Bedeutung des einheitlichen Mustervertrages
Solarverbände und -vereine bieten einen einheitlichen Mustervertrag für den Anschluss von PV-Anlagen an das öffentliche Netz und die Einspeisung von Solarstrom an. Zu Sinn und Zweck dieses Vertrages folgende Informationen.
Ohne Einspeisevertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen
Auch ohne unterschriebenen Einspeisevertrag ist der Netzbetreiber zur Abnahme des eingespeisten Stromes und zu seiner Vergütung verpflichtet. Diese Rechtsauffassung setzt sich immer weiter durch: Ohne Einspeisevertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen.Die Bestimmungen des Erneuerbare Energien Gesetzes EEG, sowie weiterer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - EnWG, BGB, AVBEltV, Haftpflichtgesetz, VDE- Bestimmungen, Anschlussbedingungen - regeln alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Einspeisung auftauchen.
Mit dieser Auffassung stehen wir nicht alleine da.
- Eine kürzlich von uns durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass über 20 Netzbetreiber in Deutschland für die Abnahme und Vergütung des Stromes aus einer PV-Anlage prinzipell keinen Einspeisevertrag für erforderlich halten.- Außerdem gibt es über 30 weitere Netzbetreiber, die zwar einen Einspeisevertrag anbieten, die aber - wenn der Einspeiser den Vertragstext nicht akzeptiert - dennoch die Einspeisevergütung entsprechend dem EEG zahlen.
- Ein weiteres Indiz dafür, dass sich auch bei den Netzbetreibern die Einsicht durchsetzt, dass ohne Vertrag gezahlt werden muss, ergibt sich aus dem Verhalten von E.On in einem Mahnverfahren: Ein Einspeiser hat gegen E.On ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang gesetzt, um die Vergütung für den ohne Vertrag eingespeisten Solarstrom zu erhalten. E.On hat in diesem Fall nicht nur gezahlt, sondern sogar die Anwaltskosten für die Geltendmachung der Forderung übernommen.
- Vor dem Landgericht Gießen wurde am 15.08.2001 ein Vergleich geschlossen, in dem der Netzbetreiber OVAG sich zur Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stromes ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages verpflichtete.
Trotz der gesetzlichen Regelungen bleibt es jedem Netzbetreiber und Einspeiser unbenommen, einen davon abweichenden Vertrag zu schließen, doch ist dies nur möglich, wenn beide Seiten sich über den Inhalt und den Wortlaut des Vertrages einig sind.
Einspeiseverträge abweichend von gesetzlichen Bestimmungen sind gültig
Es mag Sie erstaunen: Auch wenn der Einspeisevertrag von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht, ist er gültig. Es besteht Vertragsfreiheit (natürlich gibt es Grenzen der Vertragsfreiheit, z.B. wenn gegen die guten Sitten verstoßen wird etc.).Juristen gehen davon aus, dass derjenige, der seine Unterschrift unter einen Vertrag setzt, diesen gelesen und verstanden hat und mit seinem Inhalt einverstanden ist. Es nützt Ihnen also nichts, wenn Sie später einwenden, Sie hätten nur unterschrieben, weil Sie sonst Ihre Anlage nicht hätten anschließen können.
Genau genommen weicht jeder Einspeisevertrag - wenn er nicht den Gesetzestext wörtlich wiederholt - von den gesetzlichen Regelungen ab. Teilweise sind solche Abweichungen beabsichtigt und häufig benachteiligen sie die eine oder die andere Seite. Für den juristischen Laien ist dies häufig nicht einmal zu erkennen. Deshalb warnen wir vor der Unterschrift unter nicht geprüfte Einspeiseverträge.
Allerdings ist nicht jede Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen nachteilig. Dazu ein Beispiel: Die Vereinbarung regelmäßiger Abschlagszahlungen ist vom Gesetz her zwar nicht vorgesehen, bringt aber beiden Vertragspartnern Vorteile und ist deshalb zu empfehlen.
Theoretisch darf kein Anlagenbetreiber gezwungen werden, einen Vertrag, den er für nachteilig hält, zu unterschreiben. Wenn eine Einigung nicht erzielbar ist, unterbleibt der Abschluss eines Vertrages und es gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Netzbetreiber muss dann den Solarstrom ohne Vertrag abnehmen und bezahlen, wie dies die oben erwähnten über 20 Netzbetreiber freiwillig und über 30 weitere Netzbetreiber widerstrebend tun.
Was tun, wenn der Netzbetreiber seinen Vertrag durchsetzen will?
Schließlich sind uns auch noch drei Fälle bekannt, in denen die Netzbetreiber (Schleswag, EWE und Isar-Amper-Werke) den Anschluss der PV-Anlage an das Netz und die Zahlung der Einspeisevergütung verweigern, wenn der Anlagenbetreiber nicht bereit ist, den (nachteiligen) Vertrag der Netzbetreiber zu unterschreiben. Wir halten das für einen Verstoß gegen das EEG und unterstützen in einem Fall den Anlagenbetreiber bei seinem gerichtlichen Vorgehen.Welchen Zweck hat der Mustervertrag der Solarverbände und -vereine?
Warum aber - so stellt sich nun die Frage - bietet der Solarenergie-Förderverein zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) und weiteren Verbänden und Vereinen einen eigenen Mustervertrag an, wenn doch durch Gesetze alles geregelt ist und eigentlich gar kein Vertrag notwendig ist?Wir haben dazu drei Gründe.