Mustervertrag: Einspeisung per Durchleitung durch Kundennetz für PV-Anlage mit eigenem Zähler
Stand 18.07.01Vorbemerkung:
Der Vertragstext wurde in juristischer Hinsicht von
Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning durchgesehen.
Es handelt sich um einen Mustervertrag, der auf den Regelfall zugeschnitten
ist. Vor seiner Anwendung im Einzelfall sollte der Vertrag deshalb noch
daraufhin überprüft werden, ob er im Hinblick auf die besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalls den Interessen beider Seiten gerecht wird.
Dieser Vertragstext berücksichtigt folgende Anwendungsalternative:
Einspeisung per Durchleitung durch ein Kundennetz/Hausnetz in das Versorgungsnetz;
der PV-Anlagenbetreiber stellt einen eigenen Zähler.
Vertragsklauseln, die auf die vorliegenden Gegebenheiten nicht zutreffen, sind zu streichen; darauf wird ggf. durch redaktionelle Hinweise in Doppelklammern hingewiesen.
Einspeisungs- und Netzanschlussvertrag
Zwischen
.......................................................................................
- Photovoltaik-Anlagenbetreiber (PV-Anlagenbetreiber) -
und
.......................................................................................
- Versorgungsnetzbetreiber -
wird folgender Stromeinspeisungs- und Netzanschlussvertrag
geschlossen:
§ 1 "Gegenstand und Umfang der Einspeisung, Übergabestelle"
1. Der PV-Anlagenbetreiber betreibt in ... eine PV-Anlage.
Die Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie in das Netz des
Versorgungsnetzbetreibers erfolgt per Durchleitung
durch das Kundennetz des ...................................
Der PV-Anlagenbetreiber sichert zu, dass er zur diesbezüglichen
Nutzung des Kundennetzes befugt ist und die ordnungsgemäße Montage
eines Zählers nach § 5 veranlasst. Er sichert ferner zu, dass
der Kundennetzbetreiber mit dem Abrechnungsverfahren nach
§ 6 einverstanden ist.
2. Der PV-Anlagenbetreiber stellt dem Versorgungsnetzbetreiber die gesamte
von der PV-Anlage erzeugte elektrische Energie an der Eigentumsgrenze zum
Versorgungsnetz zur Verfügung. Dieser Punkt befindet sich ..............
((bitte genau bezeichnen, z.B. "an den Ausgangsklemmen der
Hausanschlusssicherung des Kundennetzes"))
Dieser Punkt wird
nachfolgend als "Übergabestelle" bezeichnet.
3. Die PV-Anlage hat eine Gesamtleistung von ...... kWp;
die Lieferung
erfolgt in Form von Wechselstrom/Drehstrom in den geltenden Toleranzen
mit einer Spannung von 230/400 V und einer Frequenz von 50 Hertz.
§ 2 "Abnahmepflicht des Versorgungsnetzbetreibers"
Der Versorgungsnetzbetreiber verpflichtet sich, die Energie gemäß
§ 1 zu jeder Zeit abzunehmen. Von dieser Verpflichtung ist er befreit,
sollten die Voraussetzungen des § 3 dieses Vertrages gegeben sein.
§ 3 "Unmöglichkeit"
1. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit die
Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert
sind.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit
die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs auf Verlangen
des Versorgungsnetzbetreibers eingestellt werden muss.
2. Die Verpflichtung des Versorgungsnetzbetreibers zur Abnahme und Vergütung
entfällt ferner, wenn das Kundennetz vom Versorgungsnetz getrennt
ist.
§ 4 "Einspeisevergütung"
1. Der eingespeiste Strom wird von dem Versorgungsnetzbetreiber
während der Laufzeit des Vertrages mit ..... Cent/kWh vergütet
((Bitte
bei Vertragsabschluss die nach dem EEG geltende Einspeisevergütung
eintragen)).
2. Dieser Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils
geltenden Höhe hinzugerechnet, falls der PV-Anlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt
ist. Er hat dies dem Versorgungsnetzbetreiber schriftlich anzuzeigen.
§ 5 "Mess- und Zähleinrichtung der PV-Anlage (PV-Zähler)"
1. Für die Mess- und Zähleinrichtung stellt der PV-Anlagenbetreiber
einen geeigneten Zählerplatz zur Verfügung.
