Von A bis Z: Alles zum Emissionshandel

Stand: 26. März 2004


Allokation
Zuteilung der Emissionsrechte, sei es kostenlos, sei es durch Versteigerung


Auktion
Variante der Allokation: (ganz oder teilweise) Versteigerung der Emissionsrechte


Benchmarks
Meßlatten zur Bemessung der Zertifikatmenge auf Anlagenebene und zur Anerkennung von Early Action. Für Anlagentypen oder Branchen werden spezifische Standardwerte für die Emissionen ermittelt (z.B. nach BAT [Best Available Technology] oder Durchschnittswerten), nach denen sich die Ausstattung mit Emissionsrechten richtet.


Burden Sharing
Lastenteilung beim Klimaschutz innerhalb der EU zur Erfüllung der EU-Verpflichtung nach dem Kyoto-Protokoll (– 8 %). Deutschland hat sich in der ersten Kyotoperiode 2008 - 2012 zur Reduktion von 21 % aller Treibhausgase gegenüber 1990 verpflichtet.


Cap
Deckel, der die Emissionsobergrenze bzw. das Emissionsziel angibt. Das Gesamt-cap für 2008 – 2012 ergibt sich aus der Verpflichtung Deutschlands im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung stellt dar, wie sich die Emissionen auf die Makrosektoren verteilen sollen ("sektorale Ziele"), so dass insgesamt das Kyoto-Ziel erreicht wird. Im Emissionshandel ist das cap die Obergrenze für die Zahl der ausgegebenen CO2-Zertifikate. Weil am Emissionshandel ganz überwiegend Anlagen aus Energiewirtschaft und Industrie teilnehmen, wird die Diskussion über diese Obergrenzen häufig an Hand der Zahlen für diese beiden Makrosektoren geführt. Die Bundesregierung will das cap für den Emissionshandel auf Basis der Selbstverpflichtung der Wirtschaft festlegen.


CDM (Clean Development Mechanism)
Möglichkeiten für Staaten oder Unternehmen, mit Klimaschutzprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern (ohne eigene Reduktionsverpflichtung) Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können.


Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Zuständige nationale Behörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist das Umweltbundesamt. Die DEHSt wird als neuer Fachbereich im UBA mit Sitz in Berlin aufgebaut.


Early action
"Frühzeitiges Tätigwerden" im Sinne klimapolitisch aktiven Handelns. Bei der Diskussion um den Emissionshandel: Maßnahmen im Zeitraum 1990 – 2002, die freiwillig ergriffen wurden und die weder durch öffentliche Mittel finanziert noch durch Ordnungsrecht erzwungen wurden.


Emissionen
Die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren Vorläufersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Zeitraum (Definition des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen).


Emissionshandel (ET, Emissions-Trading)
Ein marktbasierter Ansatz zum Erreichen von Zielen im Bereich des Umweltschutzes, definiert im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Dieser Ansatz ermöglicht es Staaten, die ihre Treibhausgasemissionen stärker als erforderlich senken, ihre überschüssigen Reduktionen zu nutzen bzw. mit diesen zu handeln, um sie mit Emissionen aus anderen Quellen innerhalb oder außerhalb des Landes zu verrechnen. Der Handel kann auf nationaler oder internationaler Ebene stattfinden bzw. von Unternehmen untereinander abgewickelt werden. Eine EU-Richtlinie regelt den Start des Emissionshandels in Europa ab 1. Januar 2005. Unternehmen bekommen eine bestimmte Menge an Zertifikaten zugeteilt. Unternehmen, die bereits größere Anstrengungen zum Klimaschutz geleistet haben oder sich als besonders innovativ zeigen, können überschüssige Zertifikate verkaufen. Sie haben eine zusätzliche Einnahmequelle. "Umweltsünder" müssen zusätzliche Anstrengungen unternehmen oder Rechte zukaufen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Wer diese nicht einhält, muss eine Sanktion zahlen. Durch dieses System erfolgen die Emissionsminderungen dort, wo die Vermeidungskosten am niedrigsten sind. Die Effizienz des Klimaschutzes wird erhöht, die ökologische Zielerreichung sichergestellt.


EU-Emissionshandelsrichtlinie
Richtlinie (2003/87/EG) der Europäischen Union, die den Start des Emissionshandels in der EU ab 1. Januar 2005 vorsieht.


Emissionsreduktionsverpflichtungen
Im Kyoto-Protokoll sind für die erste Verpflichtungsperiode (2008 – 2012) verbindliche Pflichten der Industrieländer zur Begrenzung und Minderung ihrer Treibhausgasemissionen festgelegt. In Annex B des Protokolls ist festgehalten, dass folgende Staaten ihre Treibhausgasemissionen bezogen auf 1990 wie folgt begrenzen: Bulgarien, Estland, alle EU-Staaten, Lettland, Litauen, Monaco, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien: – 8 %, USA: – 7 %, Japan, Kanada, Polen, Ungarn: – 6 %, Kroatien: – 5 %, Neuseeland, Russland, Ukraine: +/– 0 %, Norwegen: + 1 %, Australien: + 8 %, Island: + 10 %. Dies bedeutet eine Gesamtreduktion der Treibhausgasemissionen in den genannten Ländern um – 5,2 %. Die Staaten der Europäische Union haben in einer "EU-Lastenverteilung" ihre Reduktionsverpflichtungen neu verteilt.


Erfüllungsfaktor
Faktor, der das Emissionsminderungsziel für die einzelne Anlage ausdrückt. Der Erfüllungsfaktor setzt sich aus Minderungszusagen entsprechend der Selbstverpflichtung der Deutschen Wirtschaft sowie ausgehandelte Sonderregeln zusammen. Ein Erfüllungsfaktor kleiner als 1 bedeutet eine Minderungsverpflichtung gegenüber den in einer Referenzperiode erfassten historischen Emissionen.


Erstallokation
Erstausstattung mit Emissionsrechten


Flexible Mechanismen
Das Kyoto-Protokoll sieht drei Instrumente vor, die den Vertragsstaaten Flexibilität bei der Umsetzung ihrer Reduktionsziele erlauben: Emissionshandel, Joint Implementation (gemeinsam durchgeführte Projekte zwischen Industrieländern) und Clean Development Mechanism (Projekte zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern). Der Grundgedanke aller drei flexiblen Mechanismen ist, dass die Industrieländer ihre Reduktionsverpflichtungen teilweise im Ausland erbringen können, kostengünstiger als dies im eigenen Land möglich wäre.


Gesetz zum Nationalen Allokationsplan (NAP-Gesetz)
Bundesgesetz, das die Verteilung der Zertifikate im Umfang und in den Zuteilungsregeln für die Einzelanlagen festlegt. Muss vor der endgültigen Entscheidung über die Zuteilungsanträge der Anlagenbetreiber in Kraft sein (30.9.2004 nach Richtlinie).


Grandfathering
Ausstattung mit Emissionszertifikaten auf Basis historischer Daten.


Handelsperiode
Zeitraum, für den Emissionszertifikate im Rahmen des EU- Emissionshandels zugeteilt werden. Die Richtlinie sieht zunächst eine dreijährige (2005 – 2007), danach fünfjährige Handelsperiode vor (2008 – 2012 usw.). Danach weitere Handelsperioden im Fünfjahresrhythmus.


heiße Luft (engl.: "hot air")
In Kyoto wurden einigen Staaten (u.a. Russland, Ukraine) deutlich mehr Emissionsrechte zugebilligt, als sie (aufgrund des Zusammenbruchs ihrer Wirtschaften und Gesellschaften nach 1990) absehbar benötigen werden. Diese so genannte "heiße Luft" kann per Emissionshandel verkauft werden.


JI (Joint Implementation)
Möglichkeiten für Staaten oder Unternehmen, mit Projekten in anderen Unterzeichnerstaaten des Kyoto-Protokolls Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können.


KWK-Anlagen
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erhält als wichtige Option im Mix der CO2-Emissionsminderungsmaßnahmen in Deutschland eine Sonderzuteilung, um Anreize zur Auskoppelung der bei der Stromerzeugung entstehenden Wärme zu verhindern.


Kyoto-Mechanismen
siehe Flexible Mechanismen


Nationaler Allokationsplan
Zuteilungsplan für Emissionszertifikate, nach der Richtlinie für jede Handelsperiode von den Mitgliedstaaten aufzustellen. Er muss sich am Ziel der Einhaltung der Kyoto-Verpflichtungen orientieren.


