Vorsicht beim Abschluss von Netznutzungsvertraegen
vom 07.07.2000*** Wann wird der Abschluss eines Netznutzungsvertrages relevant?
Einen solchen Netznutzungsvertrag muss derjenige abschliessen, der nicht von seinem lokalen Energieversorgungsunternehmen, das auch gleichzeitig Netzbetreiber ist, Strom bezieht.
Wer sich fuer den Strombezug von einem Dritten entschliesst, z.B. grünen Strom kaufen will, wird feststellen, dass er nicht nur den Stromlieferungsvertrag bei dem Dritten unterschreiben soll, sondern auch einen Vertrag mit dem lokalen Netzbetreiber.
Die oft anzutreffende Verwunderung ist nachvollziehbar. Allerdings ist es korrekt, dass hier ein Netznutzungvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen werden muss, denn schliesslich nutzt der Stromlieferant dessen Netz, um Ihnen den Strom zu liefern.
*** Rolle der Stromlieferer bei dem Netznutzungsvertrag
In den meisten Faellen bieten die Stromlieferer an, den alten
Stromlieferungsvertrag im Namen des Kunden zu kuendigen und im Namen des
Kunden den Netznutzungsvertrag abzuschliessen. Grundsaetzlich stellt dies
eine Hilfe dar.
Notwendig ist dabei auch die Vollmachtserteilung, denn eine Kuendigung
im Namen einer anderen Person kann nur durch Vorlage der Originalvollmacht
wirksam ausgeuebt werden.
Problem: Netznutzungsvertraege sind oft im Hinblick auf einen
Einspeisevertrag problematisch:
Durch Zufall haben wir feststellen duerfen, dass das eine oder andere
Stadtwerk ueber den Netznutzungsvertrag Fragen der Einspeisung regeln wollte.
Dies ist unsinnig: Bei der Stromeinspeisung handelt es sich nicht um eine
Netznutzung. Schon recht muessen Sie dafuer kein Netznutzungsentgelt zahlen.
Der Netznutzungsvertrag sollte auch nicht wesentliche Bestandteile des
Einspeisevertrages enthalten, da die Netznutzungsvertraege und damit auch
diese wesentlichen Bestandteile des Einspeisevertrages leicht gekuendigt
werden koennen.
*** Wie können Sie sich schützen?
Da oft der Stromlieferer eine umfassende Vollmacht verlangt, rät unsere
Rechtsberaterin, Frau Dr. Bönning:
Machen Sie entweder den Stromlieferer schriftlich darauf aufmerksam, daß
Sie den durch die Solaranlage erzeugten Strom einspeisen und dafuer einen
Stromlieferungsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen haben oder
abschliessen wollen. Der Stromlieferer solle deshalb darauf achten, mit dem
Abschluss des Netzungsvertrages keine Fragen der Einspeisung zu regeln.
Sie koennen aber auch die Vollmacht ausdruecklich hinsichtlich der reinen
Netznutzung begrenzen. Fordern Sie deshalb eine praezise Vollmacht, wenn Sie
eine solche zunaechst nicht erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck