VDEW-Verbandsnachrichten           Ausgabe: 2003\01        Veröffentlichungsdatum: 09.01.2003

Hinweise zur Anwendung des neuen KWK-Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(Auszüge)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anknüpfend an unsere Verbandsnachrichten vom 13. September, 6.August, 26.Juli und 4. April 2002 zum neuen KWK-Gesetz möchten wir Ihnen mit diesen Verbandsnachrichten weitere Informationen zu diesem Gesetz und zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geben.  Sie wurden von der Projektgruppe "Erneuerbare-Energien-Gesetz" erarbeitet, die beim VDEW vor allem aus Juristen verschiedener Mitgliedsunternehmen aller Versorgungsstufen sowie aus Mitarbeitern der Verbände VDN, VKU, VRE und AGFW gebildet wurde.

A - Hinweise zum neuen KWK-Gesetz (KWK-G)

(......)

B - Hinweise zum EEG

1. Wie wird der Netzanschluss vom Netzausbau im Rahmen von § 10 EEG abgegrenzt?

Die in § 10 Abs. 1 und 2 EEG genannten Begriffe "Netzanschluss" und "Netzausbau" können nur funktional voneinander abgegrenzt werden. Einer Abgrenzung nach dem Eigentum an der Netzanschlussleitung (§ 10 Abs. 1 EEG) und dem Netz (§ 10 Abs. 2 EEG), wie sie unlängst vom OLG Nürnberg mit Urteil vom 30. April 2002 (Az. 3 U 4066/01, ZNER 2002, Heft 3, S. 225 ff.) vorgenommen worden ist, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Wird eine vom EEG erfasste Stromerzeugungsanlage gemäß § 10 Abs. 1 EEG auf Kosten des Anlagenbetreibers an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen, übernimmt aber der Anlagenbetreiber mangels Interesses nur die Kosten und nicht das Eigentum an der Anschlussleitung, wäre diese Leitung zwar für den Anlagenbetreiber eine Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG. Für einen anderen Anlagenbetreiber, der den Anschluss an diese Leitung begehrt, werde sie jedoch zum Netz des Netzbetreibers gehören, da der Netzbetreiber Eigentümer dieser Leitung ist. Eine funktionale Betrachtungsweise kommt jedoch zum zutreffenden Ergebnis, dass die betreffende Leitung sowohl für den Betreiber der schon angeschlossenen Anlage als auch für jeden künftigen Einspeisungswilligen als Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG zu sehen wäre.

Im Übrigen hat die zum Stromeinspeisungsgesetz ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Kostentragung für Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen nicht danach differenziert, ob die betreffenden Leitung in das Eigentum des Netzbetreibers übergeht oder schon in dessen Eigentum steht. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf (RdE 1993, S. 77 f.) und das LG Wuppertal (Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1992, S. 324 f.) den jeweiligen Anlagenbetreiber dazu verurteilt, die Netzanschluss- und Netzausbaukosten zu tragen, obwohl die jeweiligen Maßnahmen durch den Netzbetreiber vorgenommen worden sind und die betreffenden technischen Komponenten später in sein Eigentum übergegangen sind. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Urteilstatbeständen.  Dies entspricht auch den parallelen Regelungen von §§ 9 und 1 0 AVBEltV.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Dezember 1993 (Az. 8 ZR 107/93; RdE 1994, S. 70, 72) die Kostentragungspflicht für Netzanschlussmaßnahmen allein aufgrund einer kaufrechtlichen Regelung (§ 448 BGB) beim Anlagenbetreiber gesehen.  Eigentumsrechtliche Fragen spielten hierbei keinerlei Rolle.

Dementsprechend ist alleine die funktionale Betrachtungsweise bei der Differenzierung zwischen "Netz" und "Anschlussleitung" zielführend. Nach der Rechtsprechung und Literatur sind demnach als Netzanschlusskosten die Kosten zur Schaffung der für die Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere für die Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort, anzusehen (BGH, a.a.0.). Dies sind die Kosten für die Verbindungsleitungen, die Anschlusssicherungen, die Messeinrichtungen, für eine einspeisungsbedingt neu zu errichtende Umspannanlage sowie die entstehenden Baukosten (Erdarbeiten) und die Kosten der Inbetriebnahme des Anschlusses (Salje, § 10 EEG Rn. 8; Brandt/Reshöft/Steiner, EEG-Handkommentar, § 10 Rn. 7 und 14).  Netzausbaukosten sind folglich die Kosten für die Verstärkung des Bereichs des Einspeisungspunktes im Netz sowie für zusätzliche Leitungen des Netzes (Salje, a.a.0. Rn. 22; Brandt/Reshöft/Steiner, a.a.0. Rn. 9 ff.).

