Mustervertrag für Direkteinspeisung aus PV-Anlagen mit eigenem Zähler

Stand 18.07.01

Vorbemerkung:


Der Vertragstext wurde in juristischer Hinsicht von Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning durchgesehen.
Es handelt sich um einen Mustervertrag, der auf den Regelfall zugeschnitten ist. Vor seiner Anwendung im Einzelfall sollte der Vertrag deshalb noch daraufhin überprüft werden, ob er im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls den Interessen beider Seiten gerecht wird.

Dieser Vertragstext berücksichtigt folgende Anwendungsalternative:
Direkteinspeisung in das Versorgungsnetz.
Der PV-Anlagenbetreiber stellt einen eigenen Zähler

 

Vertragsklauseln, die auf die vorliegenden Gegebenheiten nicht zutreffen, sind zu streichen; darauf wird ggf. durch redaktionelle Hinweise in Doppelklammern hingewiesen.



 

Einspeisungs- und Netzanschlussvertrag


Zwischen

.......................................................................................
- Photovoltaik-Anlagenbetreiber (PV-Anlagenbetreiber) -

und

.......................................................................................
- Versorgungsnetzbetreiber -

wird folgender Stromeinspeisungs- und Netzanschlussvertrag
geschlossen:
 
 

§ 1 "Gegenstand und Umfang der Einspeisung, Übergabestelle"


1. Der PV-Anlagenbetreiber betreibt in ... eine PV-Anlage.

2. Der PV-Anlagenbetreiber stellt dem Versorgungsnetzbetreiber die gesamte von der PV-Anlage erzeugte elektrische Energie an der Eigentumsgrenze zum Versorgungsnetz zur Verfügung. Dieser Punkt befindet sich ..............
((bitte genau bezeichnen, z.B. "an den Ausgangsklemmen der Hausanschlusssicherung"))
Dieser Punkt wird nachfolgend als "Übergabestelle" bezeichnet.

3. Die PV-Anlage hat eine Gesamtleistung von ...... kWp;
die Lieferung erfolgt in Form von Wechselstrom/Drehstrom in den geltenden Toleranzen mit einer Spannung von 230/400 V und einer Frequenz von 50 Hertz.
 
 

§ 2  "Abnahmepflicht des Versorgungsnetzbetreibers"


Der Versorgungsnetzbetreiber verpflichtet sich, die Energie gemäß § 1 zu jeder Zeit abzunehmen. Von dieser Verpflichtung ist er befreit, sollten die Voraussetzungen des § 3 dieses Vertrages gegeben sein.
 
 

§ 3  "Unmöglichkeit"


1. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs auf Verlangen des Versorgungsnetzbetreibers eingestellt werden muss.
 

§ 4  "Einspeisevergütung"


1. Der eingespeiste Strom wird von dem Versorgungsnetzbetreiber während der Laufzeit des Vertrages mit ..... Cent/kWh vergütet
((Bitte bei Vertragsabschluss die nach dem EEG geltende Einspeisevergütung eintragen)).

2. Dieser Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet, falls der PV-Anlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er hat dies dem Versorgungsnetzbetreiber schriftlich anzuzeigen.
 

§ 5  "Mess- und Zähleinrichtung der PV-Anlage (PV-Zähler)"


1. Für die Mess- und Zähleinrichtung stellt der PV-Anlagenbetreiber einen geeigneten Zählerplatz zur Verfügung.

2. Der Zählerplatz wird möglichst in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle errichtet.
Die Ausgangsklemmen des PV-Zählers werden mit dem ungezählten Teil des Kundennetzes verbunden und verplombt.

3. Zur Messung und Zählung wird
- ein geeichter und beglaubigter Drehstromzähler ohne Rücklaufsperre
- ein geeichter und beglaubigter Wechselstromzähler ohne Rücklaufsperre
- .............................................
eingesetzt.
((Unzutreffendes streichen, ggf. Zutreffendes einsetzen))

4. Der PV-Zähler wird vom PV-Anlagenbetreiber beschafft und unterhalten. Er ist Eigentümer des PV-Zählers. Ihm obliegen die Pflichten der turnusgemäßen Nacheichung. Der Versorgungsnetzbetreiber ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
Der Versorgungsetzbetreiber kann jederzeit Zutritt nach Ankündigung zum PV-Zähler und dessen Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 EichG verlangen.
Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Fehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Versorgungsnetzbetreiber die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
 

§ 6 "entfällt"


 

§ 7  "Ablesung und Abrechnung"

1. Der Versorgungsnetzbetreiber zahlt dem PV-Anlagenbetreiber
alle zwei Monate
jeden Monat
((Nichtzutreffendes streichen))
zum Monatsende eine Abschlagszahlung, die so bemessen ist, dass zum Jahresende möglichst geringe Ausgleichzahlungen erforderlich werden.
Dieser Abschlagszahlung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet, falls der PV-Anlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist.

