Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind unmittelbar - auch ohne Vertrag - verpflichtet Strom aus erneuerbaren Energien zu festgesetzen Mindestpreisen abzunehmen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Urteilen vom 11.06.2003 über Klagen entschieden, mit denen Betreiber von Windkraftanlagen die Abnahme und Vergütung des von ihnen erzeugten Stroms zu bestimmten Preisen verlangen.
Die Beklagte wurde unmittelbar
zum Anschluss der Anlagen sowie zur Abnahme und Vergütung des Stroms
verurteilt.
Der BGH ist der Ansicht,
dass die gesetzliche Abnahme– und Vergütungspflicht nach dem StrEG
1998 und dem EEG verfassungskonform ist. Somit können die Kläger
die Beklagten unmittelbar auf Anschluss, Abnahme und Vergütung in
Anspruch nehmen und nicht - zunächst - nur den Abschluss
eines Stromeinspeisungsvertrages verlangen.
Den ausfürlicheren Orginaltext der Pressemitteilung des BGH finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de/aktuelle Pressemitteilungen/vom 12.06.03.
Aktenzeichen: Urteile vom 11. Juni 2003 – VIII ZR 160/02; VIII ZR 161/02; VIII ZR 322/02