Datum: 27.05..02

Fördermöglichkeiten von Photovoltaik ( Stand 14. Juli 2003)


Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der wichtigsten Förderprogramme. Die Auflistung erhebt jedoch weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch können wir dafür garantieren, dass Änderungen der einzelnen Programme zeitnah eingearbeitet werden. Diese Auflistung soll vielmehr einen ersten Überblick über PV-Fördermöglichkeiten bieten und Ihnen entsprechende Anschriften liefern, an die Sie sich wenden können, um weitergehende Informationen oder Formulare zu erhalten. Darüber hinaus möchten wir noch darauf hinweisen, dass es auch immer ratsam ist, bei den zuständigen Netzbetreibern/ Stadtwerken und Kommunen sowie den entsprechenden Landeswirtschaftsministerien nach regionalen Fördermöglichkeiten nachzufragen. Für NRW gibt es da beispielsweise über die Energieagentur NRW (Tel.: 0202-245520 bzw. http://www.ea-nrw.de)  eine Aufstellung der Förderprogramme der Energieversorgungsunternehmen für die rationelle Energieverwendung und die Nutzung regenerativer Energien.
 

Förderprogramm EEG 100.000-Dächer-Solarstrom-
Programm 
- Antragsende 30.06.03  - 
KfW-Sonder-
programm 
Photovoltaik
Fördergeber Umlageverfahren Bund
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstr. 5-9
60325 Frankfurt am Main
Informationszentrum: ( 01801-335577
Konditionsübersicht für Investitions-kreditprogramme über Fax-Abruf: 069-74314214
Fax: 069-74312944
E-Mail: iz@kfw.de, Internet: http://www.kfw.de
Alle hier nicht gesondert
aufgeführten Bedingungen
entsprechen denen des  100.000-Dächer-Solarstrom-
Programms
Berechtigte / geförderte Anlagen -Anlagen bis 5 MW
-auf Freiflächen bis 100kW
Privatpersonen, Vereine, private Stiftungen, freiberuflich Tätige, kleine und mittelständige private gewerbliche Unternehmen als Träger der Investitionsmaßnahme (Kirchengemeinden müssen Verein oder GBR gründen)

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von netzgekoppelten PV-Anlagen AUF BAULICHEN FLÄCHEN (Gebäude-Dachflächen, Fassaden) ab einer installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp
NICHT gefördert werden: Eigenbauanlagen, Prototypen, gebrauchte Anlagen

 
Art und Höhe der Förderung Mindestvergütung gemäß
§ 8 EEG: 
Für Anlagen, die bis 31.12.2001 neu in Betrieb genommen wurden:
50,62 Cent/ eingespeiste kWh
Ab 01.01.02:48,1Cent/kWh
Ab 01.01.03:45,7Cent/kWh usw.
Vergütungsdauer: 20 Jahre
plus das Jahr der Inbetrieb-
nahme
Die Auszahlung erfolgt i.d.R. durch monatliche Abschlags-
zahlungen und eine Jahres-
endabrechnung. 
Finanziert werden die gesamten Investitionskosten OHNE MWST inkl. Wechselrichter, Installationskosten, Messeinrichtung und Planungskosten abzüglich der Förderungen aus anderen öffentlichen Programmen (z.B. REN).
Zinsverbilligtes Darlehen mit festem Zinssatz (z.Zt. 1,91% p.a. eff.) über max. 10 Jahre zur Deckung der Investitionskosten; 100 % Auszahlung;
Max. Förderhöhe bei Anlagen bis 5 kWp installierte Leistung beträgt 6230,- EUR pro kWp
Über 5 kWp 3115,- EUR pro kWp
Kredithöchstbetrag i.d.R. 500.000,- EUR.
Zusageprovision: 0,25 % p.M. ab einem Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
Max. die ersten beiden Jahre sind tilgungsfrei, anschließend muß in gleichhohen ½-a Raten zurückgezahlt werden. Außerplanmäßige Tilgungen sind zulässig (evtl. wird dann eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben). 
Gegenüber dem Kapitalmarkt verbilligter Kredit; allerdings höher als beim 100.000-Dächer-
Programm z.Zt. bei 3,96 % p.a. eff.
Es wird der Zinssatz vereinbart,
der bei Zusage des Darlehens durch die KfW galt; sofern bei Antragseingang ein günstigerer Zinssatz galt, kommt dieser zur Anwendung. Der feste Zinssatz gilt über die gesamte Laufzeit. 
Förderbedingungen Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz Projekte innerhalb der BRD  
Antragstellung - entfällt –
- Abnahmeverpflichtung des 
  Netzbetreibers, der über ein
  technisch für die Aufnahme
  geeignetes Netz verfügt, 
  das in  kürzester Entfernung
  zum Standort der  Anlage 
  besteht
Förderung muss VOR Baubeginn beantragt werden
Bis Ende 2004 bzw. der Realisierung von 300 MW
(Von der Förderung ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen)
Fertigstellung Die Höhe der Einspeise-
vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlage
Termin wird bei Bewilligung mitgeteilt.
Der Verwendungsnachweis erfolgt innerhalb von 9 Monaten nach Darlehensauszahlung durch Vorlage des dafür vorgesehenen Formulars (KfW 140510) bei der durchleitenden Bank.
Anschließend sind jährlich die eingespeisten kWh und evtl. Betriebsstörungen der KfW (KfW-Formblatt 140520) anzuzeigen. 
 
