Der EnBW-Einspeisevertrag
kommentiert von Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning
(Kommentare vom 03.04.2001 in roter Kursivschrift)
Vorab bitte beachten:
Im folgenden wird der Vertrag von EnBW wiedergegeben und bewertet.
Achtung! Redaktionelle Überarbeitung vom 7.4.01
(Anmerkung des SFV: Leider sind verschiedene Varianten des EnBW-Vertrages
in Umlauf. Kontrollieren Sie deshalb bitte, ob der Ihnen vorliegende EnBW-Vertrag mit dem hier wiedergegeben Wortlaut übereinstimmt. Nach Mitteilung der EnBW vom 7.4. werden die
Messkosten noch einmal überarbeitet.)
Der Vertrag ist grundsätzlich begrüßenswert und kann meines Erachtens nach unterschrieben
werden. Allerdings möchte ich auf zwei Punkte hinweisen:
Erstens: Es gibt keinen Vertrag, der für alle Solaranlagenbetreiber ohne Ausnahme begrüßenswert ist.
Bei dem jeweiligen Solaranlagenbetreiber können besondere Umstände gegeben sein, die den Vertrag als unangemessen erscheinen lassen. Ein krasses Beispiel zur Verdeutlichung:
Wer vorher eine Vergütung von 2 DM für die nächsten 20 Jahre garantiert bekommen hat, der würde bei dem folgenden Vertrag sich verschlechtern.
Nach diesem Vertrag erhält der Einspeiser 99 Pf. pro eingespeiste kWh.
Zum Zweiten bitte ich zu beachten, daß der Vertrag zwar ohne besondere
Fallstricke ist, sich jeder diesen Vertragstext jedoch sorgfältig durchlesen sollte. Er ist nicht nur positiv. Einen nur positiven Vertrag konnte
ich nicht durchsetzen. Bitte berücksichtigen Sie, daß in Deutschland grundsätzlich die Privatautonomie gilt. Privatautonomie bedeutet, daß jeder
selbst entscheiden kann, ob er einen Vertag schließt, mit wem er den Vertrag schließt und welchen Inhalt dieser Vertrag hat. Diese grundsätzliche
Privatautonomie ist Ausprägung unseres wirtschaftlichen Verständnisses und wird vom Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen beschränkt. Der Gesetzgeber
geht generell auch sehr vorsichtig mit den Beschränkungen um und macht von ihnen nur dann Gebrauch, wenn eine Partei schutzwürdig ist. Hier hat der Gesetzgeber gesehen,
daß die gewünschte Förderung der Solarenergie nur dann erreicht werden kann, wenn der Netzbetreiber verpflichtet ist, einen Vertrag zu schließen, wenn er den
vollständig angebotenen Strom abnehmen und eine Mindestvergütung zahlen muß.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber jetzt geregelt, daß diese Abnahme- und
Vergütungspflicht über 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme gelten soll und hat dabei einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Eine weitere Einschränkung der
Privatautonomie hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Nur in Ausnahmefällen kann ich deshalb Vorschriften, die mit diesen Fragen nicht in Verbindung stehen,
bemängeln bzw. anderslautende Vorschriften gerichtlich durchsetzen. Eine Regelung muß schon unzumutbar sein. Die Rechtsprechung differenziert sehr genau zwischen
benachteiligenden (diese sind noch zulässig) und unzumutbaren (diese sind dann nicht mehr zulässig) Vorschriften. Bei einem Netzbetreiber, wie EnBW ist es
Utopie zu hoffen, daß man selber den Vertragstext formulieren kann und EnBW alles soweit akzeptieren muß, bis die Vorschriften EnBW unzumutbar belasten
würden. Einmal davon abgesehen, daß wahrscheinlich viele Richter ein offenes Ohr hätten, wenn EnBW damit argumentieren würde, sie seien ja schon durch das EEG
belastet und eine weitere Belastung hätte der Gesetzgeber explizit regeln müssen, ist die Verwaltung von EnBW auf die Verwendung eines einheitlichen
Vertrages angewiesen. Ein großes Unternehmen kann nicht funktionieren, wenn jeweils im Einzelfall bei jedem Solaranlagenbetreiber ein anderer Vertragsinhalt
(Abrechnungsmethode etc.) existieren würde. Dieser Weg ist höchstens bei kleineren Stadtwerken gehbar. Unschöne Vorschriften können klageweise nicht
verhindert werden. Hier kann nur politisches Engagement helfen.
