Arbeitspapier zu einer neuen Energiegesetzgebung
Wie wir 100% Erneuerbare erreichen wollen
Stand 18.02.2021, in Arbeit
Präambel
Es kann nicht mehr angezweifelt werden, dass wir eine unumkehrbare Erderhitzung verhindern müssen. Das erreichen wir nur durch einen vollständigen Umbau von fossil-atomar auf erneuerbare Energien bis spätestens 2030. Ein Nebeneinander beider Energiesysteme ist weder wirtschaftlich, ökologisch noch sozial vertretbar. Somit sehen wir unseren Beitrag als eine Grundlage des notwendigen Handelns aller Menschen, insbesondere in ihren jeweiligen Heimatregionen. Nur so hinterlassen wir unseren Nachkommen eine friedliche und gesunde Welt im Sinne unseres Grundgesetzes.
Dazu stoßen wir ein umfassendes Investitionsprogramm an, bei dem alle Bürger profitieren und beteiligt werden. Die damit verbundene Wertschöpfung kommt der jetzigen und den zukünftigen Generationen zugute.
Alle Bereiche der Energienutzung müssen umgestellt werden: die Stromversorgung, die Wärme- und Kälteversorgung der Gebäude und Industrie, das Verkehrswesen, die Grundstoff- und Petrochemie sowie die Landwirtschaft. Ebenso müssen Verfahren zur Rückholung von Klimagasen mitgedacht werden. Die vollständige Umstellung auf Erneuerbare Energien wird nur gelingen, wenn auch Energiespeicher im notwendigen Umfang ausgebaut werden. Die tragenden Säulen der Energiewende sind Solar- und Windenergie.
Mit unseren Vorschlägen möchten wir einen Diskussionsprozess für eine neue Gesetzgebung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien anstoßen.
Aufgrund der Überlegenheit der Erneuerbaren Energien sehen wir disruptive Entwicklungen, auf die wir flexibel reagieren werden.
In diesem Arbeitspapier werden insbesondere Vorschläge zur Stromversorgung vorgestellt, weil das die Grundlage für die Umstellung auf Erneuerbare Energien setzt. Detaillierte Vorschläge zur Umstellung der weiteren Bereiche werden noch erarbeitet.
1. Keine Ausbau-Limits
Keine staatlichen Restriktionen!
In einer Energiegesetzgebung müssen alle Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) zur Kontingentierung geändert werden. Es darf keine Ausbaubeschränkungen durch Ausschreibungen oder durch Deckelungen ("atmender Deckel oder absoluter Deckel") beim Ausbau von Wind und Solar geben. Es müssen klare Zielvorgaben gesetzt werden, um die Vollversorgung auf Basis von Erneuerbaren im Strombereich und in allen anderen Sektoren bis spätestens 2030 sicherzustellen.
FLÄCHEN FÜR SOLARENERGIE
Dächer und Fassaden: Es müssen alle verfügbaren Flächen, alle geeigneten Dächer- und Fassadenflächen für Solarenergie genutzt werden - unabhängig vom möglichen Eigenverbrauch vor Ort. Alles unterliegt der Devise: Macht die Dächer und Fassaden mit Solaranlagen voll.
Verkehrswege: Solare Überdachungen/Einhausungen an und auf Autobahnen/Parkplätze sowie Freiflächen auf 250m breiten Streifen entlang von Schienen- und Verkehrswegen, an Lärmschutzwänden und -wällen und an Autobahn-Haltestreifen müssen durch besondere Förderung erschlossen werden.
Neue versiegelte Verkehrsflächen ab einer bestimmten Größenordnung, insbesondere Parkräume (z.B. für Supermärkte), sind grundsätzlich mit Solarenergie zu überdachen.
Freiflächenanlagen: Wenn eine Doppelnutzung (Agrar-Photovoltaik) nachgewiesen werden kann, sollen Solaranlagen auch auf Acker- und Grünland gefördert werden. Gebiete, wo eine ackerbauliche Nutzung nur schwer möglich ist ("benachteiligte Gebiete"), sollen dabei bevorzugt werden. Die Potentiale schwimmender Solarstromanlagen (Floating-PV) sollen genutzt werden.
Versiegelte Flächen in Kommunen und Gewerbegebieten sowie Konversionsflächen aus wirtschaftlicher und militärischer Nutzung sind zu erschließen.
Baurechte und -pflichten: Solarenergie ist vielfältig umsetzbar und gehört zum Stadtbild. Vorgaben zum Denkmal- und Ensembleschutz sind kein hinreichender Grund zur Ablehnung von Solaranlagen.