Kombinierbar? Ja Ja, grundsätzlich mit Fördermitteln aus öffentlichen Haushalten kombinierbar. Der Kreditbetrag vermindert sich um den Betrag, der aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Form von Krediten, Zulagen oder sonstigen Zuschüssen gewährt wird.

Es werden keine Darlehen für Maßnahmen gewährt, bei denen im Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über der Mindestvergütung des EEG liegt.

Bei kleinen und mittleren Betrieben dürfen Landes- und Bundesförderungen zusammen 49 % der Investition nicht überschreiten.

 
Bemerkungen   Bankübliche Sicherung der Kredite durch z.B. Grundschulden, Bürgschaften, Sicherungsübereignungen. 
Bis zu 50% Haftungsfreistellung möglich.
OHNE 50 %ige Haftungsfreistellung

 

Antragsstelle Zuständiger Netz-
betreiber
Banken und Sparkassen
Antragsformular KfW 141660, Programmnummer 127
Programmnummer 131

 
 
Förderprogramm REN-Programm ("Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequelle") NRW Eigenheim-
zulage – Ökozulage
EU-Förder-
programme
KfW-
Programm zur CO2-
Minderung
Fördergeber Land NRW
Landesinstitut für Bauwesen NRW
Außenstelle Dortmund
Ruhrallee 3
44139 Dortmund
( 0231-54151 oder - 28680
( 01803100110 (kostenlose Antragsunterlagen)
E-Mail: poststelle@lb.nrw.de
Internet: http://www.lb.nrw.de
Finanzamt ALTENER-
Programm (Geltungs-
dauer bis 03.04.02!)
Die  EU-Kommission schlägt ein neues Rahmenprogramm für 2003 – 2006 vor.
Siehe Angaben des 
100.000 Dächer-
Solarstrom-
Programms
Berechtigte / geförderte Anlagen Natürliche Personen, juristische Personen (auch Vereine) , kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union.
Nicht antragsberechtigt sind:
Gemeinden, Gemeindeverbände, Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen eines kleinen und mittleren Unternehmens nach der Definition der Europäischen Union erfüllen.
(Ausnahmen möglich: Schulen, Kindergärten, Kirchen u.ä. Einrichtungen)

Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau von PV-Anlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp. Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert. 

    PV-Anlagen an Wohngebäuden
Art und Höhe der Förderung Bemessungsgrundlage: Planung, Genehmigung bis 20 % (nur bei Realisierung des Projektes), Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes, Anlageninvestitionen, Installationsarbeiten, Blower-door-Messung

Festbetragsfinanzierung
Ab 500 EUR (Bagatellgrenze) bis 500.000 EUR zuwendungsfähige Ausgaben.
500 EUR pro kWp
Erhöhung der Förderung auf:
700 EUR pro kWp bei dachintegrierten Anlagen
1200 EUR pro kWp bei fassadenintegrierten Anlagen
1200 EUR pro kWp bei Vorhaben sog. Multiplikatoren (Schulen, Kindergärten, wissenschaftliche, religiöse oder karitative Einrichtungen, "50 Solarsiedlungen in NRW")
Förderfähig sind Anlagen von 2 kWp bis 10 kWp bzw. 50 kWp bei gemeinsam getragenen Projektanlagen (mit mind. 10 Beteiligten, die sich unter einer Geschäftsführung mind. 5 Jahre zusammen-
schließen)
(Sonderfall: Vorhaben über 500.000 EUR Förderung als zinsgünstiger Kredit "REN-KREDITPROGRAMM" mit 50 % Fördergrenze und einem Zinssatz der 5% unter dem Æ Zinssatz für Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren; ein entsprechender Formantrag ist über die jeweilige Hausbank einzureichen; die Weiterleitung erfolgt an die Investitionsbank NRW; Durchschrift an das Landesinstitut für Bauwesen NRW; Stellungnahme des LI an IB innerhalb von 6 Wochen)
Die Förderhöchstgrenzen gelten je Zuwendungs-
empfänger, Standort und Jahr. Mehrere Anträge von Antragsstellern an einem Standort werden zu einem Antrag zusammengefaßt und als gemeinsame Anlage behandelt, wenn eine gleichartige Anlagen-
technik, gleiches Betriebsgelände, gemeinsame Betriebseinrichtungen genutzt werden oder einem gemeinsamen technischen Zweck dienen.

