VDEW-Verbandsnachrichten Ausgabe: 2003\01 Veröffentlichungsdatum: 09.01.2003
Hinweise zur Anwendung des neuen KWK-Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(Auszüge)
Sehr geehrte Damen und Herren,
anknüpfend an unsere Verbandsnachrichten vom 13. September, 6.August, 26.Juli und 4. April 2002 zum neuen KWK-Gesetz möchten wir Ihnen mit diesen Verbandsnachrichten weitere Informationen zu diesem Gesetz und zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geben. Sie wurden von der Projektgruppe "Erneuerbare-Energien-Gesetz" erarbeitet, die beim VDEW vor allem aus Juristen verschiedener Mitgliedsunternehmen aller Versorgungsstufen sowie aus Mitarbeitern der Verbände VDN, VKU, VRE und AGFW gebildet wurde.
A - Hinweise zum neuen KWK-Gesetz (KWK-G)
(......)
B - Hinweise zum EEG
1. Wie wird der Netzanschluss vom Netzausbau im Rahmen von § 10 EEG abgegrenzt?
Die in § 10 Abs. 1 und 2 EEG genannten Begriffe "Netzanschluss" und "Netzausbau" können nur funktional voneinander abgegrenzt werden. Einer Abgrenzung nach dem Eigentum an der Netzanschlussleitung (§ 10 Abs. 1 EEG) und dem Netz (§ 10 Abs. 2 EEG), wie sie unlängst vom OLG Nürnberg mit Urteil vom 30. April 2002 (Az. 3 U 4066/01, ZNER 2002, Heft 3, S. 225 ff.) vorgenommen worden ist, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Wird eine vom EEG erfasste Stromerzeugungsanlage gemäß § 10 Abs. 1 EEG auf Kosten des Anlagenbetreibers an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen, übernimmt aber der Anlagenbetreiber mangels Interesses nur die Kosten und nicht das Eigentum an der Anschlussleitung, wäre diese Leitung zwar für den Anlagenbetreiber eine Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG. Für einen anderen Anlagenbetreiber, der den Anschluss an diese Leitung begehrt, werde sie jedoch zum Netz des Netzbetreibers gehören, da der Netzbetreiber Eigentümer dieser Leitung ist. Eine funktionale Betrachtungsweise kommt jedoch zum zutreffenden Ergebnis, dass die betreffende Leitung sowohl für den Betreiber der schon angeschlossenen Anlage als auch für jeden künftigen Einspeisungswilligen als Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG zu sehen wäre.
Im Übrigen hat die zum Stromeinspeisungsgesetz ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Kostentragung für Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen nicht danach differenziert, ob die betreffenden Leitung in das Eigentum des Netzbetreibers übergeht oder schon in dessen Eigentum steht. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf (RdE 1993, S. 77 f.) und das LG Wuppertal (Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1992, S. 324 f.) den jeweiligen Anlagenbetreiber dazu verurteilt, die Netzanschluss- und Netzausbaukosten zu tragen, obwohl die jeweiligen Maßnahmen durch den Netzbetreiber vorgenommen worden sind und die betreffenden technischen Komponenten später in sein Eigentum übergegangen sind. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Urteilstatbeständen. Dies entspricht auch den parallelen Regelungen von §§ 9 und 1 0 AVBEltV.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Dezember 1993 (Az. 8 ZR 107/93; RdE 1994, S. 70, 72) die Kostentragungspflicht für Netzanschlussmaßnahmen allein aufgrund einer kaufrechtlichen Regelung (§ 448 BGB) beim Anlagenbetreiber gesehen. Eigentumsrechtliche Fragen spielten hierbei keinerlei Rolle.
Dementsprechend ist alleine die funktionale Betrachtungsweise bei der Differenzierung zwischen "Netz" und "Anschlussleitung" zielführend. Nach der Rechtsprechung und Literatur sind demnach als Netzanschlusskosten die Kosten zur Schaffung der für die Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere für die Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort, anzusehen (BGH, a.a.0.). Dies sind die Kosten für die Verbindungsleitungen, die Anschlusssicherungen, die Messeinrichtungen, für eine einspeisungsbedingt neu zu errichtende Umspannanlage sowie die entstehenden Baukosten (Erdarbeiten) und die Kosten der Inbetriebnahme des Anschlusses (Salje, § 10 EEG Rn. 8; Brandt/Reshöft/Steiner, EEG-Handkommentar, § 10 Rn. 7 und 14). Netzausbaukosten sind folglich die Kosten für die Verstärkung des Bereichs des Einspeisungspunktes im Netz sowie für zusätzliche Leitungen des Netzes (Salje, a.a.0. Rn. 22; Brandt/Reshöft/Steiner, a.a.0. Rn. 9 ff.).