Muss aufgrund der Einspeisung in einem Umspannwerk ein neues Schaltfeld erstellt werden, zählen die hierbei entstehenden Kosten nach Ansicht der Projektgruppe zu den Anschlusskosten, weil dieses Schaftfeld nicht von einem Dritten genutzt werden kann, der Anschluss ursächlich für die Errichtung dieses Schaltfeldes ist und das Schaltfeld einen Teil der Anschlussleitung darstellt. Der einspeisungsbedingte Austausch einer kleineren Umspannanlage gegen eine größere ist nur dann als Netzausbau anzusehen, wenn die Umspannanlage schon vorher Teil des Netzes und nicht Teil einer Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG war. Diente die Umspannanlage in der Vergangenheit nur der Einspeisung aus Stromerzeugungsanlagen, ist sie ein Bestandteil der Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG.

Die Kostentragungslast für entsprechende Maßnahmen gemäß § 10 EEG bestimmt sich demnach nur nach der Funktion der betreffenden Leitungen bzw. technischen Einrichtungen.

2. Welche Nachweise muss sich der Verteilungsnetzbetreiber vom Betreiber einer Biomasse-Anlage geben lassen, damit der eingespeiste Strom auch vom Übertragungsnetzbetreiber als Strom aus Biomasse akzeptiert werden kann?  Was gilt hinsichtlich der Abrechnung von "Windparks"?

Bei Biomasse-Anlagen sollte vom Anlagenbetreiber ein Nachweis der eingesetzten Brennstoffe verlangt werden. Wir verweisen diesbezüglich auf die VDEW-Verbandsnachrichten vom 13.  März 2002, S. 6 f. Da der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird, den Strom gemäß § 3 Abs. 2 i.V. mit § 11 EEG in den Belastungsausgleich einbringen kann, hier jedoch gemäß § 11 Abs. 5 EEG verpflichtet werden kann, entsprechende Testate vorzulegen, ist die Forderung entsprechender Nachweise vom Anlagenbetreiber sinnvoll und angemessen.
 

Im Falle der v. g. "Windparks" kann die von jeder einzelnen Anlage erzeugte Strommenge dann unabhängig von der Sammelmessung an der Übergabestelle separat berechnet werden, wenn eine Untermessunq für jede Anlage installiert ist (vgl. VDEW-Verbandsnachrichten vom 16. November 2001, S. 7 ff.). Fehlt eine solche Vermessung, werden hierfür ungeeichte Messgeräte verwendet oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einzelmessergebnisse im Vergleich zur Sammelmessung an der Übergabestelle, ist es sinnvoll, dass sich der betreffende Netzbetreiber ein Sammeltestat der unterschiedlichen Anlagenbetreiber über die aus den einzelnen Anlagen in sein Netz eingespeiste Strommenge ausstellen lässt. Anderenfalls würde der Netzbetreiber das Risiko eingehen, von den einzelnen Anlagenbetreibern mit Forderungen auf Zahlung der Einspeisevergütung konfrontiert zu werden, die in einem Missverhältniss zu dem Ergebniss  der Sammelmessung an der Übergabestelle stehen.
 

3. Ist einem Anlagenbetreiber die durch seine vom EEG erfasste Stromerzeugungsanlage bereitgestellte Leistung gesondert zu vergüten, wenn er den in der Anlage erzeugten Strom in seine Kundenanlage einspeist?

Dem Grunde nach erfüllt eine Einspeisung von Strom aus einer vom EEG erfassten Stromerzeugungsanlage in ein kundeneigenes Verteilungsnetz nicht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Zahlung der Einspeisungsvergütung durch den Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung (AG Oldenburg (Oldb), Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.  E 7 C 7312/01 (X), bestätigt durch Beschluss des LG Oldenburg vom 24. Mai 2002 (Az. 13 S 52/02)).  Dessen unbeschadet kann insbesondere bei kleinen Solarstrom-Anlagen auf Kulanzbasis von diesem Grundsatz abgewichen werden (vgl.  VDEW-Verbandsnachrichten vom 13. Juni 2001, S. 2 f.).

Allerdings ist gemäß §§ 3 bis 8 EEG vom Netzbetreiber nur der eingespeiste Strom zu vergüten, folglich die eingespeiste Arbeit, nicht die bereitgestellte Leistung. Da die Einspeisung des in der betreffenden Anlage erzeugten Stroms in die Kundenanlage eine Einspeisung in das Verteilungsnetz simuliert, muss sie sich auch in stromwirtschaftlicher Hinsicht genau so behandeln lassen wie eine Einspeisung in das Verteilungsnetz. Der Strombezug des Anlagenbetreibers, der durch die Einspeisung in das Kundennetz effektiv gemindert wird, muss somit um die Arbeit und Leistung erhöht werden, die durch die betreffende Stromerzeugungsanlage produziert wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Handlungsanleitung der nach § 10 Abs. 3 EEG beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten Clearingstelle vom 8. Mai 2001, die über die Internet-Seite "www,bmwi.de" unter der Rubrik "Energiepolitik/Erneuerbare Energien" kostenfrei bezogen werden kann. Der Anlagenbetreiber kann somit keine separate Vergütung für die durch seine Anlage erzeugte Leistung verlangen.

