Vertragsstrafen (bisweilen auch "Konventionalstrafe" genannt) nach §§ 339 bis 345 BGB sind ein rechtlich zulässiges Mittel im Geschäftsverkehr. Sie können helfen, langwierige Schadenersatzprozesse zu vermeiden und sichern dem Käufer eine bessere Ausgangsposition bei vorhersehbaren Streitfällen.

Im Folgenden zwei Beispiele:

1. Vertragsstrafe bei Verzögerung der Inbetriebnahme über den Jahreswechsel hinaus

Zukünftige Photovoltaikanlagenbetreiber sollten beim Abschluss eines Kaufvertrags für ihre Anlage darauf achten, dass die Anlage noch vor dem Jahreswechsel ans Stromnetz angeschlossen wird. Wird nämlich die Anlage erst zu Beginn des Folgejahres in Betrieb genommen, ergibt sich zwar eine um 5 % längere Vergütungsdauer, aber dadurch wird die verminderte Vergütung nicht ausgeglichen. Je höher die Kreditzinsen sind, desto ungünstiger ist der Effekt.

Wenn der Installateur Ihnen den Anschluss vor dem Jahreswechsel zusagt, bitten Sie ihn - zur Bekräftigung der Ensthaftigkeit seiner Zusage - um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe etwa in Höhe des zu befürchtenden Verlustes.

Die Formulierung könnte zum Beispiel lauten:

Vertragsstrafe
"Falls die Fertigmeldung für die bestellte Solaranlage nicht bis zum 15. Dezember dieses Jahres beim Versorgungsnetzbetreiber eingegangen ist und auch kein Betriebsbeginn im Sinne des EEG bis zum Ablauf des Jahres zu erreichen ist, wird die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von xxxx Euro fällig."


1. Vertragsstrafe bei Verzögerung eines Wechselrichteraustausches

Wechselrichter werden immer zuverlässiger. Allerdings gehört der Ausfall von Wechselrichtern immer noch zu den häufigsten Ausfallursachen bei Solarstromanlagen. Üblicherweise erfolgt die Reparatur oder der Austausch eines Wechselrichters in wenigen Tagen und im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie. Ärgerlich ist aber, wenn der Installateur die Angelegenheit nur halbherzig betreibt. Gerade im Sommerhalbjahr gehen dann täglich hohe Solarstromerträge verloren. Fragen Sie vor dem Abschluss eines Kaufvertrages Ihren Installateur, wie lange er - im Fall des Falles - braucht, Ihren Wechselrichter zu reparieren oder einen Austauschwechselrichter einzubauen. Bitten Sie ihn - zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit seiner Zusage - um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für jede Woche, die die Reparatur oder der Austausch länger dauern als zugesagt. Angemessen ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines fünfzigsten Teils des vom Installateur prognostizierten Jahresertrages. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte bei der Vereinbarung konkret in Euro pro angefangener Woche beziffert werden.

Die Formulierung könnte zum Beispiel lauten:

"Vertragsstrafe
"Im Fall eines Wechselrichterdefekts innerhalb der Garantie- oder Gewährleistungszeit wird eine Reparatur oder ein Austausch des Wechselrichters binnen xx Wochen nach Eingang der Schadensmeldung beim Verkäufer zugesagt. Für jede Verzögerung über die zugesagte Zeit hinaus wird je angefangene weitere Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von yyyyy Euro fällig."