Würdigung der Neufassung des EEG
Vorab: Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) ist eine beachtliche Leistung der engagierten Bundestagsabgeordneten von Rot-Grün!
Schaun wir, welche Neuregelungen es bereithält:
Für die Solarenergie haben sich gegenüber dem Solarstromvorschaltgesetz, welches schon am 1. Januar 04 in Kraft trat, im Wesentlichen nur zwei Bestimmungen geändert:
- Betreiber von Anlagen bis 30 kW pro Grundstück brauchen die Mehrkosten für eine eventuell erforderliche Anschlussleitung zu einem entfernteren Verknüpfungspunkt nicht mehr selbst zu bezahlen.
- Für Freiflächenanlagen beträgt ab 1.1.2006 die Degression der Neuanlagen-Vergütung 6,5% statt bisher 5%. Die Zukunft der Solarstromnutzung gehört den Anlagen an oder auf Gebäuden.
Für die Freunde der Windenergie ist eine Zitterpartie glücklich zu Ende gegangen. Seit Sommer 2003 drohte eine Bestimmung, dass zukünftig nur noch Anlagen in windgünstigen Gegenden eine Vergütung nach EEG erhalten sollten. Diese Bestimmung wurde gestrichen. (Anmerkung: Bei den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag ist diese Bestimmung nun doch wieder im Spiel) Sie wäre - gelinde gesagt - energiepolitischer Unfug , denn es kann nicht Aufgabe eines EEG sein, Anlagenbetreiber vor Investitionen in unwirtschaftliche Windanlagen zu bewahren. Wer eine Million Euro in die Hand nimmt, um ein Windrad zu bauen, sollte selber entscheiden können, ob ihm die zu erwartende Windstromernte genügt.
Bei der Wasserkraft wurden Naturschutzbelange in das Gesetz aufgenommen. Kleine Anlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die ab dem Jahr 2008 genehmigt worden sind, erhalten die EEG-Vergütung nur noch, wenn sie im Zusammenhang mit einer Verbesserung des ökologischen Zustandes des Fließgewässers errichtet wurden. Nach Meinung vieler Wasserkraftbetreiber geht diese Forderung zu weit. Zumindest ist es in der Energiewirtschaft einmalig, dass Kraftwerke den ökologischen Zustand vor Ort sogar noch verbessern sollen.
Die Vergütung für die Bioenergie wurde angehoben; insbesondere wird zukünftig die Vergütungsstaffelung nicht mehr von der Generatorleistung abhängen, sondern von der im Jahresdurchschnitt eingespeisten elektrischen Energie. Wer schwerpunktmäßig zu besonderen Bedarfszeiten einspeisen will und in der übrigen Zeit seine Einspeisung drosselt, wird nun nicht mehr durch einen niedrigeren Vergütungssatz bestraft.
Die Tatsache, dass die schwarzgelbe Opposiion dem Gesetz im Bundestag nicht zugestimmt und damit sein Inkrafttreten um weitere Monate verzögert hat, bedauern wir zutiefst. Für energiepolitische Kompetenz spricht dies leider nicht.
Den Bundestagsabgeordneten von Rot-Grün, die einer beispiellosen Hetzkampagne der Energiewirtschaft und ihrer Verbündeten insbesondere gegen die Windenergie standgehalten haben, gebührt Dank und Respekt!
Natürlich bleiben noch Wünsche offen. Die gesetzlichen Regelungen bei Anschlussverweigerungen durch den Netzbetreiber sind zwar verbessert worden, aber weiterhin unzureichend. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen, bauwillige Interessenten von Anlagen zur Erzeugung aus Strom aus Erneuerbaren Energien gegenüber der skrupellosen Willkür einiger Netzmonopolisten wirksam zu schützen. Solange eine Einspeisevergütung erst dann gezahlt werden muss, wenn Strom eingespeist wird, sitzen die Netzbetreiber am längeren Hebel.
Nach den bitteren Erfahrungen der letzten Monate schlagen wir deshalb die gesetzliche Einführung einer Bereitstellungsgebühr für nicht abgenommenen EEG-Strom vor. Eine solche Bestimmung könnte bei der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Bereitstellungsgebühren sind in der Stromwirtschaft üblich und stellen ein Entgelt für die Bereitstellung abrufbarer Leistung dar. Die von uns vorgeschlagene Bereitstellungsgebühr muss vom zuständigen Netzbetreiber gezahlt werden, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, den Strom aus einer betriebsfertigen EE-Anlage nicht abnimmt. Die Höhe dieser Gebühr muss der Einspeisevergütung entsprechen, damit der Anlagenbetreiber keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck
PS Man rechnet mit einem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2004