Zwei weitere Gründe für Zulässigkeit bundesweiter Umlage der KV
vom 29.08.2000 (überholt)das EEG erlaubt bundesweite Umlage der kostendeckenden Vergütung auf alle Stromkunden!
- Damit haben die Stadtwerke, die kostendeckende Vergütungen zahlen, wieder die Möglichkeit, ihre Mehrkosten zu refinanzieren!
- Noch nicht umgesetzte kommunale KV-Beschlüsse können endlich umgesetzt
werden!
- Weitere Stadtwerke können ihren Willen, zum Umweltschutz beizusteuern,
öffentlichkeitswirksam durch Einführung der KV zeigen!
- Kommunalpolitiker, Bürgerinitiativen und engagierte Solarfreunde können
in ihren Gemeinden wieder mit Aussicht auf Erfolg in Sachen KV tätig werden!
Wie von uns bereits bekanntgegeben, gibt es zur Zulässigkeit der Umlage
der KV das Rechtsgutachten von Prof. Gunther Kühne (unter www.sfv.de
dort unter Rundmails und dort unter Infos nachzulesen).
Prof. Kühne weist in diesem Gutachten folgendes nach:
Der aufnehmende Netzbetreiber kann sowohl wegen des offenkundigen
Willens des historischen Gesetzgebers als auch aus objektiv-
teleologischen Kriterien (Förderzweck) einen Anspruch auf Erstattung
der freiwilligen Mehrausgaben geltend machen.
Wir möchten Ihnen heute weitere Argumentationsketten zur Verfügung
stellen.
1. Begründungskette
Das EEG bestimmt in § 3 (1):
"Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom
nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom
aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom
nach §§ 4 bis 8 zu vergüten...."
In den §§ 4 bis 8 wird die Vergütungshöhe für die verschiedenen
Techniken in Pfennigen pro Kilowattstunde bestimmt, wobei jeweils
das Wort "mindestens" vorangestellt wird; für Solarstrom z.B.
"mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde".
§ 2 (3) besagt:
"Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme und
Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen
Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet...."
Wenn ein Netzbetreiber, z.B. ein Stadtwerk, den eingespeisten
Solarstrom freiwillig mit mehr als 99 Pf/kWh vergütet, stellt sich
die Frage, ob der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber dem
Netzbetreiber nur die 99 Pfennige oder aber den gesamten gezahlten
Betrag vergüten muß.
Bei isolierter Betrachtung der zitierten Textstellen sind zwei
Auslegungsmöglichkeiten gegeben. Nimmt man jedoch § 11 (4) 3. Satz
in die Überlegung mit auf, so ergibt sich eindeutig, dass nicht die
Mindestvergütungen, sondern die tatsächlich vom Netzbetreiber
gezahlten Vergütungen gemeint sind. Dort heißt es nämlich: "Die
Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem Durchschnitt
der nach § 3 von der Gesamtheit der NETZBETREIBER je Kilowattstunde
in dem vorvergangenen Quartal GEZAHLTEN Vergütungen."
2. Begründungskette
Der Gesetzgeber gibt zu erkennen, dass 99 Pf/kWh für den
wirtschaftlichen Betrieb von Solaranlagen nicht ausreichen. Aus der
Begründung des Gesetzes ergibt sich weiterhin, dass der Gesetzgeber
einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen will.
Im Anhang der Gesetzes heißt es dazu ausdrücklich: "Um den
Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen
dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und
staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer
bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine
Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall
verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall
eine jederzeit rentable Vergütung nicht garantieren. Aus diesem
Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es
so, darüber hinausgehende Vegütungen zur gezielten Förderung
einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es
mit der pauschalisierten Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann,
die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. ..." (B Besonderer Teil, Zu
§§ 4 - 8 EEG).
Dem Gesetzgeber wird wohl niemand die naive Idee unterstellen, die
Versorgungsnetzbetreiber sollten eine freiwillig erhöhte Vergütung
laufend aus ihren "Gewinnen" bezahlen. Dies ist mit den Realitäten
des Wirtschaftslebens nicht vereinbar.
Versorgungsnetzbetreiber können nachhaltige freiwillige finanzielle
Anstrengungen zugunsten des Umweltschutzes nur dann leisten, wenn
sie diese auch in nachhaltiger Weise refinanzieren können. Es stellt
sich somit die Frage, auf welche Weise die Refinanzierung erfolgen
soll.
Das alte StrEG eröffnete den Netzbetreibern in § 2 letzter Satz
ausdrücklich die Möglichkeit, die Mehrkosten bei der Ermittlung der
Netzgebühr in Ansatz zu bringen. Diese Möglichkeit ist jedoch im
EEG nicht mehr gegeben.
Auch die Verbändevereinbarung über die Netzgebühren erkennt
Einspeisevergütungen als Kostenfaktor in der Netzgebühr nicht an.
Netzbetreiber, die dennoch die Netzgebühr zugunsten einer
freiwillig erhöhten Einspeisevergütung erhöhen würden, riskieren
sogar Klagen und eine Überprüfung ihrer Netzgebühren durch ein
Kartellgericht.
Wenn es aber für die Netzbetreiber keine andere Refinanzierungs-
Möglichkeit gibt, als die in EEG § 3 (2) genannte Vergütung durch
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, dann muß der
Gesetzgeber nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß die von ihm
eröffnete Möglichkeit auch anzuwenden ist.
Sie kennen meine Vorliebe für plakative Beispiele:
Aufforderung der Mutter: "Du mußt dir mindestens einmal am Tage die
Zähne putzen! Die Zahnpasta bekommst Du von mir."
Wenn das Kind daraufhin freiwillig zweimal am Tag die Zähne putzt,
wird seine Mutter nicht verlangen, dass die beim zweiten
Zähneputzen verwendete Zahnpasta vom Taschengeld bezahlt wird! Sie
kann sich ausrechnen, dass dann die Mundhygiene auf das Mindestmaß
beschränkt würde.
Überzeugen Sie Ihr Stadtwerk, dass das Mindestmaß eben nicht reicht!
Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck