Datum: 08.11.2002, aktualisiert am 13.06.2007
Zählergebühren, Verwendung eines eigenen Zählers, Bezugsmöglichkeiten, Eichintervall
Überhöhte Zählergebühren nicht einfach akzeptieren
Die Stadtwerke Düsseldorf
verlangten 80 Euro jährlich für einen Zweirichtungszähler
zur Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage. Es sollte ein Zweirichtungszähler
verwendet werden, um einen eventuellen Eigenverbrauch zu ermitteln. Ein
Einspeiser wollte diese, seiner Meinung nach überhöhte Gebühr,
nicht bezahlen und wandte sich an die Verbraucherzentrale Düsseldorf.
Über den Bund der Energieverbraucher
wurde die Angelegenheit dann an die für NRW zuständige Landeskartellbehörde
weitergeleitet. Es wurde zwischen der Kartellbehörde und den Stadtwerken
folgendes Ergebnis erzielt: zukünftig wird zur Messung von Strom aus
PV-Anlagen von den Stadtwerken Düsseldorf ein saldierender Zähler
ohne Rücklaufsperre angeboten, für den geringere Gebühren
erhoben werden.
Hinweis
des SFV: Die gefundene Einigung entspricht der Richtlinie des VDEW für
den Anschluß und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
vom August 2001. Siehe dort Seite 66 ...."Vielfach wird der Wunsch geäußert,
um Kosten zu sparen, nur einen saldierenden Zähler einzusetzen, der
mit nur einem Meßwerk ausgerüstet ist und ohne eine Differenzierung
hinsichtlich der Tarife in beide Richtungen zählt. Aus eichrechtlicher
Sicht ist diese Mehthode auch mit einem einfachen Zähler, der nicht
extra für beide Energierichtungen geeicht wurde, bis zu einer Leistungsgrenze
bis 10 kW zulässig."
Nach einem Schreiben des Finanzministeriums NRW vom 20.12.2000 sind die anschließend erwähnten steuerrechtlichen Bedenken hinfällig.
Verwendung eines eigenen Zählers
Wer
einen eigenen Einspeisezähler verwenden will, muss einen geeichten
Zähler verwenden. Der Zähler gilt nach dem Eichgesetz als geeicht,
wenn auf der Eichplombe auf der einen Seite das Eichdatum und auf der anderen
Seite die Prüfstelle eingeprägt ist. Einige Versorgungsunternehmen
verlangen bei der Verwendung eines eigenen Zählers vom PV-Anlagenbesitzer
zusätzlich einen Eichschein. Das Vorlegen eines Eichscheins ist im
öffentlichen Verkehr aber nicht notwendig und verursacht unnötige
Kosten. Die Energieversorgungsunternehmen stellen für ihre Zähler
auch keine Eichscheine zur Verfügung.
Falls
Sie aus anderen Gründen einen Eichschein bei der Prüfstelle beantragen,
entstehen Ihnen Kosten von ca. 12 Euro. Der Eichschein könnte z.B.
interessant sein, wenn man im erkennen will, wer geeicht hat und welche
Fehler (natürlich innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzen) gemessen
wurden.
Bezugsmöglichkeiten
von gebrauchten Stromzählern: Deutsche Zählergesellschaft
Oranienburg mbH, Heidelbergerstr. 32, 16515 Oranienburg, Tel.: 03301/854140
Eichintervall
Die nächste Eichung ist erst nach 16 Jahren erforderlich.