Datum: 14.02.05

RECS gefährdet Vergütung nicht

Anfang Januar hat der SFV öffentlich davor gewarnt dass durch Einführung eines "Handels" mit dem "Mehrwert" von regenerativ erzeugtem Strom nach dem RECS-System der Fortbestand des EEG gefährdet werden könnte.

Auf diese Warnung hin erhielten wir mehrere Anfragen von Anlagenbetreibern, die um die Weiterzahlung ihrer Einspeisevergütungen bangten. Diese persönliche Sorge ist unbegründet, denn Anlagen, die während der Gültigkeit des EEG angeschlossen wurden, würden bei einer Aufhebung des EEG Bestandsschutz genießen.

Bestandschutz ist ein allgemeiner europäischer und deutscher Rechtsgrundsatz.

Unser Beitrag: "RECS gefährdet das EEG" sollte dafür sensibilisieren, dass der "Handel" mit Strom aus Erneuerbaren Energien in europarechtlicher Hinsicht zu Problemen für den Fortbestand des EEG führen wird. Abgesehen von dem katastrophalen Rückschlag für die Energiewende wären in persönlicher Hinsicht nur solche Interessenten betroffen, die sich NACH einer eventuellen zukünftigen negativen Entscheidung des EUGH zum Bau einer Anlage entschließen würden.

Eine solche EUGH-Entscheidung steht derzeit noch nicht an.

Voraussetzung für eine Entscheidung des EUGH wäre zunächst ein Rechtsstreit, in dem die Behauptung aufgestellt würde, dass die Abnahmepflicht für Strom aus EE-Anlagen den freien Warenverkehr beeinträchtige. Ein solcher Rechtsstreit wird nach unserer Einschätzung mit großer Sicherheit durch die Strohmänner der Stromwirtschaft initiiert werden.

Da der EUGH in einem ähnlichen Rechtsstreit im März 2001 bereits zu dem Schluss gekommen war, es läge KEIN Handelshemmnis vor, weil es gar keinen funktionierenden freien Handel mit Erneuerbaren Energien gäbe, könnte er bei einem zukünftigen Rechtsstreit feststellen, dass nunmehr - wegen der Zunahme des freien "Handels" mit RECS - das EEG ein Handelshindernis darstelle. Eine RÜCKWIRKENDE Ungültigkeitserklärung für das EEG lässt sich daraus nicht herleiten. Eine Ungültigkeitserklärung könnte dann nur die weitere Zukunft betreffen.

Für Betreiber von EE-Anlagen, die VOR einer solchen EUGH-Entscheidung erbaut wurden, würde dies kein Problem bedeuten; für sie besteht sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Bestandsschutz.

Für die Fortsetzung der Energiewende wäre eine solche EUGH-Entscheidung allerdings ein katastrophale Rückschlag.