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In Bayern ist folgende bauordnungsrechtliche Änderung eingetreten:
Wo? Art. 57 Abs. 1 Nr. 3a der BayBO
(nicht mehr Art. 63 Abs. 1 Nr. 2c BayBO)
Hier steht: "Verfahrensfrei sind
aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche,
bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m"
Datum: Stand 04/03, letztmalig ergänzt 09.03.06
Genehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen in Deutschland
Quelle: Ein Leitfaden zum Baurecht, 1. Auflage 4/03 , Hrsg.: Solarenergieförderverein Bayern e.V.,aktualisiert von Rechtsanwältin Frau Dr. Bönning
Vorwort des SFV: Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Baurechtliche Vorschriften müssen auf jeden Fall beachtet werden. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesbaurecht. In der untenstehenden Übersicht ist aufgeführt, an welcher Stelle in dem jeweiligen Landesbaurecht der einzelnen Bundesländer gesetzliche Vorschriften zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen verankert sind.
Der Bau von Photovoltaikanlagen auf Dächern ist grundsätzlich genehmigungsfrei, örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung o.ä.) z.B. zum Ensembleschutz oder zum Denkmalschutz können dem Bau aber entgegenstehen. Eine Anfrage bei dem örtlichen Bauamt ist zu empfehlen.
Genehmigungsfrei heißt auch nur, dass das Bauvorhaben nicht von einer Behörde auf seine baurechtliche Zulässigkeit überprüft wird. Der Bauherr ist für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften selber verantwortlich.
Der Bau von Freiflächenanlagen muss genehmigt werden.
Bundesland | Paragraph | Inhalt |
---|---|---|
Baden-Württemberg | § 50 Abs. 1 LBO BaWü i.V.m. Nr. 21 des Anhanges | Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung |
Bayern | Art. 63 Abs. 1 Nr. 2c BayBO | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 9 m² | Berlin | § 56 Abs. 1 Nr. 2c) BauO Bln | Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen |
Brandenburg | § 67 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen |
Bremen | § 65 Abs. 1 BremBO i.V.m. Anhang 2.4 | Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind, nicht in deren Umgebung liegen und nicht von örtlichen Bauvorschriften nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremBO erfasst werden |
Hamburg | § 61 Abs. 1 HBauO i.V.m. Anlage II 5. BauFreiVO | Solarenergie-Anlagen in und an Dach- und Außenwandflächen |
Hessen | § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a HBO | Solaranlagen auf und an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen |
Mecklenburg-Vorpommern | § 65 Abs. 1 Nr. 12 LBauO M-V | Solarenergie-Anlagen und Solarkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen |
Niedersachsen | § 69 Abs. 1 i.V.NBauO mit Anhang 2.4 | Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen |
Nordrhein-Westfalen | § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NW | Solarenergie-Anlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen, Ausnahme: § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW bei der Änderung der äußeren Gestaltung durch Solaranlagen in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Bau/NW besteht |
Rheinland-Pfalz | § 61 Abs. 1 Nr. 14 LBO Rh.-Pf. | Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern |
Saarland | § 65 Abs. 1 Nr. 2j. BOSaarl. | Solaranlagen an und auf Gebäuden, ferner gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 30 m Länge, ausgenommen im Außenbereich |
Sachsen | § 63a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d SächsBO | Solarenergie-Anlagen in und an Dach- sowie Außenwandflächen |
Sachsen-Anhalt | § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c) BauO LSA | Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen |
Schleswig-Holstein | § 69 Abs. 1 Nr. 14 LBO Schl.-H | Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler i.S.d. Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen. |
Thürigen | § 63 Abs. 1 Nr. 2d ThürBO | Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen, es sei denn, die Anlage wird in einem Gebiet errichtet, für das eine Bauvorschrift nach § 83 ThürBO besteht und die örtlichen Bauvorschriften Festsetzungen hinsichtlich der geplanten Änderung enthält. |