Wer eine Solaranlage in Betrieb setzen möchte, muss sich zwangsläufig mit dem Thema “Wirkleistungsbegrenzung“ auseinandersetzen. Unter Wirkleistung versteht man die Leistung der Anlage, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbracht werden kann. Diese soll am Netzanschlusspunkt begrenzt werden oder regelbar sein. Hintergrund dafür ist die aktuelle Regelung in § 9 (2) Nr. 3 EEG, nachdem bei Anlagen bis einschließlich 25 kW eine gesetzliche Pflicht zur Abregelung besteht. 

Hierzu gibt es zwei Wege: Entweder nutzt man die sogenannte 70%-Lösung. Dabei müssen die Einstellungen des Wechselrichters so eingerichtet werden, dass die maximale Wirkleistung der Anlage nie über die festgeschriebenen 70 Prozent hinausgeht. Eine zweite Möglichkeit ist ein steuerbares Messsystem, dass bei Netzüberlastungen abregelt. Erfüllt man keine der beiden Anforderungen, ist der Anspruch auf Einspeisevergütung verwirkt.

Diese einschränkende gesetzliche Regelung gibt es schon seit mehreren Jahren. Die damit beabsichtigte pauschale Leistungspufferung der Verteilnetze spielte bis heute in der Praxis nur eine marginale netztechnische Rolle. Dennoch wird weiterhin darauf abgezielt, Erzeugungspotentiale ungenutzt zu lassen. Denn wenn die Solarerzeugung die maximale Leistungsbereitschaft von 70 % überschreitet, ist die auf dem Dach erzeugte Energie schlichtweg verloren. Der gedrosselte Wechselrichter kann nicht mehr den gesamten Strom in Wechselstrom umwandeln. Bei einer PV-Anlage, die optimal in Südlage ausgerichtet ist oder in Volleinspeisung betrieben wird, liegt der Verlust bei etwa 3 bis 5 % / Jahr.  

Dabei tragen die in regionalen Verteilnetzen angeschlossenen und auf Eigenverbrauch optimierten Anlagen schon umfänglich dazu bei, Stromspitzen im Netz zu vermeiden. Rund 30 % des Stromverbrauchs kann bei einer typischen PV-Anlage direkt vor Ort verbraucht werden. Wird dazu noch ein Batteriespeicher eingebaut, können rund 70 % erreicht und Stromspitzen in der Mittagszeit abgefangen werden. 

Momentan berät die Bundesregierung in einem Energiesicherungsgesetz darüber, ob bei Planungen neuer Erzeugungsanlagen (z.B. Windenergie) in einer Verordnung bestimmte Vorschriften (z.B. des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes) ausgesetzt werden sollten, um die erhöhte Bereitstellung von Energie - vor allem aus Erneuerbaren Quellen - sicherzustellen. Mangellagen sind mit allen Kräften zu vermeiden, so die Parlamentarier. Im gleichen Maße könnte man auch die gesetzlichen Vorschriften zur Abregelung von PV-Anlagen auf den Prüfstand stellen.  Jede Kilowattstunde zählt, um den Klimawandel zu begrenzen und die Abhängigkeit von fossilen Energien, insbesondere Erdgas, zu reduzieren. 

Dr. Patrick Graichen, Staatsminister im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), signalisiert bereits, dass über eine Überprüfung der pauschalen Abregelungen von PV-Anlagen beraten wird. Das wäre notwendig, denn Abregelungen und pauschale Leistungsreduzierungen sollten in die Vergangenheit geschickt werden.

Ein weiterer Vorstoß kommt aus dem Bundesrat. Im aktuellen Beschluss des Bundesrates zum EEG 2023 fordern die Landesminister, Investitionen in Netzstabilität als vorrangiges Ziel zu definieren und diese in das öffentliche Interesse zu rücken. Denn ein leistungsstarkes Verteilnetz ist für die Energiewende grundlegend. Der SFV setzt noch eine weitere Idee hinzu: In das Verteilnetz integrierte Stromspeicher erlauben es, ein Überangebot von EE-Strom zu puffern und Versorgungssicherheit zu schaffen. Diesen Vorschlag unter dem Namen SFV-SMARD haben wir bereits beim BMWK vorgetragen.