1. Die Betreiber bestehender Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien genießen durch die Grundrechte abgesicherten Vertrauensschutz. Dieser Vertrauensschutz erstreckt sich sowohl auf die Vergütung als auch auf die Abnahme des Stroms aus Erneuerbaren Energien und zwar für die gesamte gesetzlich garantierte Zeitdauer von 20 Jahren. Einschränkungen wären nur möglich, wenn anderenfalls "schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter" zu erwarten wären, und auch das nur mit Übergangsregelungen, mit denen die den Betroffenen verbleibenden Nachteile auf angemessene Weise zum Ausgleich gebracht werden. Solche Gründe seien aber ohnehin nicht ersichtlich (siehe Gutachten "EEG-Vergütung: Vertrauensschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage?").
2. Auf den Vertrauensschutz können sich auch die Betreiber solcher Anlagen berufen, die sich noch im Bau befinden, lediglich genehmigt sind oder sich erst im Genehmigungsverfahren befinden.
3. Spielräume für Modifikationen am EEG verbleiben dem Gesetzgeber grundsätzlich nur im Hinblick auf Fallgestaltungen, bei denen eine nachteilige Auswirkung auf diejenigen, die berechtigterweise auf den Fortbestand der Abnahme- und Vergütungsregelungen vertrauen, praktisch ausgeschlossen ist.
4. Maßgebend für die Beurteilung der Vereinbarkeit des EEG mit dem Sekundärrecht der Gemeinschaft ist gemäß des Gutachtens EEG und Binnenmarkt: Zur Vereinbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) mit den aktuellen Bestimmungen zum Elektrizitätsbinnenmarkt und mit der Warenverkehrsfreiheit nicht die Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2003/54/EG), sondern allein die Richtlinie 2001/77/EG (Förderrichtlinie, EE-Richtlinie).
5. Die EE-Richtlinie 2001/77/EG entfaltet eine umfassende Schutz- und Gestaltungswirkung für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Richtlinie bekannten Arten von nationalen Instrumenten zur EE-Förderung im Strombereich.
6. Zu den Instrumentenarten, deren Funktionieren vorläufig gewährleistet werden soll, zählt die EE-Richtlinie ausdrücklich auch Preisstützungssysteme wie das Abnahme- und Vergütungsmodell des EEG, die typischerweise nur für die inländische Stromerzeugung gelten.
7. Die Beeinträchtigungen des EEG auf den freien Stromhandel im Hinblick auf vom Gemeinschaftsrecht anerkannte Ziele (Umweltschutz, Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen) sind als hinreichend gerechtfertigt anzusehen.
8. Das EEG hält schließlich auch der in Bezug auf Artikel 28 EGV (mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung) vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung stand.
Erstes Gutachten
EEG UND BINNENMARKT: ZUR VEREINBARKEIT DES ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZES (EEG) MIT DEN AKTUELLEN BESTIMMUNGEN ZUM ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT UND MIT DER WARENVERKEHRSFREIHEIT
Gutachterliche Stellungnahme: Berlin, 24. August 2005, vorgelegt von Prof. Dr. Jur. Stefan Klinski im Rahmen des BMU-Projekts Rechtliche und administrative Hemmnisse für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland
Internet-Download unter: http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/36005/4596/
Zweites Gutachten
EEG-VERGÜTUNG: VERTRAUENSSCHUTZ BEI KÜNFTIGEN ÄNDERUNGEN DER RECHTSLAGE?
Gutachterliche Stellungnahme: Berlin, 23. August 2005, vorgelegt von Prof. Dr. Jur. Stefan Klinski im Rahmen des BMU-Projekts Rechtliche und administrative Hemmnisse für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland
Internet-Download unter: [link: http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/36005/4596/
Zusammenfassung
Die o.g. zwei Rechtsgutachten kommen zu dem Ergebnis,
- dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz genießen;
- dass das Abnahme- und Vergütungssystem des deutschen EEG sowohl mit der Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2003/54/EG) wie auch mit sonstigem europäischen Recht im Einklang steht.