Datum: 25.07.2002

KV kurz und bündig


Eine Vergütung für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom aus Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien wird dann als kostendeckend bezeichnet, wenn sie nach 20 Jahren

  • neben den für die Anlage und ihre Installation aufgewendeten Kosten,
  • allen Betriebskosten, wie Messkosten, Wartungskosten, Reparaturkosten, Versicherungskosten, Abbaukosten (zum Ende der Betriebszeit),
  • und den Kapitalbeschaffungskosten (Schuldzinsen)
  • auch eine angemessene Rendite des eingesetzten Kapitals erbringt.
Die Rendite sollte in etwa der Rendite entsprechen, die mit anderen Anlageformen erzielt werden kann, so dass die Investition in solche Anlagen finanziell lohnt.

Als Maßstab kann dabei der langfristige durchschnittliche Realzinssatz umlaufender Wertpapiere im Inland angelegt werden. (Diese Bestimmung geht auf die Strompreisaufsicht NRW, die vor der Liberalisierung des Strommarktes nach dem gleichen Maßstäben auch die Angemessenheit der Gewinne der Stromwirtschaft überprüfte.

Das am 25.02.2000 im Bundestag verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht eine Einspeisevergütung für Solarstrom von derzeit 48,21 Cent pro Kilowattstunde vor.

Nachtrag: die aktuelle Fassung des EEG, in Kraft seit dem 1.8.2004 finden Sie hier

Kostendeckung im oben erklärten Sinn ist damit noch nicht erreicht - nicht einmal unter Berücksichtigung des 100.000 Dächerprogramms - obwohl es Ziel des Gesetzes ist,

"den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen.
Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittliche Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals."
EEG, B. Besonderer Teil, zu §§ 4 bis 8

Die kostendeckende Vergütung als Markteinführungsprogramm wurde erstmalig 1989 vom Solarenergie-Förderverein (SFV) Aachen gefordert. Der SFV forderte auch die Umlage der Mehrkosten auf alle Stromkunden und lehnte eine Finanzierung über Steuergelder ab.

Der SFV setzt sich auch heute für eine Anhebung des EEG-Vergütungssatzes auf ein kostendeckendes Niveau von 70 bis 80 Cent/kWh ein. Dann könnte auf weitere Förderprogramme, die derzeit einen zusätzlichen Anreiz zur Errichtung einer Solaranlage bieten sollen, wie z.B. das 100.000 Dächerprogramm und zahlreiche regionale Förderungen, verzichtet und die Förderlandschaft dadurch übersichtlicher gestaltet werden.