4. Wie werden größere Solarstrom-Anlagen hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEG aufgeführten Leistungsgrenze von 100 KW behandelt?

Die v.g. Leistungsgrenze ist nur dann relevant, wenn die betreffenden Stromerzeugungsanlagen nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zielen als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen. Hinsichtlich der "baulichen Anlagen" im Sinne dieser Regelung verweisen wir auf die VDEW-Verbandsnachrichten vom 16. November 2001, S. 10 f. Anderenfalls gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EEG eine Leistungsgrenze von 5 MW.

Die v. g. Leistungsgrenzen beziehen sich auf "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie".  Zu einer solchen Anlage gehören grundsätzlich sämtliche technischen Komponenten, die für die Stromerzeugung in dieser Anlage erforderlich sind und denselben Wechselrichter benutzen (vgl.  VDEW-Verbandsnachrichten vom 13. März 2002, S. 1 f.). Die niedrige Leistungsgrenze für Anlagen, die nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen ("Freilandanlagen"), kann jedoch einen Anlagenbetreiber dazu veranlassen, eine ursprünglich in größerem Umfang geplante Anlage künstlich in mehrere kleinere Anlagen aufzuspalten (vgl. Bartsch/Dingelday, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1995, S. 249, 251; Salje, § 2 EEG Rn. 88).  Dieses ist nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar, durch diese Leistungsgrenze die weitere Versiegelung von Freiflächen zu verhindern (BT-Drs. 14/2776, S. 21 zu § 2).  An gleicher Stelle weist der Gesetzgeber jedoch auch darauf hin, dass räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrennt zu behandeln sind, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.

Dementsprechend muss für Solarstrom-Anlagen festgestellt werden, dass diejenigen Einzelanlagen hinsichtlich der Anlagengröße als eine gemeinsame Anlage anzusehen sind, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen und folglich in objektiver Hinsicht wie eine einzige Anlage aussehen (Oschmann, ZNER 2002, Heft 3, S. 201, 203; ähnlich Salje, § 2 EEG Rn. 88 ff.). Die Eigentumsverhältnisse an den betreffenden Einzelanlagen sind für die Berechnung der Anlagengröße nicht erheblich, da ansonsten für jede Einzelanlage eine fiktive Betreibergesellschaft gegründet werden könnte (Oschmann, a.a.O., S. 203).  Die gleichzeitige Errichtung der Einzelanlagen kann hierbei als Indiz für das Vorliegen einer Gesamtanlage zu sehen sein, weil die Investition in die gesamten Einzelanlagen vom Anlagenbetreiber zum gleichen Zeitpunkt getätigt worden ist (Salje, a.a.0. Rn. 92 ff.).

Diesen Verbandsnachrichten werden weitere Verbandsnachrichten des VDEW mit aktuellen Informationen zum neuen KWK-Gesetz und zum EEG folgen.  Darüber hinaus verweisen wir in diesem Zusammenhang auch auf die Verfahrensbeschreibung des Verbandes der Netzbetreiber (VDN) zur Umsetzung dieses Gesetzes, die auf der Internet-Seite "www.vdn-berlin.de" unter der Rubrik "Netz-Themen" kostenfrei bezogen werden kann.  Weiterhin können zur Beantwortung bestimmter Fragen zum neuen KWK-Gesetz auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, die als Bundestags-Drucksachen 14/7024, 14/7086 und 14/8059 auf der Internet-Seite "www.bundestag.de" unter der Rubrik "Drucksachen" ebenfalls kostenfrei heruntergeladen werden können.  Fragen zur Zulassung der Anlage werden auch in der Rubrik "Energie" auf der lnternet-Seite des BAFA  "www.bafa.de" behandelt.

Für Rückfragen stehen Ihnen beim VDEW Herr Weißenborn (Tel. 069/6304-258; Rechtsfragen), Herr Schulz (Tel. 030/726147-205; energiepolitische Fragen), Herr Böhmer (Tel. 030/726147-243; energiewirtschaftliche und -technische Fragen zum EEG), Herr Zafiriou (Tel. 030/726147-269; energiewirtschaftliche und -technische Fragen zum KWK-G), beim VDN Herr Hermann (Tel. 030/726148-124; netzwirtschaftliche Fragen zum EEG und zum KWK-G) und bei der AGFW Herr Topp (Tel. 069/6304-232; rechtliche Fragen) und Herr Müller (Tel. 069/6304-202; Fragen zur Anlagenzertifizierung nach dem KWK-G) gerne zur Verfügung.
 

