Nicht wehrlos bei Anschlussverweigerung
Der Regierungsentwurf für das neue EEG wird dieser Bedrohung nicht gerecht. Zwar gab es im vorangehenden Referentenentwurf vom August 03 noch eine Gesetzesbestimmung (Anlage 3) , wonach die Mindestvergütung auch bei Nichtanschluss durch den Netzbetreiber fällig wird, doch ist diese Bestimmung im Regierungsentwurf vom 17.12.03 (Anlage 4 ) nicht mehr zu finden. Die offizielle Begründung für die Streichung (Anlage 5) nennt allerdings Hindernisse, die nach Auffassung des SFV ausgeräumt werden können. Die vorgeschlagene Alternative, Schadenersatzansprüche bei Anschlussverweigerung gerichtlich geltend zu machen, halten wir für wirklichkeitsfremd (Anlage 6) .
Wir sehen folgende Lösungsansätze:
- Die im Referentenentwurf vom August 03 enthaltene Regelung ist so zu verbessern, dass ihre Streichung rückgängig gemacht werden kann (Anlage 7)
- Es müssen Zumutbarkeitsfristen für den Netzausbau in Abhängigkeit von der Anlagenleistung vorgesehen werden (Anlage 8)
- Der Netzbetreibers ist gesetzlich zu verpflichten, bei Netzüberlastung eine überlastungsabhängige Einspeisung zuzulassen (Anlage 9)
- Maßnahmen der Installateure (Anlage 10)
- Maßnahmen der Betreiber (Anlage 11)
- Öffentlichkeitsarbeit (Anlage 12)
- Unbeteiligte Umweltfreunde (Anlage 13)
Weitere Informationen zu diesem Problem
Anlage 1Wirtschaftsministerium knickt ein |
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Land Brandenburg - Ministerium für Wirtschaft
Potsdam, 05. Februar 2004 Sehr geehrter Herr ... vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.01.04. Die Situation beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen in der Region Teltow-Fläming ist kompliziert. Durch den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere von Windkraftanlagen, sind die Netzkapazitäten ausgeschöpft. Leider sehen wir auch für Anlagen mit geringen Leistungen, wie Ihre Photovoltaikanlage, keine energieaufsichtsrechtlichen Möglichkeiten, Ihr Anliegen bei dem Netzbetreiber E.DIS Aktiengesellschaft durchzusetzen. (...)
Mit freundlichen Grüßen (SFV:) Kein Wort davon, dass zumindest bei Windstille und an windarmen Tagen eine Einspeisung von Photovoltaik-Strom möglich sein muss! |
Anlage 2
Anschlussverweigerung mit fadenscheiniger Begründung |
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Den Interessenten am Bau kleiner Hausdachanlagen im
E.DIS-Gebiet wird z.B. mitgeteilt, die 110 kV
Hochspannungsleitung sei leider bereits mit Strom
aus Windenergie ausgelastet, die Energieflussrichtung habe sich nicht nur umgekehrt, sondern der Abtransport der im E.DIS-Gebiet eingespeisten überschüssigen Energie in die Höchstspannungsleitungen von Vattenfall sei nicht mehr möglich. Der Neubau einer
110 kV Hochspannungsleitung sei bereits beantragt,
das Genehmigungsverfahren daure erfahrungsgemäß
mehrere Jahre, bis dahin sei der Anschluss weiterer - selbst kleiner -
EE-Anlagen leider nicht möglich.
(SFV:) Kein Wort davon, dass zumindest bei Windstille und an windarmen Tagen eine Einspeisung von Photovoltaik-Strom möglich sein muss! |
Anlage 3
Aus dem Referentenentwurf vom Aug. 03 zum EEG |
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§ 5 Vergütungspflicht bestimmte:
"(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gewonnen und ihnen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 4 ANGEBOTEN wird, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten."
§ 4 bestimmte in Abs. 4
In der Begründung dazu (Teil B) hieß es:
(SFV:)
Dem EE-Anlagenbetreiber stünde also eine Vergütung von dem Moment an zu, an
dem seine Anlage fertig gestellt ist. Er könnte vor Gericht unmittelbar auf
Zahlung der Vergütung klagen. Der Netzbetreiber kann allenfalls damit
argumentieren, dass die EE-Anlage noch nicht betriebsbereit war oder dass er
nach Lage der Dinge nicht zuständig für die Aufnahme des Stromes sei.
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Anlage 4
Auszug aus Regierungsentwurf |
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"(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom der in
Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare
Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach
§ 4 Abs. 1 oder Abs. 4 ABGENOMMEN HABEN, nach Maßgabe
der §§ 6 bis 12 zu vergüten."
