überholt, die neue Satzung finden Sie hier
Gliederung
- 1. Vereinszweck
- 2. Vorhaben des Vereins
- 3. Selbstlose Tätigkeit
- 4. Überparteilichkeit
- 5. Werbungsverbot
- 6. Zuwendungen
- 7. Name und Sitz des Vereins
- 8. Mitgliedschaft
- 9. Beiträge
- 10. Geschäftsjahr
- 11. Organe des Vereins
- 12. Mitgliederversammlung
- 13. Der Vorstand
- 14. Info-Stellen
- 15. Regelungen für Info-Stellen, deren interne Arbeit durch Mittel des SFV unterstützt wird
- 16. Geldmittel und Bankkonto
- 17. Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrecht im Bereich der Info-Stelle
- 18. Auflösung des Vereins
1. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist Umweltschutz durch Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien, insbesondere der Sonnenenergie, sowie durch umweltschonende Nutzung und Einsparung von Energie. Der Solarenergie-Förderverein e.V. Deutschland (SFV) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Vorhaben des Vereins
Den Vereinszweck verfolgt der SFV durch Öffentlichkeitsarbeit, durch fachliche Information und durch beispielgebende Vorhaben; insbesondere:
- Der SFV setzt sich ein für eine Verbesserung der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen zugunsten der erneuerbaren Energien.
- Der SFV unterstützt energiepolitische Maßnahmen und Initiativen zur Durchsetzung des Vereinszwecks.
- Der SFV befasst sich mit dem Zusammenhang von Energiefragen mit anderen Politikfeldern.
- Der SFV versteht sich auch als Interessenvertretung der dezentralen Solarstromeinspeiser.
- Der SFV unterstützt die Errichtung von Solarenergieanlagen zur Erzeugung von elektrischem Strom auf öffentlichen Gebäuden. Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit Institutionen, die eine Werbewirkung in der Öffentlichkeit gewährleisten, wie Hochschulen, Volkshochschulen, Berufsschulen, Kirchengemeinden,...
- Der SFV setzt sich ein für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und für eine kostendeckende Einspeisevergütung. Der SFV setzt sich dafür ein, dass die dabei auftretenden Kosten, wie in der Energiewirtschaft üblich, durch den Stromverbraucher zu bezahlen sind.
3. Selbstlose Tätigkeit
Der SFV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vom SFV geförderte oder eigene Anlagen werden nicht vorwiegend nach betriebswirtschaftlichen, sondern nach Umweltschutz-Gesichtspunkten optimiert.
4. Überparteilichkeit
Der SFV ist überparteilich. Der Vereinszweck wird in Zusammenarbeit der unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Auffassungen zum gemeinsamen Ziel des Schutzes und des Erhalts der Umwelt verfolgt.
5. Werbungsverbot
- Der SFV lässt an den vereinseigenen Anlagen keine Werbung für Finanzierungs-, Planungs-, Hersteller-, Montage- oder Betreiberfirmen zu. Dies gilt auch für seine Veranstaltungen und Publikationen.
- Werbung im Solarbrief ist allen Institutionen erlaubt, die sich öffentlich für kostendeckende Vergütung einsetzen. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, kann die Werbeerlaubnis zurückgenommen werden.
6. Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
7. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V." Abkürzung: "SFV".
Sitz des Vereins ist Aachen.
8. Mitgliedschaft
8.1. Persönliche Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit wie für Satzungsänderungen.
8.2. Fördermitglieder
- Fördermitglieder können alle Institutionen werden, die sich öffentlich für kostendeckende Vergütung einsetzen. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, kann die Fördermitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss wieder aberkannt werden.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
8.3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet fristlos
- durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Eingang der Mitteilung wirksam.
- durch Tod.
Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrages bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.
8.4. Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet fristlos
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere: Verstöße gegen die Satzung, Verstöße gegen die Interessen des Vereins, Behinderung oder Störung der Arbeit des Vorstandes, finanzielle Schädigung des Vereins, Rückstand im Mitgliedsbeitrag über zwei Jahre, Schädigung des Ansehens des Vereins.
