Kurz belichtet : Eine Verfassungsbeschwerde
Der Sachverhalt:
Es ist Verfassungsbeschwerde erhoben wegen Verletzung des Grundrechtes aus Artikel 2 Absatz I Grundgesetz (GG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtes der Erneuerbaren Energien vom 21.7.2004 - EEG - Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 40.
Wegen der Belastung privater Stromverbraucher mit den Kosten, die mit der Nutzung regenerativer Energien verbunden sind, soll das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, hilfsweise der Gesetzgeber verpflichtet werden, binnen einer Frist die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes verfassungskonform neu zu fassen.
In der Begründung wird ausgeführt, wegen der Belastung der Stromverbraucher mit erhöhten - sich aus dem EEG ergebenden - Gebühren werde in das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz I (GG) eingegriffen (wird ausgeführt). Dieser Eingriff sei durch den Zweck des EEG nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig. Die Abwägung ergebe, dass die Beschwerdeführer an den Kosten einer Energiepolitik beteiligt würden, die von Experten als Fehlentwicklung bezeichnet werde ( wird ausgeführt).
Das Verfahren:
Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, er werde durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt ( § 90 Bundes-verfassungsgerichtsgesetz). Die Beschwerde ist binnen einer Frist zu erheben und zu begründen. Die Beschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung, die eine Kammer beim Bundesverfassungsgericht vornimmt. Die Kammer entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Beschwerde; die Entscheidung ist unanfechtbar. Bei offensichtlicher Begründetheit kann die Kammer über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, ansonsten entscheidet der Senat.
Die Einschätzung:
Der Eingriff in das Grundrecht des Artikels
2 Absatz I (GG) erscheint hier verfassungsgemäß war wird in die durch diese Vorschrift
normierte " allgemeine Handlungsfreiheit", die grundsätzlich alle
denkbaren Formen menschlicher Betätigung erfasst, eingegriffen, indem
zusätzliche Zahlungen bei Stromnutzung auferlegt werden. Der Eingriff
ist jedoch verfassungsgemäß, da er sich im Rahmen der Schranken
des Grundgesetzes, nämlich der "verfassungsmäßigen Ordnung"
- dies ist jede verfassungsmäßige Rechtsnorm - hier : das EEG
- hält. Von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird das rechtmäßige
Zustandekommen des Gesetzes und offensichtlich auch nicht die wesentlichen
Regelungen des Gesetzes; lediglich die Kostentragungspflicht soll verfassungswidrig
sein.
Die gesetzliche Regelung der Kostentragungspflicht
ist indessen durch den Zweck des Gesetzes, niedergelegt in der Vorschrift
des § 1 EEG, gedeckt und geeignet, die dort genannten Ziele
zu erreichen. Im Hinblick auf den geringen Umfang der zusätzlichen
Zahlungen dürfte sie auch dem Übermaßverbot ( Mittel- Zweck
- Relation ) entsprechen.