- Bei Neubau gilt eine Pflicht zur Installation von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Sollte das Gebäude auf Grund des Standortes nicht geeignet sein, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
- Öffentliche Gebäude sind grundsätzlich zur Solarnutzung durch die Bürger freizugeben. Ausnahmen müssen begründet werden.
- Anreize für Solarenergie auf Mietgebäuden sollen geschaffen werden (siehe auch „Bürgerenergie stärken“).
- Kommunen und Landesverwaltungen sind angewiesen, die baurechtlichen Planungen zur Genehmigung von solaren Freiflächen vorrangig zu behandeln. Förderungen und Angebote müssen so attraktiv gestaltet werden, dass sie gern angenommen werden.
FÜR WINDENERGIE
Hier gilt es ganz besonders, Hindernisse abzubauen. Es darf keine Sperrwirkung von Flächen anhand fester Abstandsregeln und starr ausgewiesener Windvorranggebiete geben. Vom Windangebot her geeignete Flächen dürfen nur dann als nicht geeignet anerkannt werden, wenn nachweislich harte Kriterien (Ausschlussgebiete durch Festlegungen in der TA Lärm, Naturschutzgebiete, Flugsicherheitsgebiete) vorliegen. Windenergieanlagen gehören auch in den Wald, wenn es sich um forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Naturschutzgebiete sind nicht zu nutzen. Gebiete der Flugsicherheit sind zu beschränken.
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Was wir brauchen - kurz zusammengefasst
Solarenergie
- Alle geeigneten Dächer und Fassaden
- Solare Überdachungen auf Verkehrswegen, Bahndämmen, Lärmschutzwänden und -wällen, Autobahn-Parkplätzen und Haltestreifen
- Mehr Freiflächenanlagen durch Agrar-PV
- Solare Baupflicht
Windenergie
- keine starren Abstandsregeln und keine Windvorranggebiete
- Windenergie auch in den Wirtschaftswald
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2. Bürgerenergie stärken
Eine sichere Energieversorgung ist für unsere Zivilisation unverzichtbar. Sie gehört deshalb in die Hand der demokratisch gewählten Parlamente. Erzeugung und Verteilung dürfen nicht dem Gewinnstreben globaler Investoren ausgeliefert sein.
Alle gesetzlichen Regeln sollten dem Anspruch unterliegen, verständlich und ohne juristische Kenntnisse anwendbar zu sein. Juristische Fallstricke müssen genauso abgeschafft werden wie vermeidbare Bürokratie und vermeidbare Restriktionen.
Die EU-Richtlinie Erneuerbare Energien 2018/2001 muss in Deutschland bis spätestens Juni 2021umgesetzt werden. Danach haben Bürger das Recht, Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen, zu speichern, zu verbrauchen und zu verkaufen.
- Sie dürfen für selbst erzeugte Energie keinen unverhältnismäßigen Verfahren und keinen Umlagen und Gebühren unterworfen werden. Mietern, sowie einkommensschwachen und bedürftigen Haushalten soll die Nutzung der vor Ort erzeugten Energie ermöglicht werden.
- Alle Bürger*innen haben ein Recht auf eine angemessene Vergütung oder Förderung für die Beteiligung an der Erzeugung Erneuerbarer Energien. Sie sollen am Bürgerstromhandel bzw. den gegenseitigen Austausch Erneuerbarer Energie teilnehmen können. Informationen, die den Bürger*innen Auskunft darüber geben, wie sie diese Rechte ausüben können, müssen über die Kommunen zugänglich gemacht werden.
- Bürger*innen müssen in ihren Verbraucherrechten geschützt werden. Es darf keine diskriminierenden Verfahren und Abgaben geben, die eine Teilhabe an Erneuerbaren Energien verhindern oder sanktionieren könnten. Schlussendlich dürfen auf eigenverbrauchten EE-Strom keine Abgaben und Umlagen erhoben werden. Dies gilt auch für die Abgabe von EE-Strom an Dritte in örtlicher Umgebung, die wie Eigenverbrauch behandelt werden muss.
- Mieterstrom- und Energiegemeinschaften sollen Eigenversorgern gleichgestellt werden.
Anlagen bis zu einer Leistung von 7 kWp sollen als Bagatell-Anlagen betrachtet werden. Dies betrifft insbesondere sogenannte Plug-In-Photovoltaik-Anlagen. Für diese soll keine Anmeldung oder Registrierung notwendig sein. Es soll keine weitere Abrechnung durch den Netzbetreiber und keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen. Der Zähler soll rückwärts zählen dürfen; daraufhin erfolgt keine Vergütung bei einem Überschuss der Einspeisung am Jahresende.
