Das neue Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG)

Auszüge aus dem Gesetzesentwurf der rot-grünen Bundesregierung, der seit Ende November in der Diskussion ist und am 14. Dezember so durch die erste Lesung ging

Zielsetzung

Das Gesetz verfolgt aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes das Ziel der Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien an der Elektrizitätserzeugung bis zum Jahre 2010. Erneuerbare Energien sollen mittelfristig zu einem wesentlichen Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden. Notwendig dafür ist eine dynamische Entwicklung der verschiedenen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Mittel- und langfristig soll dadurch die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern ermöglicht und die Position der deutschen Industrie und Technologie auf dem Weltmarkt gestärkt werden.

Lösung

Strom aus erneuerbaren Energien im Anwendungsbereich des Gesetzes wird so vergütet, dass bei rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich möglich ist, übliche unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern jedoch selbst zu tragen sind. Auf diese Weise wird eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt, die privates Kapital mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steigert, den Einstieg in die Serienproduktion ermöglicht, zu sinkenden Preisen führt, die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit erneuerbarer Energien verbessert und ihre stärkere Marktdurchdringung zur Folge hat.

Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

- Regelung der Aufnahme- und Vergütungspflicht;

- Regelung der Vergütungssätze in Form von differenziert und degressiv ausgestatteten Festpreisen;

- Regelung der Kostentragung von Netzanschluss und Netzverstärkung;

- Einführung eines Belastungsausgleichs unter den Netzbetreibern.

Alternativen

Keine

Kosten der öffentlichen Haushalte


1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Möglichkeit, die Aufwendungen, die infolge der durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen entstehen, bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, werden sich diese Entgelte voraussichtlich geringfügig erhöhen. Es ist lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert werden.

 

2. Vollzugsaufwand

Der Vollzugsaufwand des Gesetzes beschränkt sich auf eine regelmäßige zweijährliche Be-richtspflicht der beteiligten Bundesministerien.

Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind trotz voraussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Diese Prognose beruht auf den Erfahrungen mit dem Stromeinspeisungsgesetz. Im Jahr 1998 belief sich das finanzielle Volumen, das bei der Berechnung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden konnte, auf unter 500 Millionen DM und damit rund 0,1 Pfennigen pro Kilowattstunde Strom für romverbraucher. Es ist lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert werden.

 

Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung.

 

(2) Nicht erfasst wird Strom

1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt, oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie

2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit diesen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, soweit es sich nicht um Neuanlagen handelt oder um solche Anlagen, für die die Unternehmen nachweisen, dass die Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können und ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre Stillegung zu erwarten wäre.

(3) Neuanlagen sind Anlagen, die mit dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Ko-sten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind.

Abnahme- und Vergütungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus diesen Anlagen abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 3 bis 7 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 sowie nach § 10 können bei der Ermittlung des Netznutzungs-entgelts in Ansatz gebracht werden.

(2) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offenzulegen.

(3) Netzbetreiber haben den aufgenommenen Strom bestmöglich zu verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb zu verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Durchführung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Regelung der Verwendung und Vermarktung, zur Sicherstellung des diskriminierungsfreien Verkaufs und der Beachtung des Grundsatzes der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erlassen.

[...]

 

§ 7

Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

 

(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Anlagen, die nach dem 30. Juni des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach diesem Gesetz vergütet wer-den, eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit so rechtzeitig über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung zu berichten, dass vor Entfallen der Vergü-tungsverpflichtung nach Absatz 1 eine Anschlussvergütungsregelung durch den Deutschen Bundestag getroffen wird.

 

§8

Abrechnung mehrerer Anlagen

 

Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so sind für die Berechnung der Höhe differenzierter Vergütungen die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.

 

§ 9

Netzkosten

 

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 1 an das Netz trägt der Anlagenbetreiber. Legt der Anlagenbetreiber rechtzeitig vor der Ausführung des Anschlusses ein Angebot eines fachkundigen Dritten für den Netzanschluss vor, das den im Einzel-fall notwendigen technischen Vorgaben des Netzbetreibers entspricht, so ist, falls nicht der Dritte, sondern der Netzbetreiber die Arbeiten durchfuhrt, das Angebot des Dritten für die Höhe der vom anzuschließenden Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten maßgeblich.

(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach § 1 erforderlichen Ausbaus des öffentlichen Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie tragen der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird und die neu anzuschließenden Einspeiser je zur Hälfte. Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Dabei ist auch der Maßstab anzugeben, nach dem diese Kosten auf die anzuschließenden Anlagen umgelegt werden. Die Netzbeireiber können den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.

(3) Zur Klärung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Ausbau eines Netzes im Sinne von Absatz 2 wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.

 

§10

Belastungsausgleich

 

(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 2 und den Absätzen 1 bis 3 für Strommengen zu Leisten hat, die insgesamt eins vom Hundert der Strommenge übersteigen, die er in diesem Jahr an unmittelbar an sein Netz angeschlossene Letztverbraucher abgesetzt hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber für die darüber hinausgehende Menge einen Ausgleich seiner Zahlungen verlangen. Der Ausgleich beträgt pro Kilowattstunde für Zahlungen für Strom aus Windkraft 80 vom Hundert, bei sonstigem Strom 65 vom Hundert der im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich pro Kilowattstunde vom ausgleichungsberechtigten Netzbetreiber geleisteten Zahlungen. Wird im Netzbereich des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zum Ausgleich nach Satz 1 den nächst gelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 2 und Absatz 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.

(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsaus-gleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bemisst sich nach dem Betrag, den der Ausgleichsberechtigte im Vorjahr für die nach diesem Gesetz geförderten Strommengen im Durchschnitt pro Kilowattstunde zu zahlen hatte.

(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.

(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigem Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des für Zivilsachen zuständigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

 

§ 11

Erfahrungsbericht

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 1 zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 3 bis 7 entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für Neuanlagen vorzuschlagen.

[...]

 

Im Anhang des Gesetzesentwurfes ist folgendes noch von Interesse:

 

Zu § 2, Absatz 1

 

Die Anschluß-, Aufnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz. Infolge des Gesetzes entstandene Aufwendungen können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden. Der in dem nunmehr außer Kraft getretenen Stromeinspeisungsgesetz verwendete und hinsichtlich der Definition umstrittene Begriff der Mehrkosten wird durch den Begriff Mehraufwendungen er-setzt. Damit wird klargestellt, dass eine reine Kostenbetrachtung der Eigenart erneuerbarer Energien nicht gerecht wird. So werden etwa die Netze durch die dezentralen Erzeugungsanlagen entlastet. Der neutrale Begriff Mehraufwendungen wird dieser Eigenart gerecht und stellt klar, dass unabhängig von nicht zu bestimmenden Mehrkosten die Mehraufwendungen aufgrund dieses Gesetzes in Ansatz gebracht werden können. Zu den auf Grund dieses Gesetzes anrechnungsfähigen Aufwendungen zählen - wie sich aus der Bezeichnung Mindestvergütungen ergibt - auch freiwillig gezahlte sachlich gerechtfertigte Vergütungen, die über die in §§ 3 bis 7 geregelten Mindestvergütungen hinausgehen, solange eine Uberförderung ausgeschlossen ist.