Datum: 09.01.2003
Erneuerbare Energien im Bundes-Baugesetzbuch
Im Baugesetzbuch unter § 1 Absatz 5, Nr. 7 ist die Nutzung Erneuerbarer Energien ausdrücklich als Ziel erwähnt!
Hier nur ein Auszug:
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Absätze (1) - (4) (hier weggelassen)Absatz (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen
Nr 1. - 6. (hier weggelassen)
Nr. 7.
gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,