Mit freundlichen Grüßen

i. v.      Eckhard Schutz
Stellv.  Hauptgeschäftsführer


 EEG-Einspeisungen und Vergütungszahlungen
 Prognose bis 2005 1)
 

    2000 2001 2002 2003 2004 2005
§ 4 Wasserkraft
Einspeisung Normaljahr/tatsächl. 2)
Einspeisung 90%
Einspeisung 110%
Vergütung Normaljahr/tatsächlich 2)
Vergütung 90% 
Vergütung 110%

GWh
GWh
GWh
Mio Euro
Mio Euro
Mio Euro

4030
-
-
288
-

4938
-
-
353
-
-

4894
-
-
352
-

5192
4673
5711
374
336
411

5201
4681
5721
375
337
412

5331
4798
5864
384
345
422
§ 4 Deponie-, Gruben-, Klärgas
Einspeisung
Vergütung

GWh
Mio Euro

800
60,1

972
72,6

1080
80,2

1161
86,3

1242
92,2

1350
100,2
 § 5 Biomasse
Einspeisung
Vergütung

GWh
Mio Euro

718
69

1393
132

1770
169

2145
203

 2483
233

2769
258
 § 7 Windkraft
Einspeisung Normaljahr/tatsächl. 3)
Einspeisung 90%
Einspeisung 110%
Vergütung Normaljahr/tatsächlich 3)
Vergütung 90% 
Vergütung 110%

GWh
GWh
GWh
Mio Euro
Mio Euro
Mio Euro

7605
-
-
 733
-

10456
-
-
952
-

16850
-
-
1530
-

22250
20025
24475
2011
1810
2212

26474
23826
29121
2086
1877
2294

30166
27149
33182
2342
2108
2577
§ 8 Photovoltaik
Einspeisung
Vergütung
Abgabe an Letztverbraucher

GWh
Mio Euro
TWh

32
16,1
454 

60
30,4
458

88
55,6
461

112
78,0
465

142
99,6
469

174
120,6
472
 EEG-gesamt
Einspeisung Normaljahr/tatsächl.
Einspeisung min 4)
Einspeisung max 5)
Quote Normaljahr/tatsächlich 
Quote min 4)
Quote max 5)
Vergütung Normajahr/tatsächl.
Vergütung min 4)
Vergütung max 5)
Durchschn.preis Normalj./tats.
Durchschnittspreis min 4)
Durchschnittspreis max 5)

GWh
GWh
GWh
-
-
-
Mio Euro
Mio Euro
Mio Euro
ct/kwh
ct/kWh
ct/kWh

13185
-
-
2,90%
-
-
1124
-
-
8,5
-

17819
-
-
3,89%
-
-
1640
-
-
8,6
-
-

24681
-
-
5,35%
-
-
2187
-
-
8,9
-

30860
28116
33604
6,64%
6,0%
7,2%
2752
2513
2990
8,9
8,9
8,9

36642
32374
38709
7,6%
6,9%
8,3%
2885
2639
3131
8,1
8,2
8,1

39789
36240
43339
8,4%
7,7%
9,2%
3205
2933
3478
8,1
8,1
8,0

1) bis einschl. 2001 tatsächliche Werte (für das Rumpfjahr 2000 auf Jahreswerte hochgerechnet), ab 2002: Prognosewerte
2) Wasserjahr 2000: 123%,  2001: 102% eines Normajahres
3) Windjahr 2000.- 97%,  2001: 80% eines Normaljahres
4) min=90% Wasserjahr, 90% Windjahr
5) max=110% Wasserjahr, 110%  Windjahr


Entwicklung der EEG-Quoten 2000 - 2003
 
 

Jahr EEG-Strommenge
GWh
Quote
%
Durchschnittspreis
Ct/kWh
Quelle
2000
2000
2001
2002
Quartalswerte: 
1. Quartal 2002
2. Quartal 2002
3. Quartal 2002
4. Quartal 2002
2003
9.888
13.185
17.818
24.819

-
-
-
-
30.860

2,90
2,90
3,89
5,35

4,69
4,28
5,14
7,13
6,64

8,54
8,54
8,64
8,82

8,79
8,74
8,82
8,87
8,81

Jahresabrechnung (Rumpfjahr)
Jahresabrechnung (Hochrechnung)
Jahresabrechnung
Prognose

Prognose
Prognose
Prognose
Prognose
Prognose