9. Beiträge
Der erste Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den SFV fällig. Die folgenden Jahresbeiträge werden jeweils zum Jahrestag des Eintritts fällig. Die Beiträge können durch die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit neu festgesetzt werden. Fördermitglieder setzen ihren Förderbeitrag selber fest.
10. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 1. Oktober bis zum 30. September.
11. Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der SFV-Vorstand
12. Mitgliederversammlung
12.1. Mitgliederversammlung höchstes Organ
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SFV. Sie entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht in die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes fallen.
12.2. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt oder eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben. Das Mindestalter für Abstimmungen in der Mitgliederversammlung oder bei Mitgliederbefragungen beträgt 16 Jahre. Darunter entfällt die Stimmberechtigung.
12.3. Vollmachten
Mitglieder können sich vertreten lassen. Der Vertreter/die Vertreterin hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Vollmacht gilt lediglich für die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder.
Bevollmächtigte Vorstandsmitglieder dürfen die Vollmachten auch für ihre eigene Wahl und auch für ihre eigene Entlastung verwenden.
Vorstandsmitglieder sind mit der eigenen Stimme nicht für die eigene Entlastung stimmberechtigt.
12.4. Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist am Ende der jeweiligen Mitgliederversammlung zu genehmigen. Je eine Kopie geht den Info-Stellen zu.
12.5. Erforderliche Mehrheiten
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Zahl der gültigen Ja- oder Nein-Stimmen.
- Eine satzungsändernde Mehrheit beträgt drei Vierteile.
12.6. Termin der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel in Aachen im November.
12.7. Gegenstand der Mitgliederversammlung
Gegenstand dieser Mitgliederversammlung ist:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes,
- Wahl von drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, die nicht dem Vorstand angehören,
- Wahl zweier Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
- Genehmigung der Schwerpunkte für die kommende Vereinsarbeit,
- Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
- Ausschluss von Mitgliedern.
12.8. Vorschläge zur Tagesordnung
Vorschläge für weitere Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand vor Ablauf des Monats Juli einzureichen.
12.9. Einladung zur Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht in zwei Teilen:
- Teil 1 muss spätestens bis sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung abgesendet werden. Er nennt Zeit und Ort der Versammlung.
- Teil 2 muss frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung abgesendet werden. Er enthält alle Angaben zur Tagesordnung, insbesondere:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- ggf. Anträge auf Nichtentlastung des Vorstands mit Begründung,
- vorgesehene Schwerpunkte der weiteren Vereinsarbeit, ggf. Gegenvorschläge,
- alle Kandidaten für den Vorstand und den Ersatzvorstand,
- weitere Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden soll.
Anträge auf Nichtentlastung mit Begründung oder Kandidaturen für einen Vorstands- oder Stellvertreterposten müssen bei der Bundesgeschäftsstelle rechtzeitig vor der Absendung des Teils 2 der Einladung, d. h. spätestens bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen.
Die Einladung erfolgt per Solarbrief und E-Mail. Sie kann aber auch durch Briefpost und E-Mail erfolgen.
13. Der Vorstand
13.1. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand des SFV besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
13.2. Stellvertreter
Beim endgültigen Ausfall eines Vorstandmitglieds tritt der/die dafür vorgesehene nächste StellvertreterIn zum Vorstand. Die Änderung des Vorstands wird erst wirksam, wenn das neu hinzugetretene Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen ist.
13.3. Vorstandswahl
Der Vorstand sowie drei Stellvertreter mit festgelegter Reihenfolge werden durch die alljährlichen Mitgliederversammlungen gewählt.
13.4. Vertretungsmacht
Der Vorstand vertritt den SFV durch übereinstimmende Erklärung zweier Vorstandsmitglieder.
13.5. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SFV. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Aufnahme von Mitgliedern,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Auswahl der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter,
- Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen im Einzelfall,
- Information der Info-Stellen im Einzelfall,
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung,
- Leitung der Mitgliederversammlung,
- Koordination der Öffentlichkeitsarbeit,
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, ggf. Beitritt des SFV zu anderen Vereinen,
- Kontakte zu Volksvertretern, zu den Kirchen, den Parteien, Schulen, Behörden, Gerichten, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dergleichen.
