Datum: 28.06.2005

Kurz belichtet : Eine Verfassungsbeschwerde


Von Bertold Ruge

Der Sachverhalt:

Es ist Verfassungsbeschwerde  erhoben wegen Verletzung des Grundrechtes aus Artikel 2 Absatz I Grundgesetz (GG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtes der Erneuerbaren Energien vom 21.7.2004 - EEG - Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 40.

Wegen der Belastung privater Stromverbraucher mit den Kosten, die mit der Nutzung regenerativer Energien verbunden sind, soll das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, hilfsweise der Gesetzgeber verpflichtet werden, binnen einer Frist die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes verfassungskonform neu zu fassen.

In der Begründung wird ausgeführt, wegen der Belastung der Stromverbraucher mit erhöhten - sich aus dem EEG ergebenden - Gebühren werde in das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz I (GG) eingegriffen (wird ausgeführt). Dieser Eingriff sei durch den Zweck des EEG nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig. Die Abwägung ergebe, dass die Beschwerdeführer an den Kosten einer Energiepolitik beteiligt würden, die von Experten als Fehlentwicklung bezeichnet werde ( wird ausgeführt).

Das Verfahren:

Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, er werde durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt ( § 90 Bundes-verfassungsgerichtsgesetz). Die Beschwerde ist binnen einer Frist zu erheben und zu begründen. Die Beschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung, die  eine Kammer beim Bundesverfassungsgericht  vornimmt. Die Kammer entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Beschwerde; die Entscheidung ist unanfechtbar. Bei offensichtlicher Begründetheit kann die Kammer über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, ansonsten entscheidet der Senat.

Die Einschätzung:

Der Eingriff in das Grundrecht des Artikels 2 Absatz I (GG)  erscheint hier verfassungsgemäß war wird in die durch diese Vorschrift normierte " allgemeine Handlungsfreiheit", die grundsätzlich alle denkbaren Formen menschlicher Betätigung erfasst, eingegriffen, indem  zusätzliche Zahlungen bei Stromnutzung auferlegt werden. Der Eingriff ist jedoch verfassungsgemäß, da er sich im Rahmen der Schranken des Grundgesetzes, nämlich der "verfassungsmäßigen Ordnung" - dies ist jede verfassungsmäßige Rechtsnorm - hier : das EEG - hält. Von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird das rechtmäßige Zustandekommen des Gesetzes und offensichtlich auch nicht die wesentlichen Regelungen des Gesetzes; lediglich die Kostentragungspflicht soll verfassungswidrig sein. 

Die gesetzliche Regelung der Kostentragungspflicht ist indessen durch den Zweck des Gesetzes, niedergelegt in der Vorschrift des  § 1 EEG, gedeckt und geeignet, die dort genannten Ziele zu erreichen. Im Hinblick auf den geringen Umfang der zusätzlichen Zahlungen dürfte sie auch dem Übermaßverbot ( Mittel- Zweck - Relation ) entsprechen.

Bertold Ruge ist Jurist und als Verwaltungsbeamter des Landes NRW tätig.
Er ist seit 2000 Mitglied des SFV und seit 2004 Stellvertreter im Vorstand des SFV.

 

Grundgesetz (GG) - Artikel 2
Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
Absatz 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.