(SFV:) Nunmehr soll eine Vergütungspflicht also nur noch vorliegen, wenn der Strom durch die Netzbetreiber abgenommen wird. Damit bleibt es beim unbefriedigenden Zustand des alten EEG. Durch Nichtabnahme des Stroms kann sich der Netzbetreiber weiterhin der Vergütungspflicht entziehen. Da es auch keine Strafbestimmung gibt, ist der Anlagenbetreiber ihm wirtschaftlich ausgeliefert. |
Anlage 5
Schreiben von Margareta Wolf, MdB parlamentarische Staatssekretärin im BMU vom 19.01.04 |
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"Die in dem sfv-Schreiben angesprochene Änderung in
§ 5 Abs. 1 des Regierungsentwurfes (RegE), die
Vergütungspflicht an die Einspeisung und nicht an
das Angebot zu koppeln, ist notwendig geworden,
um die Funktionsfähigkeit der in § 11 EEG (§ 14 RegE)
vorgesehenen bundesweiten Ausgleichsregelung zu
erhalten. Diese stellt sicher, dass die aus
Erneuerbaren Energien erzeugten und in die Netze
eingespeisten Strommengen sowie die hierfür gezahlten
Vergütungen nicht bei den Netzbetreibern verbleiben,
die sie aufnehmen, sondern vielmehr unabhängig von
ihrem Einspeiseort gleichmäßig auf das ganze
Bundesgebiet verteilt werden. Dieser
Ausgleichsmechanismus ist ein unverzichtbares Element
des EEG, da die gleichmäßige Verteilung, des aus
Erneuerbaren Energien erzeugten Stroms eine
Ungleichbehandlung der Netzbetreiber und Stromabnehmer
verhindert. Der Ausgleichsmechanismus funktioniert
aber nur, wenn die Vergütungsmengen und Strommengen
parallel weitergegeben werden können. Deshalb kann
ein Vergütungsanspruch nur dann bestehen, wenn auch
tatsächlich Strom eingespeist wird.
Ferner ist die - auch im Schreiben vom sfv gesehene - Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, eine sachgerechtere Lösung. Die Netzbetreiber sind auch weiterhin verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen und den gesamten dort erzeugten Strom abzunehmen, § 3 Abs. 1 (§ 4 Abs. 1 RegE). Klarstellend ist im Regeierungsentwurf vorgesehen, dass dies unverzüglich geschehen muss, was bedeutet, dass der Anschluss ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen werden muss. Sollte der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, verletzt er eine Pflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis und ist dann nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts schadensersatzpflichtig. Zwar setzt ein Schadensersatz immer ein Verschulden des Schädigers voraus, dieses wird aber vom Gesetz vermutet, so dass sich der Netzbetreiber entlasten müsste und Ihn ggf. die entsprechende Darlegungs- und Beweislast in einem Gerichtsverfahren treffen würde." (Widerspruch des SFV) |
Anlage 6
Schadenersatzprozesse - wirklichkeitsfremde Alternative |
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Der Aussage, dass ein Schadenersatzprozess die bessere Lösung sei,
widersprechen wir ausdrücklich:
Ob die prozesstaktischen Überlegungen, die Frau Wolf anführt, zutreffend sind, mag dahingestellt bleiben. Der Netzbetreiber wäre vielleicht tatsächlich verpflichtet, die Unmöglichkeit einer Einspeisung nachzuweisen. Darauf ist er jedoch vorbereitet - wie das Beispiel zeigt - und hat seine Experten, die ihm ein entsprechendes Gutachten anfertigen. Sogar das zuständige Wirtschaftsministerium unterstützt ihn. Ein Gegengutachten Anlage 14 wäre nahezu unbezahlbar. Der Ausgang des Prozesses wäre unsicher. (SFV:) Es wird jedoch wohl kaum zu einem Prozess kommen, weil kein wirtschaftlich denkender Mensch eine Investition von mehreren tausend EURO vorantreiben wird, wenn ihm vom Netzbetreiber mitgeteilt wird, dass er nicht einspeisen darf. Vielmehr unterbleibt einfach der Bau von Anlagen. |
Anlage 7
Lösungsansätze
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Der Referentenentwurf für die Novelle des EEG vom August 2003 sah eine Vergütungspflicht
(Anlage 3) vor, sobald der Betreiber alles Erforderliche getan hat,
um Strom liefern zu können. Ausdrücklich hieß es, dass dazu kein Anschluss
an das Netz erforderlich sei