Muss aufgrund der Einspeisung in einem Umspannwerk ein neues Schaltfeld erstellt werden, zählen die hierbei entstehenden Kosten nach Ansicht der Projektgruppe zu den Anschlusskosten, weil dieses Schaftfeld nicht von einem Dritten genutzt werden kann, der Anschluss ursächlich für die Errichtung dieses Schaltfeldes ist und das Schaltfeld einen Teil der Anschlussleitung darstellt. Der einspeisungsbedingte Austausch einer kleineren Umspannanlage gegen eine größere ist nur dann als Netzausbau anzusehen, wenn die Umspannanlage schon vorher Teil des Netzes und nicht Teil einer Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG war. Diente die Umspannanlage in der Vergangenheit nur der Einspeisung aus Stromerzeugungsanlagen, ist sie ein Bestandteil der Anschlussleitung im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG.
Die Kostentragungslast für entsprechende Maßnahmen gemäß § 10 EEG bestimmt sich demnach nur nach der Funktion der betreffenden Leitungen bzw. technischen Einrichtungen.
2. Welche Nachweise muss sich der Verteilungsnetzbetreiber vom Betreiber einer Biomasse-Anlage geben lassen, damit der eingespeiste Strom auch vom Übertragungsnetzbetreiber als Strom aus Biomasse akzeptiert werden kann? Was gilt hinsichtlich der Abrechnung von "Windparks"?
Bei Biomasse-Anlagen sollte vom Anlagenbetreiber ein Nachweis der eingesetzten Brennstoffe verlangt werden. Wir verweisen diesbezüglich auf die VDEW-Verbandsnachrichten vom 13. März 2002, S. 6 f. Da der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird, den Strom gemäß § 3 Abs. 2 i.V. mit § 11 EEG in den Belastungsausgleich einbringen kann, hier jedoch gemäß § 11 Abs. 5 EEG verpflichtet werden kann, entsprechende Testate vorzulegen, ist die Forderung entsprechender Nachweise vom Anlagenbetreiber sinnvoll und angemessen.
Im Falle der v. g. "Windparks" kann die von jeder einzelnen Anlage erzeugte Strommenge dann unabhängig von der Sammelmessung an der Übergabestelle separat berechnet werden, wenn eine Untermessunq für jede Anlage installiert ist (vgl. VDEW-Verbandsnachrichten vom 16. November 2001, S. 7 ff.). Fehlt eine solche Vermessung, werden hierfür ungeeichte Messgeräte verwendet oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einzelmessergebnisse im Vergleich zur Sammelmessung an der Übergabestelle, ist es sinnvoll, dass sich der betreffende Netzbetreiber ein Sammeltestat der unterschiedlichen Anlagenbetreiber über die aus den einzelnen Anlagen in sein Netz eingespeiste Strommenge ausstellen lässt. Anderenfalls würde der Netzbetreiber das Risiko eingehen, von den einzelnen Anlagenbetreibern mit Forderungen auf Zahlung der Einspeisevergütung konfrontiert zu werden, die in einem Missverhältniss zu dem Ergebniss der Sammelmessung an der Übergabestelle stehen.
3. Ist einem Anlagenbetreiber die durch seine vom EEG erfasste Stromerzeugungsanlage bereitgestellte Leistung gesondert zu vergüten, wenn er den in der Anlage erzeugten Strom in seine Kundenanlage einspeist?
Dem Grunde nach erfüllt eine Einspeisung von Strom aus einer vom EEG erfassten Stromerzeugungsanlage in ein kundeneigenes Verteilungsnetz nicht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Zahlung der Einspeisungsvergütung durch den Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung (AG Oldenburg (Oldb), Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. E 7 C 7312/01 (X), bestätigt durch Beschluss des LG Oldenburg vom 24. Mai 2002 (Az. 13 S 52/02)). Dessen unbeschadet kann insbesondere bei kleinen Solarstrom-Anlagen auf Kulanzbasis von diesem Grundsatz abgewichen werden (vgl. VDEW-Verbandsnachrichten vom 13. Juni 2001, S. 2 f.).
