Datum: 13.03.02

VDEW-Rechtsauffassung zur Erweiterung von PV-Anlagen


Zitat aus :Verbandsnachrichten der VDEW
Titel: Hinweis zur Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Aktuelles zum KWK-Modernisierungsgesetz
Ausgabe: 2002\09

1. Wann sind Solarstrom-Kollektoren, die auf demselben Objekt errichtet worden sind, eine und wann mehrere Anlagen?

Eine Anlage im Sinne des EEG ist ein Kraftwerk (vgl. VDEW-Verbandsnachrichten vom 19. Dezember 2000). Dies bedeutet, daß alle technischen Komponenten einer Stromerzeugungsanlage, die dazu dienen, den Strom zu erzeugen und ihn für die Einspeisung in das jeweilige Verteilungsnetz aufzubereiten, Bestandteile dieser Anlage sind. Bei Solarstrom-Anlagen wird der Strom in den Kollektoren erzeugt und durch den Wechselrichter in den Zustand gebracht, in dem er in das Verteilungsnetz eingespeist werden kann. Demgemäß ist ein Wechselrichter ein Bestandteil einer Solarstrom-Anlage.

Verwenden mehrere Solar-Kollektoren denselben Wechselrichter, gehören sie zur selben Anlage, weil sie dieselbe technische Komponente benutzen. Folglich ist für die Betrachtung, ob mehrere Solarstrom-Kollektoren zur selben Anlage gehören oder mehrere separate Anlagen im Sinne des EEG sind, stets maßgeblich, ob sie denselben Wechselrichter nutzen oder jede einen eigenen Wechselrichter hat.

2. Was gilt, wenn ein Betreiber einer Solarstrom-Anlage bspw. im Jahre 2001 eine Solarstrom-Anlage nach § 2 EEG in Betrieb nimmt und sie im Jahre 2002 erweitert?

Hier ist wie unter Nr. 1 maßgeblich, ob der erweiterte Teil der Anlage denselben Wechselrichter nutzt wie der früher in Betrieb genommene Teil der Anlage. Trifft dies zu, gehört der neu hinzugebaute Anlagenteil noch zur früher in Betrieb genommenen Anlage. Er wird folglich in jeder Hinsicht wie diese Anlage behandelt. Für ihn gilt die gleiche Vergütungshöhe (hier 50,62 Cent/kWh) und seine Förderung endet zum gleichen Zeitpunkt wie die des früher in Betrieb genommenen Anlagenteils.

Unmaßgeblich erscheint auch, wie hoch die Investitionen in den neu hinzugekommenen Anlagenteil sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 EEG gilt nur für die Vergütung von Strom, der in Windkraftanlagen erzeugt wird (§ 7 EEG), da nur noch dort zwischen Neu- und Altanlagen differenziert wird (vgl. Salje, § 2 EEG Rdn. 102). Hierzu verweisen wir auch auf Frage 11.

Nutzt die neue technische Einrichtung dagegen einen separaten Wechselrichter, ist sie als selbständige Anlage im Sinne des EEG anzusehen. Die für sie maßgebliche Vergütungshöhe und Förderdauer richtet sich folglich nach dem Zeitpunkt, in dem sie in Betrieb genommen worden ist (zur Definition der Inbetriebnahme s. VDEW-Verbandsnachrichten vom 21. Dezember 2001, S. 5 f.).


Soweit der VDEW-Text.