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, daß einem Vertrag immanent ist, daß
beide Parteien Vor- und Nachteile haben. Verträge sollen und dürfen nicht einseitig sein. Einseitig bevorteilenden Verträgen haftet die Gefahr an, daß sie
unwirksam sind.
Im Folgenden wechselt sich der Vertragstext mit der Beurteilung jeweils ab. Die verschiedenen Schriftarten sollen dies kenntlich machen.
Vertrag über die Stromeinspeisung in das EnBW-Netz
zwischen
der EnBW Regional AG
- nachfolgend REG genannt -
und
...........
nachfolgend Einspeiser genannt -
1. Eigenerzeugungsanlage des Einspeisers
Der Einspeiser betreibt eine Eigenerzeugungsanlage in
.......
als .......
bestehend aus
einer Photovoltaikanlage
mit einer maximalen Erzeugungsleistung von X,X kW. Die Erweiterung der Eigenerzeugungsanlage ist der REG rechtzeitig anzuzeigen, um gegebenenfalls den Anschluss an das REG-Netz zu verstärken. Eine Erweiterung macht eine Änderung dieser Vereinbarung erforderlich.
Die hier vorgesehene Anzeigepflicht einer Erweiterung der Eigenerzeugungsanlage halte ich wegen der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes des Netzes für gerechtfertigt. Dieses Pflicht belastet als reine Anzeigepflicht nicht unzumutbar. Es ist folgerichtig und rechtlich ebenfalls richtig, wenn dadurch Änderungen der Vereinbarungen notwendig werden.
Schließlich ist auch der erstmalige Betrieb der Anlage nur nach Mitteilung an den Netzbetreiber zulässig und hier spielt ja auch die Nennleistung eine wichtige Rolle.
Der Einspeiser sichert zu, dass die eingespeiste Energie ausschließlich in der vorstehend beschriebenen Anlage erzeugt wird.
Dies dient der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des EEG. Nur Solarstrom im Sinne des § 2 EEG wird mit 99 Pf vergütet.
Auf Anforderung wird der Einspeiser dies der REG nachweisen. Entsprechende Nachweise wird der Einspeiser hinsichtlich der Umstände erbringen, die für die Festlegung der Vergütung von Bedeutung sind.
Hier will sich REG davor schützen, daß Anlagenbetreiber anderen Strom als PV-Strom für 99 Pf/kWh einspeisen. Sollte REG diese Bestimmung allerdings zu Schikanezwecken ausnutzen, bleibt es dem Anlagenbetreiber unbenommen, sich mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Mir sind keine Fälle bekannt, in denen unzumutbare Anforderungen an den Nachweis gestellt wurden.
2.Messung
Die Messeinrichtung besteht aus .......
Die Messung erfolgt in der Spannungsebene X,X kV.
An dieser Stelle wird der zu verwendende Zähler und die Spannungsebene geregelt. Dies ist sicherlich grundsätzlich ein berechtigtes Anliegen.
(Anmerkung des SFV: Nach Auskunft der EnBW vom 6.4.01 kann der Einspeiser einen eigenen Zähler verwenden. Er ist dann von der Zahlung des Messpreises befreit.
3.Stromeinspeisung, Eigentumsgrenze
Der Einspeiser speist die elektrische Energie in der Spannungsebene XX kV mit einer Frequenz von etwa 50 Hz in das Netz der REG ein.
Die REG nimmt die elektrische Energie aus der Eigenerzeugungsanlage des Einspeisers nach Maßgabe des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) in ihr Netz auf.
Als Eigentumsgrenze innerhalb der Übergabestelle ist vereinbart:
................
Die hier getroffene Regelung ist rechtlich korrekt, wenn es sich nicht um eine Einspeisung in die Hausinstallation handelt.
