Entwurf
(Regierungsentwurf vom 17.12.2003)
Gesetz zur Neuregelung
des Rechts
der Erneuerbaren-Energien
im Strombereich (1)
Vom...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für den Vorrang
Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG)
Inhaltsübersicht
§ 1
Zweck des Gesetzes
§
2 Anwendungsbereich
§
3 Begriffbegriffsbestimmungen
§
4 Abnahme- und Übertragungspflicht
§
5 Vergütungspflicht
§
6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft
§
7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
§
8 Vergütung für Strom aus Biomasse
§
9 Vergütung für Strom aus Geothermie
§ 10
Vergütung für Strom aus Windenergie
§
11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
§
12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
§ 13
Netzkosten
§
14 Bundesweite Ausgleichsregelung
§
15 Transparenz
§
16 Besondere Ausgleichsregelung
§
17 Herkunftsnachweis
§
18 Doppelvermarktungsverbot
§
19 Clearingstelle
§
20 Erfahrungsbericht
§ 21
Übergangsbestimmungen
Anlage
(zu § 10 Abs. 1 und 4)
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schonen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Zweck dieses Gesetzes
ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf
mindestens 20 Prozent zu erhöhen.
(1) Dieses Gesetz regelt
1. den Anschluss von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im
Bundesgebiet einschließIich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die
allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme,
Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber
und
3. den bundesweiten Ausgleich
des abgenommenen und vergüteten Stroms.
(2) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum [einsetzen: Tag
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biogas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entspricht.
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
(3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz technisch erbringen kann. Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve oder nur zur Erhöhung der Regelfähigkeit kurzzeitig genutzte Leistung unberücksichtigt.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
(7) Netzbetreiber sind die
Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung
mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen
Netz-Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der
Überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten
Netzen dienen.
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglichan ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Unbeschadet des § 12 Abs. 1 können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn dies der besseren Integration der Anlage in das Netz dient.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen.
(4)Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird.
(5) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist zur vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem Netzbetreiber
nach Absatz 1 oder 4 aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich
des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz
betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Übertragung nach
Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 4 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 5 abgenommenen
und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend
den §§ 6 bis 12 verpflichtet. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen
mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die
Vergütung
1. bis einschließlich
einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich
einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen
mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2005
genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie im räumlichen Zusammenhang
mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet worden
sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand
wesentlich verbessert worden ist.
(2) Strom aus Wasserkraftanlagen
mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt
wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet, wenn
1. die Anlage zwischen dem
[einsetzen: Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes] und dem 31. Dezember
2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung zu einer
Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent
geführt hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich
ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische
Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist.
Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die erstmalige Inbetriebnahme
einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden
Staustufe oder Wehranlage.
Vergütet wird nur die
zusätzliche Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die Vergütung
beträgt
1. bis einschließlich
einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich
einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich
einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich
einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowattstunde
und
5. ab einer Leistungserhöhung
von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro Kilowattstunde. Wenn die Anlage
vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil
entsprechende Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 hat der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Die Nachweise hat der Anlagenbetreiber auf Verlangen den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinen sowie den gemäß § 3 des Unterlassungsklagengesetzes anspruchsberechtigten Stellen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und 2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(5) Die Absätze 1 bis
4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen
wird.
§ 7
Vergütung für Strom aus Deponiegas,
Klärgas und Grubengas
Für Strom aus Deponiegas-,
Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich
einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich
einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Grubengasanlagen
mit einer Leistung ab 5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent
pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom mittels Brennstoffzellen gewonnen wird.
(3) Die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils
für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils
zwei Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen
maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma
gerundet.
(1) Für Strom aus Biomasse
im Sinne der nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung, der in Anlagen
mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird,
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich
einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich
einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich
einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von
5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 erhöhen sich um jeweils 2,5 Cent pro Kilowattstunde,
wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen,
die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung
in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen
wurden,
b) aus Gülle im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABI. EG Nr. L 273 S.
1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom
12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), oder c) aus beiden Stoffgruppen
gewonnen wird,
2. die Biomasseanlage ausschließlich
für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist, oder, soweit
eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber durch ein
Einsatzstoff- Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und
Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anderen
Stoffe eingesetzt werden und 3. auf dem selben Betriebsgelände keine
Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen
gewonnen wird.
Satz 1 gilt nicht für
Strom aus Biogas, soweit er in Anlagen nach Absatz 1 Nr.. 3 erzeugt wird.
Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht
ab dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind,
entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Satz 1 findet ebenso Anwendung, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom August 2001 (BAnz. Nr. 169 a vom 8. September 2001) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 2 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(5) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und. Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als Strom aus Biomasse.
(6) Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe
als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren
zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen
dabei einzuhalten sind.
(1) Für Strom aus Geothermieanlagen
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich
einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich
einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich
einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde
und
4. ab einer Leistung von
20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils
für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils
ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen
maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma
gerundet.
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens 5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(2) Abweichend von Absatz
1 Satz 3 verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom
aus Anlagen, die
1. im selben Landkreis bestehende
Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind,
ersetzen oder erneuern und
2. die installierte Leistung
mindestens um das Dreifache erhöhen (Repowering-Anlagen) um zwei Monate
je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des
Referenzertrages unterschreitet.
(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts errichtet worden sind (Offshore-Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens 6,19 Cent pro Kilowattstunde. Für Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachtens eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommehen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu erlassen.
(7) Die Absätze 1 bis
6 finden keine Anwendung auf Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem
1. Januar 2005 genehmigt und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
in einem Gebiet errichtet worden sind, das nach § 38 in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu einem geschützten
Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis
zur UnterschutzsteIlung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als
europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Wenn die Anlage ausschließlich
an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht
ist, erhöht sich die Vergütung
1. bis einschließlich
einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 11,7 Cent pro Kilowattstunde,
2. ab einer Leistung von
30 Kilowatt um mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Leistung von
100 Kilowatt um mindestens 8,3 Cent pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen
nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht
ist und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.
(3) Wenn die Anlage nicht
an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen
Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet
worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet,
wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche,
für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt
worden ist,
in Betrieb genommen worden
ist.
(4) Für Strom aus einer
Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet
wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt
oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung
verpflichtet, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet,
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen
aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen
befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen
sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.
(5) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
§ 12
Gemeinsame Vorschriften für Abnahme,
Übertragung und Vergütung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 sowie nach den §§ 7 und 8 für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Satz 2 findet auf Strom aus Deponiegasanlagen nur Anwendung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind; auf Strom aus Biomasseanlagen findet Satz 2 nur Anwendung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen worden sind.
(4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
(6) In den Mindestvergütungen
nach den §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten
eines nur infolge neu anzuschließender, reaktivierter, erweiterter
oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes
im Sinne von § 4 Abs. 2 zur Abnahme und Übertragung des Stroms
aus Erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau
erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen Investitionen unter
Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Der Netzbetreiber kann den auf
ihn entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz bringen.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 und 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1, die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 4 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
(5) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Berechnungen nach Absatz 1 bis 4 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testiert werden.
(6) Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Profils nach Absatz
3, zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Bekanntgabe dieses Profils sowie
zur näheren Bestimmung der nach Absatz 5 erforderlichen Daten und
zur Art und Weise der Bereitstellung dieser Daten zu erlassen.
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde des Elektrizitätsversorgungsunternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, soweit sie diese durch ein zu veröffentlichendes Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesondert angezeigt werden.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet,
die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres
zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit
der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen
und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht
hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der
Veröffentlichungspflicht zu regeln.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch, die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Die Begrenzung darf nur
erfolgen, soweit das Unternehmen nachweist, dass und inwieweit im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. sein Stromverbrauch aus
dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden
überstiegen hat,
2. das Verhältnis der
Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition
des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 (2),
15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach §
14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem
selbst verbraucht worden ist und
4. das Unternehmen hierfür
Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge
und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung
der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage eines Testat eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für
das Testat hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis
der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt
durch Vorlage des Testats; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen
von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage
des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen
Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über
einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden
ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des
Unternehmens entsprechend.
(3) Zur Begrenzung der anteilig weiter gereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ein bestimmter Prozentsatz des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr hinaus aus dem Netz für die allgemeine Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms an der betreffenden Abnahmestelle festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge bezogen auf die gesamte über 10 Prozent des Vorjahresbezugs hinausgehende Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Sofern das Produkt aus
dem Anteil nach § 14 Abs. 3 Satz 3 und der Durchschnittsvergütung
nach § 14 Abs. 3 Satz 4 für die von dieser Regelung nicht begünstigten
Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent
bezogen auf die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres
steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 3 Satz 2, für
sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 5 die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllen, einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert
nicht überschritten wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über
den 31. Dezember 2004 hinaus
geltende Entscheidung im
Sinne des § 21 Abs. 4 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen.
(5) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 und der Angabe der des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam.
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(7) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14 Absatz 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Absatz 1 bis 5 begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(8) Die Anwendung der Absätze
1 bis 7 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 20.