Allerdings ist gemäß §§ 3 bis 8 EEG vom Netzbetreiber nur der eingespeiste Strom zu vergüten, folglich die eingespeiste Arbeit, nicht die bereitgestellte Leistung. Da die Einspeisung des in der betreffenden Anlage erzeugten Stroms in die Kundenanlage eine Einspeisung in das Verteilungsnetz simuliert, muss sie sich auch in stromwirtschaftlicher Hinsicht genau so behandeln lassen wie eine Einspeisung in das Verteilungsnetz. Der Strombezug des Anlagenbetreibers, der durch die Einspeisung in das Kundennetz effektiv gemindert wird, muss somit um die Arbeit und Leistung erhöht werden, die durch die betreffende Stromerzeugungsanlage produziert wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Handlungsanleitung der nach § 10 Abs. 3 EEG beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten Clearingstelle vom 8. Mai 2001, die über die Internet-Seite "www,bmwi.de" unter der Rubrik "Energiepolitik/Erneuerbare Energien" kostenfrei bezogen werden kann. Der Anlagenbetreiber kann somit keine separate Vergütung für die durch seine Anlage erzeugte Leistung verlangen.
4. Wie werden größere Solarstrom-Anlagen hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEG aufgeführten Leistungsgrenze von 100 KW behandelt?
Die v.g. Leistungsgrenze ist nur dann relevant, wenn die betreffenden Stromerzeugungsanlagen nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zielen als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen. Hinsichtlich der "baulichen Anlagen" im Sinne dieser Regelung verweisen wir auf die VDEW-Verbandsnachrichten vom 16. November 2001, S. 10 f. Anderenfalls gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EEG eine Leistungsgrenze von 5 MW.
Die v. g. Leistungsgrenzen beziehen sich auf "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie". Zu einer solchen Anlage gehören grundsätzlich sämtliche technischen Komponenten, die für die Stromerzeugung in dieser Anlage erforderlich sind und denselben Wechselrichter benutzen (vgl. VDEW-Verbandsnachrichten vom 13. März 2002, S. 1 f.). Die niedrige Leistungsgrenze für Anlagen, die nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen ("Freilandanlagen"), kann jedoch einen Anlagenbetreiber dazu veranlassen, eine ursprünglich in größerem Umfang geplante Anlage künstlich in mehrere kleinere Anlagen aufzuspalten (vgl. Bartsch/Dingelday, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1995, S. 249, 251; Salje, § 2 EEG Rn. 88). Dieses ist nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar, durch diese Leistungsgrenze die weitere Versiegelung von Freiflächen zu verhindern (BT-Drs. 14/2776, S. 21 zu § 2). An gleicher Stelle weist der Gesetzgeber jedoch auch darauf hin, dass räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrennt zu behandeln sind, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Dementsprechend muss für Solarstrom-Anlagen festgestellt werden, dass diejenigen Einzelanlagen hinsichtlich der Anlagengröße als eine gemeinsame Anlage anzusehen sind, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen und folglich in objektiver Hinsicht wie eine einzige Anlage aussehen (Oschmann, ZNER 2002, Heft 3, S. 201, 203; ähnlich Salje, § 2 EEG Rn. 88 ff.). Die Eigentumsverhältnisse an den betreffenden Einzelanlagen sind für die Berechnung der Anlagengröße nicht erheblich, da ansonsten für jede Einzelanlage eine fiktive Betreibergesellschaft gegründet werden könnte (Oschmann, a.a.O., S. 203). Die gleichzeitige Errichtung der Einzelanlagen kann hierbei als Indiz für das Vorliegen einer Gesamtanlage zu sehen sein, weil die Investition in die gesamten Einzelanlagen vom Anlagenbetreiber zum gleichen Zeitpunkt getätigt worden ist (Salje, a.a.0. Rn. 92 ff.).
Diesen Verbandsnachrichten werden weitere Verbandsnachrichten des VDEW mit aktuellen Informationen zum neuen KWK-Gesetz und zum EEG folgen. Darüber hinaus verweisen wir in diesem Zusammenhang auch auf die Verfahrensbeschreibung des Verbandes der Netzbetreiber (VDN) zur Umsetzung dieses Gesetzes, die auf der Internet-Seite "www.vdn-berlin.de" unter der Rubrik "Netz-Themen" kostenfrei bezogen werden kann. Weiterhin können zur Beantwortung bestimmter Fragen zum neuen KWK-Gesetz auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, die als Bundestags-Drucksachen 14/7024, 14/7086 und 14/8059 auf der Internet-Seite "www.bundestag.de" unter der Rubrik "Drucksachen" ebenfalls kostenfrei heruntergeladen werden können. Fragen zur Zulassung der Anlage werden auch in der Rubrik "Energie" auf der lnternet-Seite des BAFA "www.bafa.de" behandelt.
