Datum: 30.04.2002
Nachträgliche Erweiterung von PV-Anlagen
Probleme bei der Messung und Abrechnung der Einspeisevergütung
von Wolf von Fabeck
Geschäftsführer im Solarenergie-Förderverein Deutschland
Durch die Absenkung der Mindestvergütung im EEG erhalten PV-Anlagen, die ab dem 1.1.2002 in Betrieb genommen wurden eine verminderte Einspeisevergütung von nur noch 48,1 Cent/kWh. Probleme können sich ergeben, wenn auf ein und demselben Dach eine Altanlage und ein erst später errichteter Erweiterungsteil gemeinsam arbeiten. Wenn der bisherige Wechselrichter groß genug war, spricht aus technischen Gründen nichts dagegen, die neue Anlage gleichstromseitig in denselben Wechselrichter einspeisen zu lassen. Die entstehenden Probleme sind rein abrechnungstechnischer Natur.
Für eine wesentliche Erweiterung von bestehenden PV-Anlagen nach Absenkung der Mindestvergütung gibt es bisher zwei Lösungsansätze:
1. Der neue Teil wird wie eine neue Anlage abgerechnet.
Wenn man den neuen Teil als extra Anlage mit geringerer Vergütung rechnen will, kann man dennoch mit einem Zähler auskommen, indem man gemäß § 9 Abs 2 EEG die Erträge rechnerisch proportional zu den Spitzenleistungen aufteilt.Für den Anlagenbetreiber hat diese erste Variante den Nachteil, dass er nach dem Ablauf der Einspeisevergütungspflicht für den ersten Anlagenteil die beiden Teile nur schwer getrennt behandeln kann. Wenn er z.B. den Ertrag des ersten Anlagenteils in das Hausnetz für den Eigenverbrauch einspeisen will, den zweiten Teil hingegen weiter direkt ins öffentliche Netz, braucht er dann einen zweiten Wechselrichter.
2. Der neue Teil wird in die alte Anlage integriert
Organisatorisch einfacher ist die schlichte Hinzufügung des neuen Erweiterungsteils zur ursprünglichen Anlage und eine Berechnung des gesamten Ertrages ab Erweiterung mit 99 Pf/KWh nur noch über die verbleibende Restlaufzeit der ursprünglichen Anlage, z.B. 19 Jahre. Finanziell wird die Verkürzung der Laufzeit durch die höhere Vergütung ausgeglichen (wenn man die Verzinsung und die Inflationsrate mitrechnet, sogar ein wenig überkompensiert).Für den Netzbetreiber hat die zweite Variante den kleinen Vorteil, dass sein Abrechnungsaufwand nicht größer wird.
Bitte um kurze Erfahrungsberichte an den SFV