(Anmerkung des SFV: Nach Auskunft der EnBW vom 6.4.01 ist eine Einspeisung in die Hausinstallation möglich. Dazu wird der Vertrag an dieser Stelle umformuliert
4.Vergütung, Messpreis
Die Vergütung der in das Netz der REG eingespeisten Energie erfolgt entsprechend den Vorschriften des EEG und dem dort vorgesehenen Mindestentgelt. Für die Messeinrichtung bzw. Abrechnung und Gutschriftverfahren entrichtet der Einspeiser einen Messpreis.
(Anmerkung des SFV: Nach Auskunft der EnBW vom 6.4.01 entfällt der Messpreis bei Verwendung eines eigenen Zählers.)
Die aktuelle Vergütung sowie der Messpreis sind in Anlage 1 und Anlage 2 zu diesem Vertrag zu entnehmen.
Die Vergütungsregelung ist in Ordnung. Die Bezugnahme auf das EEG könnte bei einer Abänderung einmal problematisch werden. Es dürfte jedoch unwahrscheinlich sein, daß selbst bei Streichung dieser Klausel in einem Streitfall einmal überzeugend dargelegt werden kann, daß nicht das EEG für den Netzbetreiber Anlaß für diesen Vertrag war. Das EEG ist Rechtsgrundlage aller vertraglichen Beziehungen und eine Konnexität zwischen Vertrag und EEG ist nicht zu vermeiden. Zum Preisblatt komme ich später.
Sollte eine wesentliche Änderung des EEG eintreten, z.B. weil das EEG mit EG-Recht nicht vereinbar ist, behält sich REG vor, zuviel gezahlte Einspeisevergütungen vom Einspeiser erstattet zu verlangen, soweit dies rechtlich rückwirkend für zulässig erklärt wird oder möglich ist.
Diese Regelung ist meines Erachtens rechtlich korrekt. Ob tatsächlich noch Zweifel an der Vereinbarkeit des EEG mit EU-Recht bestehen, möchte ich an dieser Stelle bezweifeln. Schließlich hat der EUGH zum Stromeinspeisungsgesetz und dessen Vereinbarkeit mit aktuellem EU-Recht eine eindeutig positive Entscheidung getroffen. Vermutlich wird es aber irgendeinen Netzbetreiber geben, der die Ansicht vertritt, daß das EEG an der einen oder anderen Stelle anders als das alte Stromeinspeisungsgesetz zu beurteilen ist und dann treten wieder Probleme auf. Solange nie festgestellt wird, daß das EEG mit EG-Recht nicht zu vereinbaren ist, ist dieses Klausel sowieso relativ unbedeutend. Wenn einmal eine andere wesentliche Änderung des EEG eintritt, dann wird der eine oder andere Netzbetreiber versuchen, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Hier kann er sich auf gesetzliche Regelungen berufen. Wichtig war hier jedoch, daß über dieses gesetzlichen Regelungen hinaus nichts geregelt wird. Grundsätzlich besteht nach §§ 812 ff. BGB die Möglichkeit, eine einmal gezahlte Vergütung wieder zurückzufordern, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß man gezahlt hat, obwohl das Gesetz oder sonstige Regelungen nicht wirksam waren. Das setzt aber immer voraus, daß man nicht in Kenntnis der fehlenden Verpflichtung gezahlt hat. Diese Zahlung in Kenntnis wird hier damit ausgeräumt, daß REG unter Vorbehalt zahlt. Neben dieser Voraussetzung gibt es jedoch noch andere Voraussetzungen, die REG erfüllen muß, um den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Grundsätzlich kann ich niemandem versprechen, daß eine Rückzahlung nie vorgenommen werden muß. Juristisch gibt es nichts, was nicht doch möglich ist.
