Datum: 25.07.2005

Finanzamt verlangt Einspeisevertrag? - SFV empfiehlt Alternative

Der SFV empfiehlt, keinen Einspeisevertrag abzuschließen, da im Regelfall die Einspeiseverträge den Einspeiser schlechter stellen als das EEG.

  • Eine Ausnahme bilden Einspeiseverträge, die dem Einspeiser eine höhere Einspeisevergütung anbieten (z.B. Stadtwerke Wallendorf) oder eine Haftungsbegrenzung oder einen anderen Vorteil, der im EEG nicht vorgesehen ist, z.B. Stadtwerke Schleswig (nicht verwechseln mit Schleswag!).
    Solche Einspeiseverträge zu Gunsten des Anlagenbetreibers sind allerdings äußerst selten! Der SFV bittet um Information, falls Ihnen ein solcher günstiger Vertrag zur Kenntnis gelangt.
Da in der Vergangenheit viele Netzbetreiber die Anlagenbetreiber zum Abschluss nachteiliger Einspeiseverträge nötigten, hat der Gesetzgeber in das seit 1.8.2004 geltende verbesserte EEG folgende Schutzvorschrift eingefügt:
§ 12 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

Bei der Anmeldung der Solarstromanlage für eine Vorsteuerabzugsberechtigung verlangen nun einige Finanzämter die Vorlage eines Einspeisevertrages und konterkarieren damit die Schutzabsicht des Gesetzgebers.

Die Begründung der Finanzämter lautet, sie wollten sich davon überzeugen, dass der Betreiber den Solarstrom nicht im eigenen Haushalt verbraucht, sondern durch seinen Verkauf an den Netzbetreiber "nachhaltige Einnahmen erzielt". Die Zweifel, die sich in der genannten Begründung ausdrücken, sind nicht berechtigt: Wer eine Solaranlage betreibt, hat zwei Möglichkeiten: Entweder er vebraucht den Solarstrom selber oder er verkauft ihn an den Netzbetreiber. Beim Eigenverbrauch würde er pro Kilowattstunde den üblichen Strompreis für konventionellen Strom einsparen, also in der Größenordnung von 20 Cent. Wenn er den Strom hingegen ins Netz einspeist, erhält er die gesetzliche Einspeisevergütung, die etwa doppelt so hoch ist. Unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Betreiber dennoch den Strom im eigenen Haushalt verbrauchen werde, ist vorsichtig gesagt, etwas lebensfremd.

Nachweis für die Erzielung nachhaltiger Einnahmen

Falls die vorstehende Argumentation dern Finanzbeamten nicht überzeugt, können Sie ihm eine Bescheinigung des Installateur vorlegen:
"Die PV-Anlage wurde so angeschlossen, dass der erzeugte Strom ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird. Der Anschluss wurde anschließend gegen unbefugte Entnahme von Strom plombiert".

Beleg für die Schutzabsicht des Gesetzgebers

Die Schutzabsicht ergibt sich aus der amtlichen - vom Bundestag verabschiedeten - Begründung zu § 12, Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

  • Der neu eingefügte Absatz 1 dient der Rechtssicherheit und beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, die in der Vergangenheit zu zahlreichen Streitigkeiten geführt hat. Auch höchstrichterliche Entscheidungen haben diese Regelung nicht entbehrlich gemacht, da dort ausdrücklich keine Aussage dazu getroffen wurde, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz lediglich den Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrags vorschreibt oder ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt. Die Neuregelung stellt klar, dass im Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ein unmittelbarer Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung besteht und der Netzbetreiber deshalb die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. (...)

Erläuterung

Bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis ist kein Vertrag notwendig.
Den Nachweis über die regelmäßige - nicht nur gelegentliche - Einspeisung in das Netz führt der Einspeiser nicht über einen Einspeisevertrag, sondern über die Zählerablesung und die Jahresabrechnung mit dem Netzbetreiber.