Verband der Elektrizitätswirtschaft - VDEW - e. V.
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60596 Frankfurt am Main
Titel: Rechtsfragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Ausgabe: 2000\54 Veröffentlichungsdatum: 27.06.2000


Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der VDEW ist eine Projekgruppe eingerichtet worden, die sich mit der Beantwortung von Fragen beschäftigt, die bei der Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auftreten. Folgende Fragen konnten bislang, nach Sachgebieten geordnet, beantwortet werden:

1. Vergütung des EEG-Stromes
a) Ist es mit den Abnahme- und Vergütungsverpflichtungen nach § 3 Abs. 1 EEG vereinbar, daß ein Einspeiser seine Stromerzeugungsanlage an seine Kundenanlage anschließt, zwischen dem Anschluß an die Kundenanlage und der Erzeugungsanlage einen Erzeugungszähler setzt und die damit gemessenen Werte als Einspeisungsmengen der Abrechnung mit dem Verteilungsnetzbetreiber zugrunde legt?

Nach § 3 Abs. 1 EEG ist die Volleinspeisung unter gleichzeitigem Bezug von Verbrauchsstrom zulässig. Dem Einspeiser wird jedoch nur derjenige Strom vergütet, der in das Netz des Netzbetreibers gelangt. Bei restriktiver Gesetzesauslegung müßte somit jeweils ein Einspeisungs- und ein Bezugskabel an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden. Nach § 9 und 10 AVBEltV gehört der vom Kunden genutzte Hausanschluß nicht mehr zum Verteilungsnetz des Netzbetreibers. Ein Anschluß der Erzeugungsanlage an den Hausanschluß des Kunden würde somit nicht zu einer Einspeisung in das Verteilungsnetz führen. Insbesondere für Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen kann die Verpflichtung zum Anschluß der Erzeugungsanlage an das Verteilungsnetz jedoch zu erheblichen Kosten führen. Mit der "Einspeisung" nach dem beiliegenden Schaltplan (Anlage), dem eine Erzeugungszählung zugrunde liegt, läßt sich aber das gleiche Ergebnis wie bei einer Direkteinspeisung in das Verteilungsnetz realisieren. Aus diesen Gründen wird eine Einspeisung nach dem beiliegenden Schaltplan als Volleinspeisung im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG angesehen.

b) Beinhaltet die nach §§ 3 - 8 EEG vom Netzbetreiber dem Einspeiser zu zahlende Vergütung die Umsatzsteuer ?

Diese Vergütungsbeträge beinhalten keine Umsatzsteuer. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2776, S. 25). Sofern der einspeisungsbedingte Ankauf des Stroms durch den Netzbetreiber im Einzelfall umsatzsteuerpflichtig ist, hat er die Steuer dem Einspeiser demnach zusätzlich zu den nach dem Gesetz geschuldeten Vergütungen zu zahlen. Die Frage, ob die Vergütung einer Stromeinspeisung umsatzsteuerpflichtig ist, wird von den verschiedenen Finanzämtern unterschiedlich beantwortet. In Zweifelsfällen gibt eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt hierüber Aufschluß.

2. Anschluß von Anlagen nach dem EEG

a) Wie verhält sich die Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für den Anschluß "an den technisch- und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt" mit der Abnahmepflicht des Netzbetreibers mit dem "technisch geeigneten, nächstgelegenen Netz" (§ 3 Abs. 1 EEG)? Nach welchen Kriterien bestimmt sich der "technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt"?

Ein Netzausbau nach § 10 Abs. 2 EEG muß stets unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG gesehen werden. Eine wirtschaftliche Zumutbarkeit entfällt jedenfalls dann, wenn die Netzausbauinvestitionen über die Netzentgelte nicht mehr umlegbar sind, z. B. weil die Netzentgelte so stark ansteigen würden, daß insbesondere für Sonderkunden ein Anreiz zum Bau einer Parallelleitung entsteht. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist darüber hinaus entsprechend den Regelungen in § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 EnWG zu sehen. Die Antwort soll jedoch auf den kommenden Sitzungen der PGr. weiter präzisiert werden.

Der "technisch- und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt" nach § 3 Abs. 1 EnWG muß unter Würdigung der Belange des Netzbetreibers und des Einspeisers ermittelt werden. Ein ähnlicher Ansatz ist in § 10 Abs. 3 AVBEltV gewählt worden. Im Zweifel dürften die Interessen des Netzbetreibers ausschlaggebend sein, da er am ehesten unter Berücksichtigung künftiger Netzbelastungen über sein Netz disponieren kann.

b) Welche Art der Messung des eingespeisten Stroms ist für die Vergütung nach § 4 EEG notwendig?

Nach § 4 Satz 2 EEG ist der Preis für Strom aus einer Anlage nach § 4 Satz 1 EEG mit einer elektrischen Leistung über 500 kW abhängig von der tatsächlich produzierten Leistung der Anlage. Die Leistung bestimmt sich demnach nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrEG war dies noch die in den einzelnen Monaten gemessene höchste elektrische Wirkleistung. Für die ursprüngliche Berechnungsmethode hat demnach ein 1/4 h-Zähler ausgereicht. Nunmehr müssen die bestehenden 1/4 h-Zähler um einen Messwertspeicher erweitert werden, so daß am Ende jedes Monats das Mittel aus den gesamten gemessenen 1/4 h-Messwerten genommen wird. Die Kosten für diese zusätzlichen Einrichtungen sind, da sie der Vergütungsberechnung dienen, nach § 448 BGB vom Einspeiser zu tragen.

c) Ist ein Einspeiser befugt, einen eigenen Zähler zur Messung des eingespeisten Stroms einzubauen, hat er einen Zähler des EVU zu akzeptieren oder hat er gar einen Anspruch gegen das EVU auf Einbau eines Zählers?

Nach § 448 BGB, der nach dem Urteil des BGH vom 29. September 1993 (Az. VIII ZR 107/93; RdE 1994, S. 70 ff.) auf Stromeinspeisungen anwendbar ist, obliegt der Nachweis über die Menge des eingespeisten Stroms dem Verkäufer, somit dem Einspeiser. Insofern hat er grundsätzlich die Pflicht, seinerseits auf eigene Kosten einen Zähler einzubauen. Er hat gegenüber dem netzbetreibenden EVU keinen Anspruch, einen (bestimmten) Zähler eingebaut zu bekommen. In einem Einspeisungsvertrag kann jedoch bestimmt werden, daß der Zähler vom EVU gestellt wird. Sollte der Einspeiser dagegen den Zähler stellen, sollte er im Interesse des EVU (Akzeptanz der Einspeisungsdaten durch den Übertragungsnetzbetreiber) zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Eichrechts, vertraglich verpflichtet werden. Es kann hier sinnvoll sein, daß das EVU die Eich- bzw. Beglaubigungsfristen jedes Zählers, der von einem Einspeiser beschafft und eingebaut worden ist, erfaßt und nach Fristablauf die Ordnungsmäßigkeit der neuen Eichung bzw. Beglaubigung überprüft.

3. Durchführung des Belastungsausgleichs

a) Umfaßt die Abnahme- und Vergütungspflicht des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers nach § 3 Abs. 2 EEG gegenüber dem lokalen Netzbetreiber auch diejenigen Vergütungen, die dieser Netzbetreiber freiwillig auf die nach §§ 4 bis 8 EEG zu zahlenden Vergütungen aufgeschlagen hat?

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber nur verpflichtet, die Vergütungen nach §§ 4 bis 8 zu zahlen. Gleiches ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2776, zu § 3 Abs. 2). Folglich ist er nicht verpflichtet, freiwillig geleistete Mehrzahlungen des Verteilungsnetzbetreibers auszugleichen.

b) Wie wird die Basisenergiemenge nach § 11 Abs. 2 ermittelt (Abgabe an Letztverbraucher oder Abgabe aus dem Übertragungsnetz)?

Um die gleiche Bemessungsgrundlage wie in § 11 Abs. 4 zu erreichen, muß die Basisenergiemenge alle Kilowattstunden umfassen, die an Letztverbraucher innerhalb eines Bilanzkreises abgegeben werden. Hierzu gehört, obwohl in § 11 Abs. 2 nicht erwähnt, auch die dezentral erzeugte und weitergeleitete Energie. Zum gleichen Ergebnis ist auch die bei der DVG eingerichtete Arbeitsgruppe zum EEG gekommen.


c) Erfolgt die Abnahme gemäß § 3 Abs. 2 EEG zwischen dem Verteilungsnetz- und dem Übertragungsnetzbetreiber nur oberhalb des Selbstbehaltes oder für die gesamte nach § 3 abgenommene Menge?

§ 3 Abs. 2 EEG differenziert nicht zwischen dem Selbstbehalt nach § 11 Abs. 4 und dem darüber hinaus nach EEG abgenommenen Strom. Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist somit erst einmal verpflichtet, die gesamte, vom lokalen Verteilungsnetzbetreiber für den Belastungsausgleich vorgesehene Strommenge abzunehmen und nach §§ 4 bis 8 EEG zu vergüten.

d) Erfolgt der Ausgleich unter den ÜNB nur energieartspezifisch?

Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich. Es ist jedoch die Intention des Gesetzgebers, daß jeder Händler die gleiche finanzielle Belastung trägt. Dies kann durch einen energieartspezifischen Ausgleich oder durch Bildung eines gleichmäßig aufzuteilenden "Finanztopfes" erfolgen. Das wirtschaftliche Ergebnis (= Ausgleich auch der finanziell unterschiedlichen Belastung) ist identisch.

e) Wie erfolgt der Ausgleich zwischen den ÜNB (zeitgleich mit der Einspeisung, einfaches Band, differenzierter Fahrplan)?

Das Gesetz regelt diese Frage nicht. Derzeit wird der eingespeiste Strom in Form einer Bandlieferung veredelt. Diese Frage hängt jedoch unmittelbar mit der Verteilung der Regelungskosten zusammen.

f) Werden bei einem Fahrplanausgleich die Kosten der Systemdienstleistungen mit ausgeglichen?

Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Regelung, in welcher Form der Ausgleich zwischen den ÜNB und mit den VNB bzw. Händlern vorgenommen wird. Deshalb werden zwei Alternativen diskutiert:

1. Das Gesetz geht von einem ungeregelten Ausgleich der Energiemengen aus, da nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Regelungskosten entstehen. Aus dieser Sichtweise wäre die Ausregelung der stochastischen Einspeisungen ein Geschäft, das die Netzbetreiber für den jeweiligen Empfänger wahrnehmen. Hieraus könnten sich dann zivilrechtliche Ansprüche (z. B. aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag) herleiten lassen.

2. Ansonsten sind die Regelungskosten oder die Kosten der Systemdienstleistungen Kosten des Netzbetreibers, die dieser an seine Kunden weitergeben kann. Das bedeutet, daß der Netzbetreiber nicht gehindert ist, diese Kosten als Netznutzungsentgelte in die Netznutzungsverträge einzubinden oder direkt an die Händler weiterzugeben. Diese Alternative hätte allerdings Sonderbelastungen derjenigen Netzbetreiber zur Folge, die besonders von den stochastischen Einspeisungen betroffen sind.

g) Kann in die 50 %-Strommenge nach § 11 Abs. 4 Satz 2 EEG auch Regenerativ-Strom einbezogen werden, der nicht dem EEG unterfällt (z. B. Strom aus "Großer Wasserkraft" oder "Solar-Farmen")? Was gilt, wenn ein EVU EEG-Regenerativ-Strom in Höhe von 48 % seines Absatzes an Letztverbraucher direkt vermarktet, ohne ihn in den Belastungsausgleich einzuführen, und mit der Ausgleichquote nach dem Belastungsausgleich über 50 % kommen würde?

Die 50 %-Strommenge nach § 11 Abs. 4 Satz 4 EEG umfaßt nur denjenigen Strom, der in den Anwendungsbereich des EEG fällt. Dieses ergibt der Verweis auf § 2 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2. Demnach wird Strom aus "Großer Wasserkraft" oder "Solar-Farmen" bei der Ermittlung der 50 %-Strommenge nicht berücksichtigt. Für die Erfüllung der 50 %-Quote nach § 11 Abs. 4 Satz 2 EEG ist der Händler nachweispflichtig. Ein tauglicher Nachweis ist in der Regel ein Wirtschaftsprüfer-Testat.

Darüber hinaus ist das 50 %-Ausnahmekriterium nach § 11 Abs. 4 Satz 2 EEG absolut. Vermarktet ein Versorgungsunternehmen EEG-Regenerativstrom nicht zu mindestens 50 % seines Gesamtstromabsatzes an Letztverbraucher, ist es nach § 11 Abs. 4 Satz 1 EEG vollständig rteilungssparte zuzurechnen ist. Sofern diese Sparte buchhalterisch in Netzbetrieb und Stromvertrieb unterteilt ist, ist eine Zuweisung dieser abnahme- und vergütungsbedingten "Mehrkosten" zum Netzbetrieb nicht möglich, da nach § 11 Abs. 4 Satz 1 EEG konkret der Stromhändler und nicht der Netzbetreiber verpflichtet wird. Eine Umlagemöglichkeit entsprechend § 2 Satz 3 StrEG ist im EEG nicht enthalten. Darüber hinaus würde eine Umlage dieser Kosten auf die Netznutzungsentgelte auch kartellrechtlichen Bedenken begegnen, da ein Versorgungsunternehmen hierdurch seine Monopolstellung als Netzbetreiber ausnutzen könnte, um netzfremde Kosten abwälzen zu können. Weiterhin würde dann ein Stromhändler, der kein Netz betreibt, gegenüber den konkurrierenden integrierten EVU benachteiligt werden. Dieses Ergebnis gilt jedoch nicht für einspeisungsbedingte Mehrkosten, die nicht aus dem Belastungsausgleich nach § 11 Abs. 4 EEG resultieren (z. B. Netzverstärkungskosten oder weitere Netzkosten, sofern erforderlich).

Da die eingangs genannte Projektgruppe auch künftig in kurzen Abständen zusammenkommen wird, werden wir Ihnen regelmäßig Verbandsnachrichten mit den Antworten zu aktuellen Fragen zum EEG zusenden können. Darüber hinaus hat die Projektgruppe beschlossen, Formulierungshilfen für einen Einspeisungsvertrag zu erarbeiten, die jedoch noch nicht fertiggestellt werden konnten.

Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Weißenborn (Durchwahl -258; Rechtsfragen), Herr Wagner (Durchwahl -239; anlagentechnische und wirtschaftliche Fragen), Herr Schulz (Durchwahl -205; energiewirtschaftliche und politische Fragen) und Herr Roth (Durchwahl -242; Fragen des Netzanschlusses) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Dieter Diacont


Soweit die eiligen Verbandsnachrichten der VDEW