(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis
muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung
eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich
der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne
der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen ParIaments und des Rates
vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABI. EG Nr. L 283
S. 33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003
(ABI. EU Nr. L 236 S. 586), handelt,
2. bei Einsatz von Biomasse,
ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 8 Abs. 6 handelt,
3. Name und Anschrift des
Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte
Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit
der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist, sowie
5. den Standort, die Leistung
und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis
darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen
Angaben verwendet werden.
(1) Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes
Biogas dürfen nicht
mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden.
(2) Anlagenbetreiber, die
die Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen
Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht
weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom
keine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen
werden.
Zur Klärung von Streitigkeiten
und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten,
an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.
(1) Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag
bis zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den
Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten
in diesen Anlagen zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der
Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze
entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem
Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts
ist auch die Bewertung der von ebenerdigen Fotovoltaikanlagen ausgehenden
Auswirkungen auf
Natur und Landschaft.
(2) Anlagenbetreiber, deren
Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des lnkrafttretens des Gesetzes] in Betrieb
genommen worden sind und die eine Vergütung nach den §§
5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck
der stichproben artigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im Sinne von
Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus
nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung
der Grundsätze des Datenschutzes wahrheitsgemäß Auskunft
über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung
der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen
nach § 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den Anlagen-
und Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt,
sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu
legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die
für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen
Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können.
(1) Für Strom aus Anlagen,
die bis zum [einsetzen: Tag vor dem lnkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb
genommen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze,
über die Dauer des Vergütungs anspruches und über die Bereitstellung
von Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen
gilt die bisherige Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich
5 Megawatt.
2. Für Strom aus Biomasseanlangen,
die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten
ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] die Vergütungssätze
des § 8 dieses Gesetzes.
3. Für Strom aus Biomasseanlagen,
die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die
Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes.
4. Für Strom aus Biomasseanlagen,
die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb
genommen worden sind, findet § 8 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung.
5. Für Strom aus Windenergie
anlagen, die nach dem 31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind,
gilt für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage zu §
10 Abs. 1 dieses Gesetzes.
6. Für Strom aus Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar
2004 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes] (BGBl. I S. ...) in der am 22. Juli
2003 geltenden Fassung anzuwenden.
7. Für Strom aus Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31.
Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Erneuerbare-Energien Gesetzes] (BGBl. I S. ...) in der am [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes]
geltenden Fassung anzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für
Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb
genommen worden ist.
(2) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen worden sind.
(3) Bis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 6 tritt, soweit in diesem Gesetz auf
diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung
vom 21. Juni 2001 (BGBl. l S. 1234). § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.(4)
Anträge auf Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der Besonderen
Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März
2000 (BGBl. l S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom [einsetzen:
Tag der Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes]
(BGBl. l S. ...), die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] gestellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden
Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie nicht von Unternehmen
gestellt worden sind, für die der Anteil der Strommenge bereits über
den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hinaus begrenzt
ist. Entscheidungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
über die Begrenzung des Anteils der Strommenge in Anwendung der in
Satz 1 bezeichneten Vorschriften, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden
unbeschadet des Satzes 3 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen
im Sinne des Satzes 2, die über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten,
werden ab dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1.
Juli 2004 einen Antrag nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und
dieser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist.
1. Referenzanlage ist eine
Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend
ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie
an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist
die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der
jeweiigen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei
Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen
Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der
Referenzertrag ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß
den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, Revision
1, Stand 1. Dezember 2003, herausgegeben von der Fördergesellschaft,Windenergie
e.V. (FGW) (3).
3. Der Typ einer Windenergieanlage
ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die
Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist
ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer
mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer
Höhe von 30. Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil
und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie
ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang
zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der
Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen
Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen,
Teil 2, Revision 13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft
Windenergie e. V. (FGW) (4). Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren
Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der
nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden,
soweit nach dem 31. Dezember
2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie
gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Gutachten nach §
10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 65
Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische
Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder
extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen
und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug
zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung
ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien
nach Nummer 5, zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen
am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren
Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die
Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie "Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien"
(DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990, oder der technischen Richtlinie "Allgemeine
Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien"
(DlN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000 (5), entsprechend akkreditiert
sind.
Artikel 2
Änderung des UmweItauditgesetzes
Dem § 15 Abs. 9 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I 3490) wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 6 gilt bei der Ausübung
von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen
aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend."
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Erster Tag des auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes] (BGBl. I S. ...) außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABI. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABI. EU Nr. L 236 S. 586).
(2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.
(3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
(4) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.v., Stresemannplatz 4,24103 Kiel.
(5) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.