Landgericht Regensburg zur Kostentragungspflicht bei Netzausbau

Landgericht Regensburg verurteilt E.ON zur Rückzahlung von 29.000 DM

Ein PV Betreiber hatte eine 50 kW-Anlage auf einem landwirtschaftlichen Anwesen errichtet und verlangte Einspeisung in das E.ON-Versorgungsnetz. E.ON hatte behauptet, das Versorgungsnetz zwischen dem Anwesen und dem nächsten Transformator (eine Freileitung) sei zu schwach dimensioniert. E.ON hatte deshalb dem Anlagenbetreiber ein Erdkabel bis zum nächstgelegenen Transformator vorgeschrieben. Das Erdkabel wurde verlegt und E.ON erhielt von dem Anlagenbetreiber 31.000 DM für das Erdkabel. Die Zahlung erfolgte unter Vorbehalt.

Dann verlangte der Anlagenbetreiber, vertreten von Dr. Christina Bönning, das Geld zurück, abzüglich der von ihm ersparten Aufwendungen, da es sich seiner Ansicht nach um Netzausbaukosten, nicht aber um Netzanschlusskosten handelt.

Das Urteil ist von Interesse für alle Betreiber von EE-Anlagen, denen der Netzbetreiber einen entfernteren Verküpfungspunkt vorschreiben will.

Das Urteil

Aus dem umfangreichen Text zitieren wir nachfolgend die wesentlichen Punkte:

(...)

Die Beklagte trägt vor:

Ein Anschluss der PV-Anlage des Klägers über die bisher bestehende Leitung sei nicht möglich gewesen. Vielmehr hätte bei Anschluss einer 50 kW-Anlage als auch insbesondere bei Anschluss einer 120 kW-Anlage die bisherige Leitung abgebrochen werden müssen. Es hätten sieben zusätzliche Kabel eingelegt werden müssen, um die von der klägerischen Anlage erzeugte Energie aufzunehmen und um Überspannungen für andere Stromabnehmer zu vermeiden. Hierfür wären Kosten in der Größenordnung zwischen 130.000,00 DM und 140.000,00 DM angefallen. Ein Anschluss der PV-Anlage des Klägers sei deshalb nur über die neu verlegte Leitung möglich gewesen. Diese Leitung sei nicht als Netzausbau, sondern als Netzanschluss zu betrachten. Deshalb habe der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 EEG die Kosten hierfür zu tragen. (...)

Entscheidungsgründe:

(...) Das Gericht folgt dem sachkundigen Zeugen (...) dahin gehend, dass man die bisher vorhandene Leitung mit herkömmlichen Maßnahmen nicht so hätte ausbauen können, dass sie für die Einspeisung von 120 kWp geeignet gewesen wäre. (...) Unabhängig davon, dass der Kläger zur Zeit nur knapp 50 kWp in das Stromnetz einspeise, sei die neue verlegte Leitung so beschaffen, dass eine Einspeisung von 120 kWp möglich sei. (...) Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme leitet das Gericht in rechtlicher Hinsicht ab, dass im vorliegenden Fall die Errichtung der neuen Leitung nicht als Netzanschluss, sondern als Netzausbau zu behandeln ist. (...)

Gemäß § 10 Abs. 1 EEG trägt der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten des Anschlusses an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes. Die notwendigen Kosten eines erforderlichen Ausbau des Netzes hat dagegen nach § 10 Abs. 2 EEG der Netzbetreiber zu tragen. Eine Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau findet sich in § 10 EEG nicht.

Um dem Sinn des EEG gerecht zu werden, kann der Anschlusspunkt nicht beliebig weit entfernt von der Einspeisungsanlage gewählt werden. Denn ansonsten würde ein faktischer Netzausbau zu einem Netzanschluss deklariert. Das Gericht sieht den Anschlusspunkt bei den Anschlusssicherungen auf dem Grundstück des Klägers. (...)

Verkündet am 30.10.2001

Das Urteil trägt das Aktenzeichen 4 O 1618/01. Es ist noch nicht rechtskräftig.