Anlagenbetreiber*innen und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften haben das Recht und nicht die Pflicht, den Strom direkt zu vermarkten. Lokal erzeugter Strom sollte vorrangig lokal verbraucht werden (Wärme, Mobilität). Die noch im EEG bestehende Verpflichtung zur Direktvermarktung in Abhängigkeit zur Größe der Anlage (bisher 100 kW bei Solarenergie) soll abgeschafft werden.
Investitions- und Erfolgsbeteiligungen an Windenergieanlagen für Anwohner*innen müssen ermöglicht werden.
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Was wir brauchen - kurz zusammengefasst
- Umsetzung der EU-Richtlinie Erneuerbare Energien 2018/2001
- Abschaffung von Umlagen und Abgaben auf Bürgerenergie
- Bagatellgrenze für PV
- Recht, jedoch keine Verpflichtung auf Vermarktung
- Wirtschaftliche Beteiligung der Bürger an Windenergieprojekten
- Einfache und verständliche gesetzliche Regeln zum EE-Ausbau
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3. Strukturen schaffen
Speicher und Netze: Netzbetreiber sollen Dienstleister für eine schnellstmögliche Energiewende werden. Sie bekommen die volkswirtschaftliche Aufgabe, Strom räumlich und zeitlich zu verteilen. Der Betrieb und die Verwaltung ist Teil der Daseinsvorsorge.
Das Netz wird nach einem zellularen Ansatz konzipiert. Es muss geeignet sein, Strom regional abzunehmen, zu verteilen und im Bedarfsfall zu liefern. Das Konzept für zellulare Netze wird vom VDE beschrieben.
Die Organisation der mittel- und langfristigen Speicherung des Stroms soll Aufgabe der Netzbetreiber sein, siehe auch SFV-SMARD.
Dazu vergeben Netzbetreiber den Auftrag zur Speicherung und Einspeicherung zu bestimmten Zwecken. Diese sind: Überbrückung einer Dunkelflaute, Vermeidung von Leitungsüberlastung durch Re-Dispatch mit Speichern sowie eine Vermeidung von Abregelung Erneuerbarer Einspeisung.
Die Möglichkeit, Speicher netzgeführt zu betreiben, muss für jeden geöffnet werden. Dabei muss die Speicherung von EE-Strom von Abgaben und Umlagen befreit sein. Systemdienstleistungen müssen vergütet werden.
Chancen, Elektroautos als Speicher und Stromlieferant intelligent in das Netz zu integrieren, müssen genutzt werden.
Technische Vorgaben und Messeinrichtungen: Gesetzliche Verpflichtungen zum Einbau von regelbaren intelligenten Messeinrichtungen, um zentral gesteuert und überwacht zu werden, widersprechen den Anforderungen einer dezentralen, regionalen und transparenten Energiewende. Das Recht, private Messeinrichtungen zu nutzen, um den erzeugten und eingespeisten Strom zu zählen, muss weiterhin unberührt bleiben.
Die Bedingungen für den Marktzugang von privaten Messeinrichtungen müssen für Anlagen bis 30 kW erleichtert werden (frei zugängliche Datenformate zur Eintragung von Messergebnissen). Bürger*innen muss die Entscheidung offenstehen, Flexibilitätsoptionen zu nutzen und/oder an Strommärkten teilzunehmen. Smart Meter können genutzt werden.
Pauschale Reduzierungen der maximalen Wirkleistung bei Anlagen bis 30 kW sind nicht gerechtfertigt. Speicher reduzieren Einspeisespitzen und sind Bestandteil eines dezentral organisierten Netzes.
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Was wir brauchen - kurz zusammengefasst
- Stromnetze sind Teil der Daseinsvorsorge
- Dezentral ausgerichtetes Netzkonzept
- Speicherung von Strom = Teil der Daseinsvorsorge
- Keine Abregelung von EE-Strom
- Keine Verpflichtung von Smart Meter
- Möglichkeit eines privaten Messstellenbetriebs
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4. Investitionen sichern
Um Vertrauen in Zukunftsinvestitionen zu schaffen, müssen über die völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben des Paris-Abkommens hinausgehende Verpflichtungen getroffen werden, um in allen Sektoren die vollständige Energiewende bis spätestens 2030 abzuschließen.
Anschluss von EE-Anlagen: Der Anschluss muss unverzüglich und vorrangig erfolgen. Die Kosten für den Netzanschluss werden - unabhängig von der Größe der Anlage - grundsätzlich vom Netzbetreiber übernommen. Die Unzumutbarkeit des Netzausbaus ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Berghütten) gerechtfertigt.
