Liberalisierung und nachhaltige Energieversorgung -
ein Widerspruch?
vom 30.10.2000
Die Liberalisierung des deutschen Strommarktes hat zu einem reinen Preiswettbewerb geführt.
Die in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes genannten gleichrangigen Ziele "Sicherheit" und "Umweltverträglichkeit" der Stromversorgung finden in der Praxis keine Berücksichtigung.
Grund für diese Entwicklung ist die Tatsache, dass weder die Stromerzeuger noch die Netzbetreiber eine Möglichkeit haben, Kosten im Zusammenhang mit Umweltschutzmaßnahmen zu refinanzieren.
Bei den Stromerzeugern liegt es auf der Hand, dass freiwillige Maßnahmen aus Wettbewerbsgründen nicht zu erwarten sind.
Aufgrund ihrer Kundennähe müssten eigentlich und vor allem die Betreiber der Versorgungsnetze, z.B. die Stadtwerke, umweltentlastende Maßnahmen durchführen (z.B. eine effektive Energiesparberatung). Doch leider ist auch für Netzbetreiber eine Refinanzierung nicht möglich.
Folgende Gründe sprechen dagegen:
Erstens sehen die bisherigen Verbändeveinbarungen über die Berechnung der Netzgebühr keine Posten für umweltentlastende Maßnahmen vor.
Zweitens stehen Netzbetreiber, die ihre Netzgebühren zugunsten umweltentlastender Anstrengungen stärker als der benachbarte Netzbetreiber erhöhen würden, unter der Drohung eines kartellgerichtlichen Verfahrens. Als Quasi-Monopolisten müssen sie ihre Preise so gestalten, "als ob sie im Wettbewerb stünden". Das Kartellgericht überprüft in solchen Fällen zunächst, ob Preisunterschiede zum benachbarten Netzbetreiber bestehen, und falls ja, ob diese gerechtfertigt sind. Da die Refinanzierung freiwillig übernommener Umweltschutzverpflichtungen im Gesetz nicht vorgesehen ist, würden solche Kosten in einem Gerichtsverfahren nicht anerkannt.
Drittens müssen Netzbetreiber fürchten, dass sie Kunden verlieren, wenn ihre Netzgebühr aufgrund von Umweltmaßnahmen höher ist als beim benachbarten Netzbetreiber. Das EnWG lässt Wettbewerb im Leitungsbau zu.
Großkunden am Rand eines Versorgungsgebietes könnten somit Stichleitungen zum benachbarten Netzbetreiber errichten.
Da eine Refinanzierung der auftretenden Kosten aus den genannten drei Gründen nicht möglich ist, läuft in der Praxis die Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem dort genannten Ziel "Umweltverträglichkeit" ins Leere.
Entsprechendes gilt auch für die Sicherheit der Stromversorgung.
Wir schlagen deshalb zwei Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vor:
Im Anschluss an § 8 schlagen wir einen § 8 A vor:
"Netzbetreiber können Kosten aus freiwillig übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zum Umweltschutz und zur Sicherheit der Stromversorgung auf die Netzgebühr umlegen."
Zu § 13:
"Gemeinden erhalten das Recht, den Parallelbau von Leitungen zu untersagen."
Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck