Vorsicht - Neue Klauseln bei Einspeiseverträgen

RWE Net hat in ihrem Einspeisevertrag folgenden Passus eingefügt:
 

"Der Anlagenbetreiber benennt RWE Net einen "Anlagenverantwortlichen" gemäß DIN VDE 0105 für die Eigenerzeugungsanlage, mit denen RWE Net anlagentechnische und betriebliche Maßnahmen abstimmen kann.
Anforderungen zur Zeit des Vertragsabschlusses:

Anlagenverantwortlicher nach DIN VDE 0105
Der Anlagenverantwortliche ist eine Person, die vom Anlagenbetreiber benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage beträgt. Der Anlagenverantwortliche muss die von der Anlage ausgehenden Gefahren erkennen und beurteilen, so dass insbesondere ein sicheres Arbeiten mit, in oder an der Anlage möglich ist. Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft nach DIN VDE 0105 sein."

Kommentar des SFV:

Beim Bau einer PV-Anlage müssen die anlagentechnischen Bestimmungen zum Bau von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz aus der VDEW-Richtlinie für Anschlußund Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen z.B. am Niederspannungsnetz,  beachtet werden. Auch der Anschluss an das öffentliche Stromnetz kann nur durch einen von dem EVU konzessionierten Installateur vorgenommen werden. Photovoltaik-Anlagen werden also entsprechend der oben genannten Norm installiert und genutzt.

Im Vorwort zur Erläuterung der oben genannten Norm DIN VDE 0105 wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass die Norm nicht angewendet wird beim bestimmungsgemäßen "Benutzen" elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die den einschlägigen Normen entsprechen und die für den Gebrauch durch Laien konstruiert und installiert wurden. Dies gilt unserer Ansicht nach auch für PV-Anlagen.
Sollten Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden, so handelt das beauftragte Elektrounternehmen als Anlagenverantwortlicher im Sinne der DIN VDE 0105. Eine gesonderte Benennung eines Anlagenverantwortlichen ist somit nicht notwendig.

Somit ist die Klausel in unseren Augen überflüssig!