2. Der Zählerplatz wird möglichst in unmittelbarer
Nähe der Unterverteilung ...................
((Hier bitte eine eindeutige Ortsangabe
einsetzen))
errichtet. Die Ausgangsklemmen des PV-Zählers werden
mit diesem Unterverteiler
des Kundennetzes verbunden.
3. Zur Messung und Zählung wird
- ein geeichter und beglaubigter
Drehstromzähler ohne Rücklaufsperre
- ein geeichter und beglaubigter Wechselstromzähler ohne Rücklaufsperre
- .............................................
eingesetzt.
((Unzutreffendes streichen, ggf.
Zutreffendes einsetzen))
4 Der PV-Zähler wird vom PV-Anlagenbetreiber beschafft und
unterhalten. Er ist Eigentümer des PV-Zählers. Ihm
obliegen die Pflichten der turnusgemäßen Nacheichung.
Der Versorgungsnetzbetreiber
ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
Der Versorgungsetzbetreiber kann jederzeit Zutritt nach Ankündigung
zum PV-Zähler und dessen Nachprüfung durch eine Eichbehörde
oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs.
2 EichG verlangen.
Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Fehlergrenzen
hinausgehenden Abweichungen, so hat der Versorgungsnetzbetreiber die Kosten
der Nachprüfung zu tragen.
§ 6 "Messung des Strombezugs bei Kundennetz-Durchleitung"
Der PV-Anlagenbetreiber sichert zu, dass der Kundennetzbetreiber mit dem nachfolgend erläuterten Verfahren einverstanden ist. Der Versorgungsnetzbetreiber erklärt sich bereit, dieses Verfahren anzuwenden.Liegt das Einverständnis des Kundennetzbetreibers entgegen der gegebenen Zusicherung nicht vor und führt dies zu Mindereinnahmen beim Stromverkauf eines Stromhändlers an den Kundennetzbetreiber, so ist der Einspeiser zum Schadenersatz in Höhe der Mindereinnahmen verpflichtet.
1. Die Mess- und Zähleinrichtung zwischen Versorgungsnetz und
Kundennetz wird nachfolgend als "Hauptzähler" bezeichnet.
Die elektrische Energie aus der PV-Anlage wird durch das Kundennetz
in das Versorgungsnetz durchgeleitet. Diese Durchleitung geht auch durch
den Hauptzähler.
Die Durchleitung erfolgt in umgekehrter Richtung wie die Lieferung
von elektrischer Energie aus dem Versorgungsnetz an die Verbraucher im
Kundennetz. Dadurch wird die Anzeige des Hauptzählers um die von der
PV-Anlage gelieferte elektrische Energie vermindert.
2a. ((Nur wenn die durchgeleitete Leistung aus der
PV-Anlage geringer ist als die von den Verbrauchern des Kundennetzes bezogene
Leistung. Diese Variante 2a ist die einfachere Lösung, weil sie kein
Auswechseln des Hauptzählers verlangt.))
Zur Bestimmung des tatsächlichen Verbrauchs der Verbraucher im
Kundennetz ist die Anzeige des Hauptzählers zu berichtigen wie folgt:
E(bezogen) = E(hz) + E(pv)
hierin bedeuten:
E(bezogen) bezogene elektrische
Energie
E(hz)
vom Hauptzähler saldierte elektrische Energie
E(pv)
vom PV-Zähler saldierte elektrische Energie
Sollte kurzfristig die durchgeleitete Leistung aus der PV-Anlage größer sein als die von den Verbrauchern des Kundennetzes bezogene Leistung, kann die hier verwendete Messmethode bei einem Hauptzähler mit Rücklaufsperre zum Nachteil des Kundennetzbetreibers einen zu hohen Betrag ergeben. Der PV-Anlagenbetreiber sichert zu, dass der Kundennetzbetreiber dazu sein Einverständnis gegeben hat.
2b. ((Wenn zu erwarten ist, dass zeitweilig aus der
PV-Anlage eine höhere elektrische Leistung durchgeleitet wird als
die gleichzeitig von den Verbrauchern im Kundennetz bezogene Leistung,
wodurch sich der physikalische Leistungsfluss im Hauptzähler umkehrt.