2. Die Ablesung des PV-Zählers erfolgt durch den PV-Anlagenbetreiber. Er teilt dem Versorgungsnetzbetreiber den Zählerstand zum Jahresende mit und erstellt eine Jahresabschlussrechnung. Die Mitteilung muss dem Netzbetreiber spätestens Ende Januar
zugegangen sein.

3. Die Zahlungsfristen betragen .........
((Hier sind die gleichen Fristen einzutragen wie bei der Lieferung von elektrischer Energie an Haushaltskunden))
 

§ 8  "Errichtung, Betrieb, Änderung und Stilllegung der PV-Anlage"

1. Der PV-Anlagenbetreiber ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der in seinem Eigentum stehenden Anlagenteile verantwortlich.
Der Bau der Anlage erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und der Regeln der "Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens".

2. Der PV-Anlagenbetreiber ist verpflichtet, vor der Erweiterung, der Änderung oder der Stilllegung seiner Solarstromanlage dem Versorgungsnetzbetreiber Mitteilung zu machen.

3. Für die Inbetriebnahme der PV-Anlage gelten folgende Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) in der Fassung vom 21.6.1979, wobei als "Kunde" im Sinne der AVBEltV der PV-Anlagenbetreiber zu verstehen ist und als "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" der Versorgungsnetzbetreiber.
Ferner ist als "Anlage" im Sinne der AVBEltV das Kundennetz zu verstehen und als "Eigenanlage im Sinne von § 3 Abs. 1" oder als "Eigenanlage" die PV-Anlage. Die Bestimmungen lauten:

"§ 3 Abs. 2  Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind."

"§ 13 Abs. 1  Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb."

"§ 13 Abs. 4  Der Anschluss von Eigenanlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 ist mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzustimmen. Dieses kann den Anschluß von der Einhaltung der von ihm nach § 17 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen."

Mit der Zählersetzung erfolgt die Inbetriebnahme der PV-Anlage.
Mit der technischen Durchführung wird beauftragt: ...........
Die fachliche Aufsicht übernimmt ein Beauftragter des Netzbetreibers.
Die Inbetriebnahme ist durch den Installateur zu protokollieren. Das Inbetriebnahmeprotokoll muß ggf. Angaben enthalten, in welcher Weise eine Funktionsprüfung der automatischen Abschalteinrichtung erfolgt ist. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist durch den Beauftragten des Netzbetreibers gegenzuzeichnen. Versorgungsnetzbetreiber, PV-Anlagenbetreiber, Installateur und ggf. der Kundennetzbetreiber erhalten je eine Kopie.

4. Die PV-Anlage ist so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen außerhalb der zulässigen Toleranzen auf Einrichtungen des Versorgungsnetzbetreibers ausgeschlossen sind. Treten dennoch überhöhte Rückwirkungen auf, so ist der Versorgungsnetzbetreiber berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung vom PV-Anlagenbetreiber zu verlangen und im Fall von Eilbedürftigkeit notfalls selbst zu ergreifen.
Der Versorgungsnetzbetreiber hat das Recht, die Funktion der automatischen Freischaltstelle jederzeit auf seine Kosten zu überprüfen.

5. Für den Fall, dass aufgrund einer späteren Änderung der nach Absatz 1 genannten technischen Richtlinien Änderungen erforderlich werden, wird folgende Kostenaufteilung vereinbart: Die Kosten einer nachträglichen Änderung aus wesentlichen Sicherheitsgründen trägt der PV-Anlagenbetreiber. Falls der Versorgungsnetzbetreiber aus anderen Gründen eine Änderung verlangt, trägt er die Kosten.
 

§ 9  "Anschluss- und Netzkosten"


Verteilung von Anschluss- und Netzbaukosten richten sich nach § 10 EEG vom 29.03.2000.
 
 

§ 10  "Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten"


Der Vertrag tritt mit Inbetriebnahme der PV-Anlage gemäß § 8 Abs. 3 in Kraft. Der Vertrag endet am 31.12.JJ.
((Jahr bitte einsetzen und zwar: Jahreszahl der Inbetriebnahme + 20 Jahre))

Ist der PV-Anlagenbetreiber nicht mehr bereit, die Anlage zu betreiben, kann er den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.

Der Versorgungsnetzbetreiber ist nur im Falle eines wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt. Die Kündigung ist unter Angabe des Kündigungsgrundes dem PV-Anlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen.
 
 

§ 11 "Haftung"


Für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist die beiderseitige Haftung auf 2.500 Euro je Schadensereignis begrenzt.
 
 

§ 12 "Rechtsnachfolge"


Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ihre Rechte und ihre Pflichten aus diesem Vertrag ihrem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, mit der Verpflichtung der entsprechenden Weitergabe an weitere Rechtsnachfolger.
 
 

§ 13 "Salvatorische Klausel"


Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr verpflichten sich die Vertragspartner, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine gleichwertige, insbesondere ihre wirtschaftlichen Interessen berücksichtigende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
 

§ 14 "Sonstige Bestimmungen"


Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder.
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies soll auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gelten.
 
 

.................................., den ..............

Unterschriften des Versorgungsnetzbetreibers und des PV-Anlagenbetreibers