Datum: 08.11.2002, aktualisiert am 13.06.2007

Zählergebühren, Verwendung eines eigenen Zählers, Bezugsmöglichkeiten, Eichintervall


Überhöhte Zählergebühren nicht einfach akzeptieren

Die Stadtwerke Düsseldorf verlangten 80 Euro jährlich für einen Zweirichtungszähler zur Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage. Es sollte ein Zweirichtungszähler verwendet werden, um einen eventuellen Eigenverbrauch zu ermitteln. Ein Einspeiser wollte diese, seiner Meinung nach überhöhte Gebühr, nicht bezahlen und wandte sich an die Verbraucherzentrale Düsseldorf.
Über den Bund der Energieverbraucher wurde die Angelegenheit dann an die für NRW zuständige Landeskartellbehörde weitergeleitet. Es wurde zwischen der Kartellbehörde und den Stadtwerken folgendes Ergebnis erzielt: zukünftig wird zur Messung von Strom aus PV-Anlagen von den Stadtwerken Düsseldorf ein saldierender Zähler ohne Rücklaufsperre angeboten, für den geringere Gebühren erhoben werden.

Hinweis des SFV: Die gefundene Einigung entspricht der Richtlinie des VDEW für den Anschluß und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz vom August 2001. Siehe dort Seite 66 ...."Vielfach wird der Wunsch geäußert, um Kosten zu sparen, nur einen saldierenden Zähler einzusetzen, der mit nur einem Meßwerk ausgerüstet ist und ohne eine Differenzierung hinsichtlich der Tarife in beide Richtungen zählt. Aus eichrechtlicher Sicht ist diese Mehthode auch mit einem einfachen Zähler, der nicht extra für beide Energierichtungen geeicht wurde, bis zu einer Leistungsgrenze bis 10 kW zulässig."
Nach einem Schreiben des Finanzministeriums NRW vom 20.12.2000 sind die anschließend erwähnten steuerrechtlichen Bedenken hinfällig.


Verwendung eines eigenen Zählers

Wer einen eigenen Einspeisezähler verwenden will, muss einen geeichten Zähler verwenden. Der Zähler gilt nach dem Eichgesetz als geeicht, wenn auf der Eichplombe auf der einen Seite das Eichdatum und auf der anderen Seite die Prüfstelle eingeprägt ist. Einige Versorgungsunternehmen verlangen bei der Verwendung eines eigenen Zählers vom PV-Anlagenbesitzer zusätzlich einen Eichschein. Das Vorlegen eines Eichscheins ist im öffentlichen Verkehr aber nicht notwendig und verursacht unnötige Kosten. Die Energieversorgungsunternehmen stellen für ihre Zähler auch keine Eichscheine zur Verfügung.
Falls Sie aus anderen Gründen einen Eichschein bei der Prüfstelle beantragen, entstehen Ihnen Kosten von ca. 12 Euro. Der Eichschein könnte z.B. interessant sein, wenn man im erkennen will, wer geeicht hat und welche Fehler (natürlich innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzen) gemessen wurden.

Bezugsmöglichkeiten von gebrauchten Stromzählern:

Deutsche Zählergesellschaft Oranienburg mbH, Heidelbergerstr. 32, 16515 Oranienburg, Tel.: 03301/854140

  • Ferraris-Zähler - das sind die üblichen, zu Millionen im Hausgebrauch verwendeten Stromzähler als Einrichtungszähler o. Rücklaufsperre - fertig justiert - bis 40 A zugelassen - sind bereits für ca. 80 Euro erhältlich.
  • Die Eichung ist normalerweise im Preis enthalten.
  • Ein Eichschein (im normalen Warenverkehr nicht erforderlich) ist dort für 10,50 Euro erhältlich.

Eichintervall
Die nächste Eichung ist erst nach 16 Jahren erforderlich.