vom 29.10.2004, überarbeitet am 05.02.2008
Rechte der Anlagenbetreiber bei Mängeln an der Solaranlage und die Notwendigkeit rascher Fehlererkennung
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es - unabhängig von der Dauer der gesetzlichen Gewährleistung oder der vereinbarten Garantiezeit - vorteilhaft, wenn Mängel einer gekauften Sache - z.B. einer Solaranlage - bereits innerhalb der ersten sechs Monate erkannt und beim Verkäufer reklamiert werden.
Diese Sechs-Monatsfrist ist kürzer als die gesetzliche Gewährleistung oder eine eventuell vereinbarte Garantiefrist und ist deshalb von besonderer Wichtigkeit.
Folgende Fristen sind in diesem Zusmmenhang zu unterscheiden:
- die gesetzliche Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB)
- Im Allgemeinen beträgt sie zwei Jahre.
- Bei einem Bauwerk (unter Umständen auch bei Solaranlagen, die in das Bauwerk integriert sind) beträgt sie 5 Jahre.
- oft eine freiwillig verlängerte Garantiefrist (§ 477 BGB)
- die Beweislastumkehr nach sechs Monaten (§ 476 BGB)
- die Beweislastumkehr nach Ablauf einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB)
(Eine Haltbarkeisgarantie ist wertvoller als eine "gewöhnliche" Garantie. Im Zweifelsfall sollte sich der Käufer schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um eine "Haltbarkeitsgarantie" handelt.)
Erläuterungen zur Beweislastumkehr |
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Wenn in der gesetzlichen Gewährleistungsfrist oder der vereinbarten Garantiefrist ein Mangel auftritt und der Verkäufer für den Mangel verantwortlich ist, kann der Käufer Nacherfüllung ("Nachbesserung"), Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 BGB). |
Falls es dabei zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, geht es meist darum, wer für den Mangel die Verantwortung trägt. Wenn der Mangel erst nach der Übernahme durch den Käufer, durch z.B. unsachgemäße Behandlung oder Überlastung - vielleicht durch einen Orkan - entstanden ist, ist der Verkäufer nicht mehr verantwortlich. |
Den Beweis zu führen, wer den Mangel zu verantworten hat, ist oft schwierig. Das Gesetz spricht deshalb von der "Beweislast". |
Bei Mängeln, die kurze Zeit nach der Übergabe festgestellt wurden, spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Mängel bereits in der gekauften Sache enthalten waren. Wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann, nämlich dass der Mangel erst nachträglich entstanden ist; geht das BGB zu Gunsten des Käufers davon aus, dass die Sache von Anfang an mit einem Mangel behaftet war. Der VERKÄUFER trägt also die Beweislast. |
Bei Mängeln, die erst lange Zeit nach der Übergabe entdeckt
wurden, spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie
nicht im Produkt enthalten waren. Hier müsste DER KÄUFER das
Gegenteil beweisen. Hier trägt also der Käufer die Beweislast.
Die sogenannte "Beweislastumkehr" erfolgt gemäß BGB
nach sechs Monaten.
Wenn eine so genannte Haltbarkeitsgarantie vorliegt, erfolgt die Beweislastumkehr erst nach Ablauf der Haltbarkeitsgarantie. |
Es ist deshalb vorteilhaft, wenn man Mängel innerhalb der ersten sechs Monate, bzw. vor Ablauf einer eventuellen Haltbarkeitsgarantie erkennt und reklamiert.
Möglichkeiten der Mängelerkennung bei PV-Anlagen
Da sich bei PV-Anlagen viele Mängel in verminderten Stromerträgen auswirken, ist ein Vergleich der Monatserträge mit anderen PV-Anlagen hilfreich. Die Möglichkeit dazu bietet der Internetservice zur bundesweiten Erfassung von Stromerträgen aus PV-Anlagen, erreichbar über unsere Internetseite www.sfv.de mit einem Klick auf den Text "Solarstromerträge" im gelben Kasten links. Jeder Betreiber einer PV-Anlage, Solar-Installateur oder an Photovoltaik Interessierte kann sich dort einen Überblick über die eingespeisten durchschnittlichen Stromerträge von PV-Anlagen verschaffen.Details zur Ertragsdatenaufnahme
Die Ertragsdatenaufnahme sammelt Monats-Stromerträge von PV-Anlagen mit Volleinspeisung aus dem gesamten Gebiet Deutschlands und stellt sie in statistischen Auswertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die durchschnittlichen monatlichen Stromerträge werden in regionalen und bundesweiten Übersichten dargestellt. Darüber hinaus sind eine Reihe weiterer Übersichten anwählbar, z.B. Erträge von Anlagen, die unterschiedlich ausgerichtet sind.Betreiber von PV-Anlagen haben damit die Möglichkeit, die monatlichen Ertragsdaten ihrer PV-Anlage mit den regionalen Durchschnittswerten zu vergleichen.
Derzeit werden monatlich etwa 4.500 Stromerträge von PV-Anlagen-Betreibern eingegeben. Seit Bestehen der Datenbank sind ca. 225.000 Monats-Stromerträge eingetragen worden (Stand Februar 2008).
Jeder Betreiber kann auch seine Ertragsdaten eingeben. Anmeldung und Eingabe erfolgen online unter der oben genannten Internetadresse.
Weitere Informationen können auf der genannten Internetseite nachgelesen werden.