Newcomer
Neue Marktteilnehmer und damit neue Emittenten, die grundsätzlich bei der Erst-Allokation mit anderen Marktteilnehmern gleichbehandelt werden sollen.


Opt-in
Option, weitere bislang von der Emissionshandels-Richtlinie nicht erfasste Aktivitäten und Treibhausgase auf nationaler Ebene in den Emissionshandel einzubeziehen, sofern eine hinreichend genaue Erfassung sichergestellt ist, die ökologische Integrität des Handelssystems gewährleistet wird und keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten. In der Periode 2005 – 2007 für kleinere Anlagen im Geltungsbereich der Richtlinie möglich, ab 2008 auch darüber hinaus.


Opt-out
Den Mitgliedstaaten wird die Option eingeräumt, bestimmte Anlagen in der ersten Handelsperiode aus dem Emissionshandel herauszunehmen, wenn sie vergleichbare Klimaschutzmaßnahmen hinsichtlich Emissionsbegrenzung, Überprüfung und Sanktionen sicherstellen.


Pool
Auf Initiative der Bundesregierung und auf Wunsch der Wirtschaft wird in der Richtlinie die Möglichkeit eingeräumt, auf freiwilliger Basis sogenannte Pools zu bilden, in denen Anlagen sich zusammenschließen können, um gemeinsam am Emissionshandel teilzunehmen.


prozessbedingte Emissionen (PE)
Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion, die keine Verbrennung ist (präzisierte Definition auf Basis EU Monitoring Guidelines vom 24.11.03.


Reservefonds
Teil des Gesamtbudgets an Emissionszertifikaten, der für völlig neue Anlagen, die keine Vorgängeranlagen haben (Newcomer), reserviert wird.


Sanktionen
Die Höhe der Geldbußen bei Nichteinhaltung der Emissionsziele im europäischen Emissionshandel. Für die Phase 2005 – 2007 werden 40 Euro pro Tonne Geldbuße erhoben, ab 2008 100 Euro pro Tonne. Zusätzlich zu der Zahlung dieser Geldbuße sind die fehlenden Emissionszertifikate zu beschaffen.


Selbstverpflichtung der Wirtschaft
Verpflichtung der deutschen Wirtschaft vom November 2000, erweitert durch die Vereinbarung mit der Bundesregierung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom Juni 2001 ("KWK-Vereinbarung"). In letzterer sagte die deutsche Wirtschaft zu, ihre Kohlendioxid-Emissionen bis 2005 gegenüber 1998 um 20 Mio. t CO2 und bis 2010 um 45 Mio. t zu verringern.


Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Bundesgesetz, das die Einführung des Emissionshandelssystems ab 1. Januar 2005 regelt. Beschluss des Bundeskabinetts vom 17.12.2003, derzeit im parlamentarischen Verfahren (Stand: März 2004).


Übertragungsregel
Vorschlag des BMU für eine Allokationsregel. Bei Ersatz einer alten durch eine neue Anlage dürfen die der alten Anlage zugeteilten Zertifikate in voller Höhe auf die neue Anlage übertragen werden - unabhängig vom eingesetzten Brennstoff. Es wird erwartet, dass die meisten Betreiber von dieser Übertragungsregel Gebrauch machen. Da neue Technik meist weniger CO2 ausstößt, entsteht ein Überschuss an CO2-Zertifikaten ("Effizienzdividende"), der am Markt veräußert oder für eigene Zwecke genutzt werden kann.


Verpflichtungsperiode
Um den Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls Flexibilität bei der Erfüllung der Kyoto-Verpflichtungen einzuräumen und den Einfluss vorübergehender Emissionsschwankungen zu verringern bzw. zu glätten, werden die Emissionsreduktionsverpflichtungen jeweils für einen Fünfjahreszeitraum festgelegt. Die erste Verpflichtungsperiode reicht von 2008 bis 2012. Über Ziele für weitere Verpflichtungsperioden soll laut Kyoto-Protokoll spätestens ab 2005 verhandelt werden.

Quelle: http://www.bmu.de/de/1024/nj/sachthemen/emissionshandel/glossar/