicht des Stadtbauamtes, der Heimatpflege und der Denkmalpflege bedeutet eine Solaranlage wegen ihrer Flächenausdehnung und ihrer Materialbeschaffung eine Beeinträchtigung und eine Veränderung des Erscheinungsbildes der [...] Dächer. Der Aufbau von Solaranlagen würde die Dachlandschaft wesentlich verändern ..."

Es bleibt zu hoffen, daß diese Entscheidung nach festgesetzten 2 Jahren nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.