Anmerkung des SFV:

Diese Tabelle zum Artikel wird derzeit überarbeitet.
In Bayern ist folgende bauordnungsrechtliche Änderung eingetreten:

Wo? Art. 57 Abs. 1 Nr. 3a der BayBO
(nicht mehr Art. 63 Abs. 1 Nr. 2c BayBO)

Hier steht:
"Verfahrensfrei sind
aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche,
bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m"

Datum: Stand 04/03, letztmalig ergänzt 09.03.06

Genehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen in Deutschland

Quelle: Ein Leitfaden zum Baurecht, 1. Auflage 4/03 , Hrsg.: Solarenergieförderverein Bayern e.V.,
aktualisiert von Rechtsanwältin Frau Dr. Bönning


Vorwort des SFV: Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Baurechtliche Vorschriften müssen auf jeden Fall beachtet werden. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesbaurecht. In der untenstehenden Übersicht ist aufgeführt, an welcher Stelle in dem jeweiligen Landesbaurecht der einzelnen Bundesländer gesetzliche Vorschriften zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen verankert sind.

Der Bau von Photovoltaikanlagen auf Dächern ist grundsätzlich genehmigungsfrei, örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung o.ä.) z.B. zum Ensembleschutz oder zum Denkmalschutz können dem Bau aber entgegenstehen. Eine Anfrage bei dem örtlichen Bauamt ist zu empfehlen.

Genehmigungsfrei heißt auch nur, dass das Bauvorhaben nicht von einer Behörde auf seine baurechtliche Zulässigkeit überprüft wird. Der Bauherr ist für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften selber verantwortlich.

Der Bau von Freiflächenanlagen muss genehmigt werden.

Bundesland Paragraph Inhalt
Baden-Württemberg § 50 Abs. 1 LBO BaWü i.V.m. Nr. 21 des Anhanges Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung
Bayern Art. 63 Abs. 1 Nr. 2c BayBO Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 9 m²
Berlin § 56 Abs. 1 Nr. 2c) BauO Bln Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen
Brandenburg § 67 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen
Bremen § 65 Abs. 1 BremBO i.V.m. Anhang 2.4 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind, nicht in deren Umgebung liegen und nicht von örtlichen Bauvorschriften nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremBO erfasst werden
Hamburg § 61 Abs. 1 HBauO i.V.m. Anlage II 5. BauFreiVO Solarenergie-Anlagen in und an Dach- und Außenwandflächen
Hessen § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a HBO Solaranlagen auf und an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen
Mecklenburg-Vorpommern § 65 Abs. 1 Nr. 12 LBauO M-V Solarenergie-Anlagen und Solarkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen
Niedersachsen § 69 Abs. 1 i.V.NBauO mit Anhang 2.4 Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
Nordrhein-Westfalen § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NW Solarenergie-Anlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen, Ausnahme: § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW bei der Änderung der äußeren Gestaltung durch Solaranlagen in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Bau/NW besteht
Rheinland-Pfalz § 61 Abs. 1 Nr. 14 LBO Rh.-Pf. Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
Saarland § 65 Abs. 1 Nr. 2j. BOSaarl. Solaranlagen an und auf Gebäuden, ferner gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 30 m Länge, ausgenommen im Außenbereich
Sachsen § 63a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d SächsBO Solarenergie-Anlagen in und an Dach- sowie Außenwandflächen
Sachsen-Anhalt § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c) BauO LSA Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen
Schleswig-Holstein § 69 Abs. 1 Nr. 14 LBO Schl.-H Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler i.S.d. Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen.
Thürigen § 63 Abs. 1 Nr. 2d ThürBO Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen, es sei denn, die Anlage wird in einem Gebiet errichtet, für das eine Bauvorschrift nach § 83 ThürBO besteht und die örtlichen Bauvorschriften Festsetzungen hinsichtlich der geplanten Änderung enthält.