Kostendeckende Vergütung
z.B. bei der HEW wäre möglich

vom 10.04.2001


Sehr geehrte Solarfreunde,


im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sind die Einspeisevergütungen ausdrücklich als Mindestvergütungen deklariert. Die Netzbetreiber dürfen also mehr zahlen.
Das ist besonders für die Photovoltaik von Interesse, die mit der Mindestvergütung von 99 Pf/kWh nicht auskömmlich betrieben werden kann. Die Netzbetreiber behaupten allerdings, sie könnten aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr als die Mindestvergütung zahlen, weil sie das Geld nicht wieder zurückbekämen. Das ist ein Irrtum, zumindest soweit die Hamburger Electricitätswerke (HEW) betroffen sind, denn diese sind gleichzeitig
- Versorgungsnetzbetreiber im Verhältnis zu den Einspeisern
- Stromhändler im Verhältnis zu Ihren Kunden
- Übertragungsnetzbetreiber im Verhältnis zu E.ON, RWE oder EnBW sowie im Verhältnis zu den Stromhändlern.

In ihrer Eigenschaft als Versorgungsnetzbetreiberin darf die HEW z.B. eine kostendeckende Vergütung (KV) zahlen; das ist unbestritten.

Sie bekommt das Geld aber auch wieder! Und zwar wie folgt:

In ihrer Eigenschaft als Übertragungsnetzbetreiberin übernimmt die HEW den zunächst ins Versorgungsnetz eingespeisten Solarstrom nach § 3 (2) EEG ins Übertragungsnetz.

Als Übertragungsnetzbetreiberin muss die HEW den in ihrem Übertragungsnetz aufgenommenen Strom gegenüber der Versorgungsnetzbetreiberin vergüten. Sie muss auf jeden Fall die Mindestvergütung erstatten. Ob sie eine höhere Vergütung als die Mindestvergütung erstatten MUSS, ist rechtlich umstritten. Auf jeden Fall aber DARF sie es. Da es sich hier um ein und dieselbe Firma handelt, dürfte es kein Problem geben.

Die HEW als Übertragungsnetzbetreiberin nimmt am bundesweiten Ausgleich nach EEG § 11 Absatz (1) teil. Dort wird ein bundesdeutscher Durchschnittswert der nach § 3 EEG abgenommenen Energiemengen und Vergütungszahlungen hergestellt. Wenn HEW anteilig mehr gezahlt hat als der Bundesdurchschnitt, bekommt sie Geld zurück. Alle bundesdeutschen Stromkunden würden in diesem Fall für Hamburger Solaranlagen zahlen. Damit wäre ein Teil der Kosten bereits abgewälzt. Aber es bleibt noch ein Rest.

Die HEW als Übertragungsnetzbetreiberin kann sodann nach EEG § 11 Abs (4) erster Satz den auf sie entfallenden Rest des mit KV bezahlten Stroms anteilig an alle Stromhändler weitergeben, die Strom durch das HEW-Übertragungsnetz leiten und an Letztverbraucher liefern.

Die Stromhändler (z.B. Yello) MÜSSEN der HEW nach § 11 (4) vorletzter Satz nicht etwa die Mindestvergütung, sondern den Durchschnitt aus der tatsächlich GEZAHLTEN Vergütung bezahlen. Damit ist ein weiterer Teil der Kosten abgewälzt.

HEW als Stromhändlerin muss den gleichen Kostenanteil an die HEW-Übertragungsnetzbetreiberin bezahlen.

Die Stromhändler (sowohl die fremden, als auch HEW selber) können sich dann die Kosten bei den Stromkunden wieder holen.

Für die HEW als Ganzes treten somit keine Kosten auf, die sie nicht entweder auf Stromkunden in Restdeutschland oder auf die Endkunden in ihrem Netzbereich umlegen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Wolf von Fabeck

PS Im Solarbrief 4/00 haben wir den schwierigeren Fall behandelt, wenn Versorgungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber nicht zur gleichen Firma gehören.
Unter anderem finden Sie in diesem Solarbrief das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kühne, der zu dem Schluss kommt, ein Übertragungsnetzbetreiber (Hoch- und Höchstspannungsnetz) müsse dem Versorgungsnetzbetreiber (Stadtwerk, Mittelspannung) eine KV erstatten.