Die hier verwendete Variante 2b verlangt ein Auswechseln des Hauptzählers.))
An der Übergabestelle nach § 1 Nr. 2 zwischen Versorgungsnetz
und Kundennetz wird als Hauptzähler ein in beiden Zählrichtungen
geeichter und beglaubigter Zweirichtungszähler verwendet.
Zur Bestimmung des tatsächlichen Verbrauchs im Kundennetz ist
die Anzeige des Hauptzählers zu berichtigen wie folgt:
E(bezogen) = E(hz+) - E(hz-) + E(pv)
hierin bedeuten:
E(bezogen) bezogene elektrische
Energie
E(hz+)
vom Hauptzähler saldierte elektrische Energie in Hauptzählrichtung
E(hz-)
vom Hauptzähler saldierte elektrische Energie in Gegenrichtung
E(pv)
vom PV-Zähler saldierte elektrische Energie
- Die Kosten für das Auswechseln des Hauptzählers und die Mehrkosten bei der Zählermiete trägt der PV-Anlagenbetreiber.
- Der PV-Anlagenbetreiber sichert zu, dass der Kundennetzbetreiber die Kosten für das Auswechseln des Hauptzählers und die Mehrkosten bei der Zählermiete übernimmt.
3. ((Wenn für den Strombezug
des Kundennetzbetreibers eine Leistungsmessung erfolgt))
Die von der PV-Anlage gelieferte Leistung wird geschätzt und über eine monatliche Zahlung
pauschal abgegolten. Die monatliche Leistungspauschale beträgt .... Euro.
3a. ((Nur wenn die Zahlung der Leistungspauschale
durch den Kundennetzbetreiber erfolgt))
Der PV-Anlagenbetreiber sichert zu, dass die Bezahlung der Leistungspauschale durch
den Kundennetzbetreiber erfolgt.
3b. ((Nur wenn die Bezahlung der Pauschale durch den
PV-Anlagenbetreiber erfolgt))
Die Bezahlung der Leistungspauschale erfolgt durch den PV-Anlagenbetreiber.
§ 7 "Ablesung und Abrechnung"
1. Der Versorgungsnetzbetreiber zahlt dem PV-Anlagenbetreiber
- alle zwei Monate
- jeden Monat
((Nichtzutreffendes streichen))
zum Monatsende eine Abschlagszahlung, die so bemessen
ist, dass zum Jahresende möglichst geringe Ausgleichzahlungen erforderlich
werden.
Dieser Abschlagszahlung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils
geltenden Höhe hinzugerechnet, falls der PV-Anlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt
ist.
2. Die Ablesung des PV-Zählers erfolgt durch den PV-Anlagenbetreiber.
Er teilt dem Versorgungsnetzbetreiber den Zählerstand zum Jahresende
mit und erstellt eine Jahresabschlussrechnung. Die Mitteilung muss dem
Netzbetreiber spätestens Ende Januar
zugegangen sein.
3. Die Zahlungsfristen betragen .........
((Hier sind die gleichen Fristen einzutragen wie bei
der Lieferung von elektrischer Energie an Haushaltskunden))
§ 8 "Errichtung, Betrieb, Änderung und Stilllegung der PV-Anlage"
1. Der PV-Anlagenbetreiber ist für die ordnungsgemäße
Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der in seinem Eigentum
stehenden Anlagenteile verantwortlich.
Der Bau der Anlage erfolgt nach den anerkannten
Regeln der Technik
unter Beachtung der technischen Regeln des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und der Regeln der "Richtlinie
für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens".
2. Der PV-Anlagenbetreiber ist verpflichtet, vor der Erweiterung, der Änderung oder der Stilllegung seiner Solarstromanlage dem Versorgungsnetzbetreiber Mitteilung zu machen.
3. Für die Inbetriebnahme der PV-Anlage gelten folgende Bestimmungen
der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden (AVBEltV) in der Fassung vom 21.6.1979, wobei als "Kunde"
im Sinne der AVBEltV der PV-Anlagenbetreiber zu verstehen ist und als
"Elektrizitätsversorgungsunternehmen"
der Versorgungsnetzbetreiber.