Für Rückfragen stehen Ihnen beim VDEW Herr Weißenborn (Tel. 069/6304-258; Rechtsfragen), Herr Schulz (Tel. 030/726147-205; energiepolitische Fragen), Herr Böhmer (Tel. 030/726147-243; energiewirtschaftliche und -technische Fragen zum EEG), Herr Zafiriou (Tel. 030/726147-269; energiewirtschaftliche und -technische Fragen zum KWK-G), beim VDN Herr Hermann (Tel. 030/726148-124; netzwirtschaftliche Fragen zum EEG und zum KWK-G) und bei der AGFW Herr Topp (Tel. 069/6304-232; rechtliche Fragen) und Herr Müller (Tel. 069/6304-202; Fragen zur Anlagenzertifizierung nach dem KWK-G) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i. v. Eckhard Schutz
Stellv. Hauptgeschäftsführer
EEG-Einspeisungen und Vergütungszahlungen
Prognose bis 2005 1)
2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | ||
§ 4 Wasserkraft Einspeisung Normaljahr/tatsächl. 2) Einspeisung 90% Einspeisung 110% Vergütung Normaljahr/tatsächlich 2) Vergütung 90% Vergütung 110% | GWh GWh GWh Mio Euro Mio Euro Mio Euro | 4030 - - 288 - - | 4938 - - 353 - - | 4894 - - 352 - - | 5192 4673 5711 374 336 411 | 5201 4681 5721 375 337 412 | 5331 4798 5864 384 345 422 |
§ 4 Deponie-, Gruben-, Klärgas Einspeisung Vergütung | GWh Mio Euro | 800 60,1 | 972 72,6 | 1080 80,2 | 1161 86,3 | 1242 92,2 | 1350 100,2 |
§ 5 Biomasse Einspeisung Vergütung | GWh Mio Euro | 718 69 | 1393 132 | 1770 169 | 2145 203 | 2483 233 | 2769 258 |
§ 7 Windkraft Einspeisung Normaljahr/tatsächl. 3) Einspeisung 90% Einspeisung 110% Vergütung Normaljahr/tatsächlich 3) Vergütung 90% Vergütung 110% | GWh GWh GWh Mio Euro Mio Euro Mio Euro | 7605 - - 733 - - | 10456 - - 952 - - | 16850 - - 1530 - - | 22250 20025 24475 2011 1810 2212 | 26474 23826 29121 2086 1877 2294 | 30166 27149 33182 2342 2108 2577 |
§ 8 Photovoltaik Einspeisung Vergütung Abgabe an Letztverbraucher | GWh Mio Euro TWh | 32 16,1 454 | 60 30,4 458 | 88 55,6 461 | 112 78,0 465 | 142 99,6 469 | 174 120,6 472 |
EEG-gesamt Einspeisung Normaljahr/tatsächl. Einspeisung min 4) Einspeisung max 5) Quote Normaljahr/tatsächlich Quote min 4) Quote max 5) Vergütung Normajahr/tatsächl. Vergütung min 4) Vergütung max 5) Durchschn.preis Normalj./tats. Durchschnittspreis min 4) Durchschnittspreis max 5) | GWh GWh GWh - - - Mio Euro Mio Euro Mio Euro ct/kwh ct/kWh ct/kWh | 13185 - - 2,90% - - 1124 - - 8,5 - - | 17819 - - 3,89% - - 1640 - - 8,6 - - | 24681 - - 5,35% - - 2187 - - 8,9 - - | 30860 28116 33604 6,64% 6,0% 7,2% 2752 2513 2990 8,9 8,9 8,9 | 36642 32374 38709 7,6% 6,9% 8,3% 2885 2639 3131 8,1 8,2 8,1 | 39789 36240 43339 8,4% 7,7% 9,2% 3205 2933 3478 8,1 8,1 8,0 |
1) bis einschl. 2001 tatsächliche Werte (für das Rumpfjahr 2000 auf Jahreswerte hochgerechnet), ab 2002: Prognosewerte
2) Wasserjahr 2000: 123%, 2001: 102% eines Normajahres
3) Windjahr 2000.- 97%, 2001: 80% eines Normaljahres
4) min=90% Wasserjahr, 90% Windjahr
5) max=110% Wasserjahr, 110% Windjahr
Entwicklung der EEG-Quoten 2000 - 2003
Jahr | EEG-Strommenge GWh | Quote % | Durchschnittspreis Ct/kWh | Quelle |
2000 2000 2001 2002 Quartalswerte: 1. Quartal 2002 2. Quartal 2002 3. Quartal 2002 4. Quartal 2002 2003 | 9.888 13.185 17.818 24.819 - | 2,90 2,90 3,89 5,35 4,69 | 8,54 8,54 8,64 8,82 8,79 | Jahresabrechnung (Rumpfjahr) Jahresabrechnung (Hochrechnung) Jahresabrechnung Prognose Prognose |