Jährlich 2 % der Investition, max. 255,65 EUR über 8 Jahre (= max. 2045,20 EUR)

Erfolgt eine 100%ige Einspeisung des Solarstroms in das öffentliche Netz, wird KEINE Ökozulage im Rahmen der Eigenheimzulage bewilligt
 
 

 

  Zinsverbilligtes Darlehen über 
100 % Investitions-
summe max. 3 Jahre tilgungs-
frei; Laufzeit 20 Jahre; Zinssatz ca. 4,7 % eff. für 10 Jahre
Förderbedingungen Vorhaben innerhalb NRW      
Antragstellung Antragsunterlagen zum download:
www.callnrw.de Link Broschürenservice

Vorhaben werden nur gefördert, wenn vor der Bewilligung noch nicht begonnen wurde (Reparaturen oder Ersatzteilbeschaffungen gelten nicht als Vorhaben). Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sollen mit dem Antrag eingereicht werden.

Antragsverfahren: Antragstellung ab 27.01.03 bis 30.09.03; Einreichung persönlich oder per Post (nicht per Fax) beim Landesinstitut für Bauwesen.
Im Antragsformular sind die voraussichtlichen Investitionskosten einzutragen und durch einen Sachverständigen zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist und technischen Anforderungen entspricht [ PV-Elemente sollen mind. eine weitere bautechnische Funktion neben der Produktion von Energie erfüllen (z.B. Dachdichtung, Verwendung als Fenster oder Sonnenschutz) und müssen über festgelegte Qualitätszertifikate verfügen, sowie der Wechselrichter der Grenzwertklasse B entsprechen]

Bewilligungsverfahren:
Verwendung von Antragsvordrucken zwingend vorgeschrieben; Anträge die wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden können, sind abzulehnen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO NW).

Verwendungsnachweisverfahren: Verwendungsnachweise haben gem. dem Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu erfolgen. 

Der Einbau muss vor dem Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und noch im Jahr 2002 erfolgen.   Banken und Sparkassen
Fertigstellung Testate und Qualitätsnachweise (u.a. Bestätigung, das eine fabrikneue Anlage installiert wurde) sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen.       
Kombinierbar? Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen Dritter darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Kumulation von Zuschüssen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen staatlichen Subventionen ist zulässig, wenn sie nicht aus Programmen des Landes NRW stammen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen ist die Höhe aller staatlichen Subventionen auf 49 % und bei allen übrigen Vorhaben auf 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.      

 
 
Förderprogramm Sonne in der Schule ERP-Darlehen und 
DtA-Umweltprogramm
Fördergeber Bund
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 414/415
Postfach 5160
65726 Eschborn
( 06196-908625
Deutsche Ausgleichsbank Bonn
Ludwig-Erhard-Platz 1-3
53170 Bonn
( 0228-8313-0
( 0228-8313-2400 Info-Line
E-Mail: dtabonn@t-online.de
Internet: http://www.dta.de
Berechtigte / geförderte Anlagen Schulträger (außer Grundschulen)
Zuschuss für PV-Anlagen ab 1 kWp
Solarprogramm für kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen und Betreibergesellschaften (rechtsform egal)
Art und Höhe der Förderung 3000 EUR pauschal Zinsverbilligte Kredite ( unterschiedliche Laufzeit- und Haftungsvarianten möglich) z.B.: 10 Jahre mit max. 2 Jahren tilgungsfrei und einem eff. Zinssatz von 6,07 % ohne Haftungsfreistellung bis i.d.R. 5 Mio. EUR
Antragstellung s. o. Über die Hausbank
Kombinierbar? Kumulierbar mit anderen öffentlichen Mitteln bis zu einer Gesamthöhe von 6000 EUR  
Bemerkungen   Bankübliche Sicherheiten erforderlich.
Unter best. Umständen kann eine 50%-ige Haftungsfreistellung gewährt werden.