13.6. Entlastung des Vorstandes
- Mit der Entlastung verzichtet der Verein gegenüber dem entlasteten Vorstandsmitglied auf Schadenersatzansprüche aus dessen zurückliegender Geschäftsführung.
- Bezüglich vorsätzlicher Fehler des Vorstandes gilt eine Entlastung nur dann, wenn der Fehler vorher im Rechenschaftsbericht konkret erwähnt und im Sitzungsprotokoll aufgeführt wird.
- Der Verein verzichtet gegenüber dem Vorstand - auch ohne formelle Entlastung - auf Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit.
- Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Vorstands ab.
- Falls kein anderweitiger Antrag gestellt wird, erfolgt die Abstimmung zur Entlastung für den gesamten Vorstand in einem Abstimmungsgang.
- Ein zur Abstimmung stehendes Vorstandsmitglied darf mit seiner persönlichen Stimme nicht mitstimmen. Die ihm erteilten Vollmachten können von ihm jedoch verwendet werden.
- Falls sich mehrheitlich eine Nichtentlastung ergibt, sollen für diese die Gründe genannt werden, die unverzüglich zu protokollieren sind. Einem nichtentlasteten Vorstandsmitglied ist es freigestellt, ob es sich wieder zur Wahl stellt.
14. Info-Stellen
14.1. Aufgaben
Die Info-Stellen des SFV verfolgen das Vereinsziel im örtlichen Bereich im Rahmen dieser Satzung.
14.2. Bezeichnung
Info-Stellen führen die Bezeichnung "Solarenergie-Förderverein Deutschland, Info-Stelle" im Namen, sowie eine Ortsangabe.
14.3. Keine Rechtsgeschäfte im Namen des SFV
Info-Stellen können keine Rechtsgeschäfte im Namen des SFV abschließen.
14.4. Ansprechpartner
Info-Stellen organisieren ihre interne Arbeit selbständig. Die Zusammenarbeit mit dem Vorstand des SFV erfolgt seitens der Info-Stelle durch eine(n) AnsprechpartnerIn und seine/ihre StellvertreterIn.
15. Regelungen für Info-Stellen, deren interne Arbeit durch Mittel des SFV unterstützt wird
15.1. AnsprechpartnerIn, Mitglied des SFV
AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn der Info-Stelle müssen Mitglieder des SFV sein und sich schriftlich zur Einhaltung der Satzung verpflichten. Vorstandsmitglieder des SFV können nicht AnsprechpartnerIn oder StellvertreterIn sein.
15.2. Wahl der AnsprechpartnerIn
- AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn müssen einmal jährlich, möglichst im Oktober, in einer Wahl jeweils die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden SFV-Mitglieder der Info-Stelle auf sich vereinigen.
- Zur Wahl muss frist- und formgerecht eingeladen werden.
- Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der anwesenden SFV-Mitglieder, so wird eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt.
15.3. KassenprüferIn der Info-Stelle
Nach der Wahl von AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn ist ein(e) KassenprüferIn zu wählen, der/die bis zum nächsten Oktober die Kasse der Info-Stelle prüft.
15.4. Wahlprotokoll
Das Wahlprotokoll über die Wahl von AnsprechpartnerIn, StellvertreterIn, und KassenprüferIn ist von drei SFV-Mitgliedern der Info-Stelle zu unterschreiben und zusammen mit der Verpflichtungserklärung nach 15.1. dem Vorstand des SFV zu übersenden.
15.5. Abstimmung der Arbeit mit dem SFV
Der/die AnsprechpartnerIn unterrichtet den Vorstand des SFV über die Aktivitäten der Info-Stelle. Bei Überschneidungen der Aktivitäten erfolgt gegenseitige Abstimmung. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet der Vorstand des SFV.
15.6. Regelung für den Konfliktfall
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Geist und Inhalt der Satzung oder gegen einen Beschluss der SFV-Mitglieder der Info-Stelle oder gegen einen Beschluss der SFV-Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung den/die AnsprechpartnerIn oder den/die VertreterIn suspendieren und die zur Info-Stelle gehörenden SFV-Mitglieder zu einer Neuwahl auffordern.
15.7. Zugehörigkeit zur Info-Stelle
- SFV-Mitglieder, die sich der Info-Stelle anschließen oder die sie verlassen, teilen dies dem SFV und dem/der AnsprechpartnerIn mit.
- SFV-Mitglieder können nur einer Info-Stelle zugerechnet werden.
15.8. Ansprechbarkeit des SFV-Vorstandes
SFV-Mitglieder, die sich einer Info-Stelle angeschlossen haben, können sich in allen Vereinsangelegenheiten weiterhin direkt an den Vorstand des SFV wenden.
16. Geldmittel und Bankkonto
16.1. Spenden
Spenden, die für die interne Arbeit einer Info-Stelle zweckbestimmt sind, sind durch den/die SpenderIn mit einem entsprechenden Vermerk versehen ("Für SFV-Info-Stelle" plus Ortsangabe) zunächst auf ein mit der Bundesgeschäftsstelle abgesprochenes Spendenkonto zu zahlen, dessen Inhaber berechtigt ist, Spendenquittungen auszustellen.
16.2. Beiträge
Ein Drittel des Mitgliedsbeitrages von Mitgliedern der Info-Stelle wird vom SFV der Info-Stelle für deren interne Arbeit zur Verfügung gestellt.
16.3. Gelder für die interne Arbeit
Geldmittel, die für die interne Arbeit der Info-Stelle vorgesehen sind, werden auf Verlangen von AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn durch den SFV auf ein von dem/der AnsprechpartnerIn einzurichtendes Bankkonto überwiesen.
16.4. Bankkonto
Das Bankkonto für die interne Arbeit der Info-Stelle muss den Namen des Ansprechpartner bzw. der AnsprechpartnerIn und als Unterbezeichnung den Namen der Info-Stelle tragen. Das Bankkonto ist ausschließlich für die interne Arbeit der Info-Stelle vorgesehen. Die Verfügungsberechtigung ist zu regeln wie folgt:
- Es sind zwei Unterschriften erforderlich.
- Unterschriftenberechtigt sind AnsprechpartnerIn, StellvertreterIn sowie die Vorstandsmitglieder des SFV.
16.5. Verwendungsnachweis
Die weitere Verwendung von Geldbeträgen, welche dem/der AnsprechpartnerIn für die interne Arbeit der Info-Stelle überwiesen werden, ist auf Verlangen des SFV jederzeit, außerdem jährlich einmal im Oktober, gegenüber dem SFV in Form einer lückenlosen Aufstellung nachzuweisen. Der Oktober-Aufstellung ist ein Kassenprüfungs-Bericht des/der Info-Stellen-Kassenprüfers/Kassenprüferin beizulegen. Überweisungen des SFV an die Info-Stelle unterliegen darüber hinaus keiner weiteren Kassenprüfung durch den/die KassenprüferIn der Vereinskasse des SFV.
17. Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrecht im Bereich der Info-Stelle
17.1. Eigentum an Geld und Sachgegenständen
Der/die AnsprechpartnerIn wird EigentümerIn aller Geldmittel und Sachgegenstände, die der Info-Stelle vom SFV nicht nur leihweise überlassen werden.
17.2. Satzungsgemäße Verwendung
Der/die AnsprechpartnerIn und sein/ihr VertreterIn sind verpflichtet, alle Geldmittel und Sachgegenstände, die für die interne Arbeit vorgesehen sind, satzungsgemäß zu verwenden, die Sachgegenstände den Mitgliedern der Info-Stelle zum entsprechenden Gebrauch zu überlassen, sowie dem Vorstand des SFV oder der/dem KassenprüferIn der Infostelle Auskunft über den Materialbestand und die Verwendung der Geldmittel zu erteilen.
17.3. Übergabe bei Beendigung der Tätigkeit
Angeschaffte Sachgegenstände sowie auf dem Bankkonto befindliche Geldmittel hat der/die AnsprechpartnerIn bei Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit dem/der NachfolgerIn oder (bei Auflösung der Info-Stelle) dem SFV zu übereignen. Das Bankkonto ist entsprechend umzuschreiben bzw. aufzulösen.
18. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) zwecks Verwendung für den Umweltschutz. Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmen, die das Vermögen zum Zweck des Umweltschutzes zu verwenden hat.