Vertragsunterzeichnung Pflicht?

Folgende Hinweise wurden in einem mündlichen Gerichtsverfahren zu Protokoll gegeben:

Das Gericht weist auf folgendes hin:
 

  • "Den von der Klägerin gestellten Antrag (...........) versteht das Gericht dahin, daß Feststellung begehrt wird, daß die Klägerin zur Vergütung von den Beklagten bezogene elektrischer Energie nicht verpflichtet ist, wenn diese den vorgeschlagenen Vertrag ... nicht abschließen. Sofern die Klägerin gemäß ihrer schriftsätzlichen Begründung unmittelbar gegehren sollte, daß die Beklagten zum Abschluß des vorgeschlagenen Vertrages verurteilt werden sollen, müßte die Klägerin ihren Antrag auf entsprechende Verurteilung des Beklagten umstellen.
  • Nach Auffassung des Gerichtes sind die Beklagten aber nicht verpflichtet, den von der Klägerin vorgeschlagenen Vertrag oder ähnliche Entwürfe anzunehmen. Denn vertragliche Regelungen sind nicht nötig, sondern überflüssig. Für sämtliche von der Klägerin gewünschten Regelungen gibt es nach Auffassung des Gerichtes entsprechende gesetzliche Vorgaben, nach denen die Gerichte im Einzelfall, d.h. bei konkreten Anlässen, Störungen oder Begehren, über das jeweilige Verlangen der Parteien entscheiden könnten. In diesem Rahmen würde sich dann z.B. auch die Frage stellen, in welchem Umfang die Regelungen der AVBEltV im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien entsprechend (analog) anzuwenden wären.
  • Nach Auffassung des Gerichtes begehrt die Klägerin abstrakt gerichtliche Normierung zwischen ihr als Energieversorgungsunternehmen und den Beklagten oder anderen Betreibern von Photovoltaikanlagen anzuwendender Regelungen. Hierzu sind aber nicht die Gerichte ohne konkreten Anlaß berufen, sondern nur der Gesetzgeber.
Beklagtenvertreterin beantragt Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz vom 20.03.2003.

Klägervertreter beantragt vorsorglich Schriftsatzfrist auf die Hinweise des Gerichts."
 



Der Solarenergie-Förderverein hält Einspeiseverträge grundsätzlich nicht für notwendig.