Datum: 24.02.2005
Fernwärme - Nach Wärmedämmung niedrigerer Grundpreis angemessen
Die Wärmeabnehmer können wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen eine Vertragsanpassung verlangen.
In einem Fall, in dem der Wärmelieferant die Anpassung nicht vornehmen wollte, hat sich ein Wärmeabnehmer wie folgt geholfen. Dazu ein Auszug aus seinem Leserbrief (Name und Adresse sind der Redaktion bekannt).
Ich habe nach einer Wärmedämmung meiner
Eigentumswohnung den Wärmelieferanten um
Verminderung des Grundpreises gebeten.
Da der Wärmelieferant dieser Bitte nicht
nachkam, habe ich bei den folgenden
Zahlungen jeweils etwa 25% des Grundpreises
einbehalten. Die regelmäßigen Aufforderungen,
die noch offen stehenden Restbeträge zu
bezahlen, beantwortete ich ebenso regelmäßig
mit dem Hinweis, dass ich selbstverständlich
am weiteren Bezug von Wärme interessiert sei,
diese auch immer pünktlich bezahle und
bezahlen würde, dass ich jedoch nicht bereit
sei, den im Hinblick auf die erfolgte
Wärmedämmung völlig überhöhten Grundpreis zu
bezahlen.
Nach vielen Jahren erhielt ich schließlich
einen rechtsanwaltlichen Brief, in dem mir ein
gerichtliches Mahnverfahren angedroht wurde.
Diesen habe ich wie folgt beantwortet:
Auf diesen - nun schon ein halbes Jahr zurückliegenden - Brief vom Juli 2004 hin gab es keine weitere Nachforderung des zurückbehaltenen Grundpreises mehr. |
Vermutlich haben der Wärmelieferant und sein Anwaltsbüro eingesehen, dass für eine wärmegedämmte Wohnung nur eine geringere Grundgebühr verlangt werden darf.