Ferner ist als "Anlage" im Sinne der AVBEltV das Kundennetz
zu verstehen und als "Eigenanlage im Sinne von § 3 Abs. 1"
oder als "Eigenanlage" die PV-Anlage. Die Bestimmungen lauten:
"§ 3 Abs. 2 Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind."
"§ 13 Abs. 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb."
"§ 13 Abs. 4 Der Anschluss von Eigenanlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 ist mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzustimmen. Dieses kann den Anschluß von der Einhaltung der von ihm nach § 17 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen."
Mit der Zählersetzung erfolgt die Inbetriebnahme der PV-Anlage.
Mit der technischen Durchführung wird beauftragt: ...........
Die fachliche Aufsicht übernimmt ein Beauftragter des Netzbetreibers.
Die Inbetriebnahme ist durch den Installateur zu protokollieren. Das
Inbetriebnahmeprotokoll muß ggf. Angaben enthalten, in welcher Weise
eine Funktionsprüfung der automatischen Abschalteinrichtung erfolgt
ist. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist durch den Beauftragten des
Netzbetreibers gegenzuzeichnen. Versorgungsnetzbetreiber,
PV-Anlagenbetreiber, Installateur und ggf. der Kundennetzbetreiber
erhalten je eine Kopie.
4. Die PV-Anlage ist so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen
außerhalb der zulässigen Toleranzen auf Einrichtungen des Versorgungsnetzbetreibers
ausgeschlossen sind. Treten dennoch überhöhte Rückwirkungen
auf, so ist der Versorgungsnetzbetreiber berechtigt, alle erforderlichen
Maßnahmen zu deren Beseitigung vom PV-Anlagenbetreiber zu verlangen
und im Fall von Eilbedürftigkeit notfalls selbst zu ergreifen.
Der Versorgungsnetzbetreiber hat das Recht, die
Funktion der automatischen Freischaltstelle jederzeit auf seine Kosten zu
überprüfen.
5. Für den Fall, dass aufgrund einer späteren Änderung
der nach Absatz 1 genannten technischen Richtlinien Änderungen erforderlich
werden, wird folgende Kostenaufteilung vereinbart: Die Kosten einer nachträglichen
Änderung aus wesentlichen Sicherheitsgründen trägt der PV-Anlagenbetreiber.
Falls der Versorgungsnetzbetreiber aus anderen Gründen eine Änderung
verlangt, trägt er die Kosten.
§ 9 "Anschluss- und Netzkosten"
Verteilung von Anschluss- und Netzbaukosten richten sich nach §
10 EEG vom 29.03.2000.
§ 10 "Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten"
Der Vertrag tritt mit Inbetriebnahme der PV-Anlage gemäß
§ 8 Abs. 3 in Kraft. Der Vertrag endet am 31.12.JJ.
((Jahr bitte einsetzen und zwar: Jahreszahl der Inbetriebnahme
+ 20 Jahre))
Ist der PV-Anlagenbetreiber nicht mehr bereit, die Anlage zu betreiben, kann er den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.
Der Versorgungsnetzbetreiber ist nur im Falle eines wichtigen Grundes
zur Kündigung berechtigt. Die Kündigung ist unter Angabe des
Kündigungsgrundes dem PV-Anlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen.
§ 11 "Haftung"
Für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden
ist die beiderseitige Haftung auf 2.500 Euro je
Schadensereignis begrenzt.
§ 12 "Rechtsnachfolge"
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ihre Rechte und ihre Pflichten
aus diesem Vertrag ihrem Rechtsnachfolger aufzuerlegen,
mit der Verpflichtung der entsprechenden Weitergabe an weitere
Rechtsnachfolger.
§ 13 "Salvatorische Klausel"
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt, vielmehr verpflichten sich die Vertragspartner, die
rechtsunwirksame Bestimmung durch eine gleichwertige, insbesondere ihre
wirtschaftlichen Interessen berücksichtigende wirksame Bestimmung
zu ersetzen.
§ 14 "Sonstige Bestimmungen"
Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig
wieder.
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform. Dies soll auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses
gelten.
.................................., den ..............
Unterschriften des Versorgungsnetzbetreibers und des PV-Anlagenbetreibers