Datum: 24.02.2005

Fernwärme - Nach Wärmedämmung niedrigerer Grundpreis angemessen

Ein großer Teil deutscher Wohnungen wird mit Wärme aus Heizwerken versorgt. Die Vergütung ist zumeist aufgespalten in einen Grundpreis, der sich nach der beheizten Wohnfläche richtet und einen Arbeitspreis, der sich aus der abgenommenen Wärmemenge in Kilowattstunden errechnet. Durch eine Wärmedämmung einzelner Wohnungen vermindert sich die für diese Wohnungen bereitzuhaltende Heizleistung. Damit ändert sich auch die Voraussetzung für die Berechnung des Grundpreises.

Die Wärmeabnehmer können wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen eine Vertragsanpassung verlangen.

In einem Fall, in dem der Wärmelieferant die Anpassung nicht vornehmen wollte, hat sich ein Wärmeabnehmer wie folgt geholfen. Dazu ein Auszug aus seinem Leserbrief (Name und Adresse sind der Redaktion bekannt).

Ich habe nach einer Wärmedämmung meiner Eigentumswohnung den Wärmelieferanten um Verminderung des Grundpreises gebeten. Da der Wärmelieferant dieser Bitte nicht nachkam, habe ich bei den folgenden Zahlungen jeweils etwa 25% des Grundpreises einbehalten. Die regelmäßigen Aufforderungen, die noch offen stehenden Restbeträge zu bezahlen, beantwortete ich ebenso regelmäßig mit dem Hinweis, dass ich selbstverständlich am weiteren Bezug von Wärme interessiert sei, diese auch immer pünktlich bezahle und bezahlen würde, dass ich jedoch nicht bereit sei, den im Hinblick auf die erfolgte Wärmedämmung völlig überhöhten Grundpreis zu bezahlen. Nach vielen Jahren erhielt ich schließlich einen rechtsanwaltlichen Brief, in dem mir ein gerichtliches Mahnverfahren angedroht wurde.

Diesen habe ich wie folgt beantwortet:

"... Sie fordern mich namens und im Auftrag Ihrer Mandantin auf, die aus den Heizkostenabrechnungen der Jahre 2000 und 2001 noch offenen Fehlbeträge auszugleichen. Andernfalls würden Sie Ihrer Mandantin raten, den Gesamtbetrag gerichtlich geltend zu machen.

Ich begrüße Ihre Absicht, eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu wollen. Allerdings widerspreche ich Ihrer verkürzten Darstellung des Sachverhalts.
Im Jahr 1986 habe ich zur Verminderung des Heizwärmebedarfs eine aufwändige Außendämmung durchführen lassen. Dadurch hat sich der Heizwärmebedarf meiner Wohnung nachweisbar deutlich verringert.

Der Grundpreis, dessen Berechnung seitdem zwischen Ihrer Mandantin und mir strittig ist, stellt ein Entgelt für die von Ihrer Mandantin maximal für meine Wohnung bereitzustellende Heizleistung dar, unabhängig davon, ob ich sie tatsächlich abrufe oder nicht. Durch die Wärmedämmung vermindert sich jedoch die für meine Wohnung bereitzustellende maximale Heizleistung. Dementsprechend muss sich auch das Entgelt dafür, nämlich der Grundpreis vermindern.

Die von Ihnen verwendete Berechnungsformel für den Grundpreis - alleine nach der Größe der beheizten Wohnfläche - geht von der historisch nicht mehr zutreffenden Annahme aus, dass alle Wohnungen gleich gut bzw. gleich schlecht wärmegedämmt seien.

Trotzdem ließe sich mit dieser - an und für sich nicht mehr zutreffenden - Formel ein gerechtes Ergebnis erzielen, wenn bei Nachweis einer Außendämmung eine fiktiv um 25% verminderte Grundfläche angenommen würde, wodurch sich der Grundpreis im Ergebnis um 25% vermindern würde ... "


Auf diesen - nun schon ein halbes Jahr zurückliegenden - Brief vom Juli 2004 hin gab es keine weitere Nachforderung des zurückbehaltenen Grundpreises mehr.

Vermutlich haben der Wärmelieferant und sein Anwaltsbüro eingesehen, dass für eine wärmegedämmte Wohnung nur eine geringere Grundgebühr verlangt werden darf.