Bestandsschutz: Die strikte Einhaltung des Bestandsschutzes für EE-Anlagen bleibt oberstes Prinzip. Es darf keine nachträglichen Kürzungen der Vergütung und Flächenrestriktionen bei Erneuerbaren Energien geben.
Vergütungen: Betreiber von EE-Anlagen haben - unabhängig vom Alter der Anlage - einen Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms.
Die Vergütungen bei EE-Anlagen müssen so bemessen sein, dass die EE-Anlagen auch ohne den geldwerten Vorteil der Eigennutzung rentabel betrieben werden können.
Als Richtungsmaßstäbe für einen rentablen Betrieb der Anlage im Abschreibungszeitraum der Anlage müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Um die Dynamik bis 2030 zu erhöhen, ist der Abschreibungszeitraum für das Anlageninvestment auf 10 Jahre (anstelle der geltenden 20 Jahre) festzulegen.
- Die Vergütung einer EE-Anlage mit Volleinspeisung ist für die Dauer des Abschreibungszeitraum so zu bemessen, dass die Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung eine Verzinsung von mindestens 7 % auf das Eigenkapital ergibt.
Besondere Flächen wie z.B. Fassadenanlagen, schwimmende PV-Anlagen oder Agrarphotovoltaik erhalten zusätzliche Vergütungen zur Erreichung des Kapitalzinssatzes.
Über diesen Zeitraum von 10 Jahren hinaus bleibt die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers für netzeingespeisten Strom uneingeschränkt bestehen. Die Höhe der Anschlussvergütung muss einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten. Zusätzliche Anreize für eine dezentrale Vermarktung und für Eigenversorgungskonzepte z.B. Quartiers- und Mieterstromkonzepte sind zu setzen. Stromlieferungen sind zu vereinfachen.
Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen oder Speichern sollen für Systemdienstleistungen, z.B. Frequenz- und Spannungshaltung, Schwarzstartfähigkeit zusätzlich vergütet werden.
Das Referenzertragsmodell bei Windenergieanlagen sollte mit dem Ziel weiterentwickelt werden, Standorte mit geringeren Stromerträgen attraktiver zu machen.
Bioenergieanlagen: Neue Anreize fördern die Verwendung von biogenen Abfällen, Gülle sowie Abwärme aus Bioenergieanlagen. Es gilt: Keine weitere Verbrennung / Vergasung von nachwachsenden Rohstoffen. Die Nutzung biogener Abfälle und Gülle wird zur Fördervoraussetzung. Der Weiterbetrieb bestehender Biogasanlagen ist unter diesen Prämissen zu sichern. Die Abwärme von Bioenergieanlagen ist weitestgehend zu nutzen. Da Bioenergieanlagen steuerbare Einspeiser sind, sollen Anreize gesetzt werden, damit diese noch in wesentlich stärkerem Maße als jetzt zum Ausgleich bei fehlender Energie und zu Systemdienstleistungen dienen. Diese volkswirtschaftlichen Leistungen sind zu vergüten.
Rückholung von Treibhausgasen: Es dürfen keine neuen Anreize gesetzt werden, nachwachsende Biomasse zur Energieproduktion zu nutzen. Stattdessen sollte die verfügbare Biomasse als Ersatz zu Erdölprodukten als nachwachsender Rohstoffe bereitgehalten, Waldflächen und Moore als Kohlenstoffspeicher angelegt und ggf. freiwerdende Flächen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden.
Wenn Strom aus Erneuerbaren Energien für anerkannte Verfahren zur langfristigen Rückholung von Treibhausgasen genutzt wird (z.B. Pflanzenkohle-Herstellung, Herstellung und dauerhafte Speicherung von Methanol), sollte eine zusätzliche Förderung definiert werden.
Verfahren, die dauerhaft Treibhausgase aus der Atmosphäre binden, müssen gefördert werden, z.B. Pflanzenkohle-Herstellung und dauerhafte Speicherung von Methanol.
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Was wir brauchen - kurz zusammengefasst
- Anschluss von EE-Anlagen ohne WENN und ABER
- Netzanschluss: Kostentragungspflicht des Netzbetreibers und Umlage auf Stromkunden
- Gewinnbringende, einfache Vergütungsregeln für Solar- und Windenergie
- Bestandsschutzregeln für alle Solar- und Windenergieanlagen
- Vorteile von Bioenergieanlagen als steuerbare Einspeiser nutzen
- Energiebereitstellung zur Rückholung von Treibhausgasen finanziell unterstützen