Diese sinnvolle Bestimmung wurde mit der Begründung gestrichen, der Ausgleichsmechanismus des EEG funktioniere nur, wenn die Vergütungsmengen und Strommengen an den vorgelagerten Netzbetreiber parallel weitergegeben werden könnten. Deshalb könne ein Vergütungsanspruch nur dann bestehen, wenn auch tatsächlich Strom eingespeist werde. Ausführlich ist dies nachzulesen in einem Schreiben von Margareta Wolf, MdB, parlamentarische Staatssekretärin vom 19.01.04 (Anlage 5) Offenbar geht Frau Wolf davon aus, dass der aufnahmepflichtige Versorgungsnetzbetreiber sich die zu zahlende Vergütung vom vorgelagerten Netzbetreiber erstatten lassen wird, wodurch letztlich die Gesamtheit der Stromhändler mit Kosten belastet wird, denen keine gelieferte Ware gegenübersteht. Dies könnte aber leicht durch eine Bestimmung unterbunden werden, wonach der VORGELAGERTE Netzbetreiber nur den TATSÄCHLICH EINGESPEISTEN Strom vergüten muss, während der AUFNAHMEPFLICHTIGE Netzbetreiber auch den ANGEBOTENEN Strom vergüten muss. Der aufnahmepflichtige Netzbetreiber müsste dann die Kosten selber tragen, die er durch den Nichtanschluss zu verantworten hat. |
Anlage 8
Anmeldefristen für Netzanschluss |
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Des weiteren erscheint die Einführung von Anmeldefristen erforderlich, die dem Netzbetreiber die Möglichkeit zur Prüfung und ggf zum raschen Netzausbau lässt. Die Anmeldefristen sollten abhängig von der Leistung der EE-Anlage gewählt werden. Für eine EE-Anlage unter 30 kW erscheint z.B. eine Frist von 14 Tagen ausreichend. |
Anlage 9
überarbeitet am 18.02.04
Überlastabhängige Einspeisung - gesetzlicher Anspruch
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Der Gesetzgeber ergänzt den Regierungsentwurf in § 4 Absatz 1 wie folgt:
" Bei Überlastung des Netzes durch Strom aus Erneuerbaren Energien ist der Anschluss weiterer Anlagen unter der Auflage zu genehmigen, dass eine überlastabhängige automatische Abschaltung vorgesehen wird. Die Kosten trägt der Netzbetreiber. Seine Verpflichtung zur vollständigen Vergütung des angebotenen Stroms und zur unverzüglichen Verstärkung des Netzes bleibt hiervon unberührt." |
Anlage 10
Technische Lösungen |
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Solarinstallateure können Schaltungen anbieten, die bei
Fernabschaltung der PV-Anlage durch den Netzbetreiber oder
bei Nichtgenehmigung des Anschlusses den Haushalt des
Anlagenbetreibers zeitweilig vom Stromnetz trennen und eine
Eigenversorgung durch die PV-Anlage ermöglichen. Eine
solche Anlage ist zwar teurer, hat aber einen zusätzlichen Werbewert als
Notstromaggregat. Außerdem signalisiert sie dem Netzbetreiber, dass er Gefahr läuft, bei weiterer Fortsetzung seiner Verhinderungspolitik Netzkunden zu verlieren. |
Anlage 11
Was können abgelehnte Anlagenbetreiber tun? |
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Die Anlagenbetreiber verlangen unverzüglichen Anschluss an das Netz und erklären sich bereit, bis zum endgültigen Ausbau des Netzes eine Fernabschaltung bei Netzüberlastung auf Kosten des Netzbetreibers hinzunehmen. Falls der Netzbetreiber dieses Angebot ablehnt, klagen sie auf Anschluss unter der vorgenannten Bedingung. Die von der E.DIS vorgebrachte Begründung, das Netz sei durch die Einspeisung von Windenergie überlastet, wird für den Fall von Windstille oder von Schwachwindzeiten kaum ein Gericht überzeugen. |
Anlage 12
Voraussetzung für Öffentlichkeitsarbeit |
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Der SFV bittet weiterhin alle Anlageninteressenten und Installateure um Information durch Zufaxen eventueller Ablehnungsschreiben. Bitte informieren Sie auch die mit Energiefragen befassten Bundestagsabgeordneten. Außerdem bitten wir um Information, wie die Verhandlungen mit dem Netzbetreiber oder ein evtl. Gerichtsverfahren nach dem vorstehenden Vorschlag ablaufen. |
Anlage 13
Unbeteiligte Umweltfreunde |
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Hier zwei Hinweise:
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Anlage 14
Überlegungen zu einem Gegengutachten |
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In dem unter Anlage 1 genannten Fall einer Anschlussverweigerung an das E.DIS Netz müsste widerlegt werden, dass die 110 kV-Leitung bereits völlig mit Windstrom ausgelastet sei. Dazu gehört ein ungeheuer weiter Kenntnisstand zu sämtlichen aus dem 110 kV Netz versorgten Verbrauchern, ihren Lastprofilen, sowie sämtlichen in diesem Gebiet einspeisenden EE-Anlagen. Dieses Wissen ist im Besitz der E.DIS und müsste von einem Gegengutachter zunächst einmal erworben, möglicherweise sogar erstritten werden. |