Allerdings schätze ich das Risiko, tatsächlich einmal eine Rückzahlung leisten zu müssen, beinahe gleich Null ein. Zunächst müßte tatsächlich das EEG mit beihilferechtlichen Regelungen des EU-Vertrages nicht zu vereinbaren sein oder eine ähnliche wesentliche Änderung des EEG eintreten. Daneben kann zwar REG möglicherweise die gezahlte Einspeisevergütung zurücknehmen, muß sich jedoch das anrechnen lassen, was REG von anderer Stelle erhalten hat. Da REG nach § 11 EEG von dem Übertragungsnetzbetreiber das Geld zurückerhalten wird, würde sich der Anspruch auf Null reduzieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hingegen wird auch keinen Vermögensschaden erleiden, da er letztendlich das Geld bis zum Kunden weiterreicht. Darüber hinaus steht einer Rückforderung das Vertrauen des Solaranlagenbetreibers entgegen.
5.Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und läuft gemäß § 9 EEG für die Dauer von 20 Jahren.
Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor seinem jeweiligen Ablauf von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
Die Regelung der Vertragsdauer und Kündigung ist nunmehr bei dem EnBW-Vertrag viel besser als vorher. Ich möchte hier jedoch drei Anmerkungen machen.
Zum einen ist der Vertragsbeginn nicht ganz unproblematisch. Der Vertrag soll mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam werden. Grundsätzlich ist es rechtlich korrekt, daß ein Vertrag erst mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner geschlossen und damit wirksam wird. Allerdings besteht die Gefahr, daß damit die Ansprüche nach EEG umgangen werden. Schließlich hat möglicherweise der Einspeiser bereits vor Unterzeichnung seinen Strom zur Verfügung gestellt. Hier hat er meines Erachtens auch für diesen Zeitraum einen Anspruch auf die Einspeisevergütung. In den mit bekannten Fällen wurde jedoch auch die Einspeisevergütung für diesen Zeitraum vor Unterschrift gezahlt.
Gemäß § 9 EEG läuft der Vertrag für die Dauer von 20 Jahren. Dies spiegelt einmal positiv die Investitionssicherheit nach § 9 EEG wider. Die Abhängigkeit zum EEG ist bereits einmal oben angesprochen worden und bürgt für ein gewisses Risiko, das jedoch nicht vermeidbar ist. Darüber hinaus ist die Regelung nicht 100% korrekt. Schließlich hat man nach § 9 EEG einen Anspruch auf Abnahme des Stroms über einen Zeitraum von 20 Jahren plus das Jahr der Inbetriebnahme.
Andererseits geht der Vertragstext sogar noch über die Regelung nach dem EEG hinaus.
Nach dem EEG würde der Anspruch auf Abnahme des Stroms nach 20 Jahren erlöschen.
Es ist hier jedoch anzunehmen, daß in diesem Fall die Einspeisevergütung neu verhandelt wird.
Der Vertrag kann vom Einspeiser zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Diese Regelung ist erfreulich, der Einspeiser kann den Vertrag kurzfristig kündigen und zwar auch ohne Angabe eines Grundes. Hier wird oft die Frage gestellt, ob bei einem Vertrag mit der bestimmten, langen Laufzeit der Einspeiser sich nicht schlechter steht, als bei Verträgen mit kurzer, bestimmter Laufzeit. Schließlich ist ja nicht auszuschließen, daß die gesetzliche Mindest-Einspeisevergütung tatsächlich einmal in Höhe der kostendeckenden Vergütung zu zahlen ist. Wenn dies der Fall wird, so kann dann der Einspeiser seinen Vertrag kündigen und Neuabschluß verlangen. Er muß sich dann noch nicht einmal auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Unvermeidbarkeit des EEG mit höherrangigem Recht festgestellt wird oder wenn der Einspeiser bei dem Betrieb seiner Eigenerzeugungsanlage die gesetzlichen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik nicht einhält. Insbesondere sind die in den "Allgemeinen Bestimmungen für die Stromeinspeisung in das Netz der EnBW Regional AG" (Anlage 3) unter Punkt 1 der genannten Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Auch diese Regelung der Kündigung ist akzeptabel. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nie ausgeschlossen werden. Die aufgezählten wichtigen Gründe sind auch akzeptabel. Es ist keine abschließende Regelung, was jedoch auch nicht verlangt werden kann.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Daß die Kündigung der Schriftform bedarf, ist rechtlich begrüßenswert. Schließlich kann durch die Schriftform Rechtsunsicherheit vermieden werden.
6.Sonstiges
Die beigefügten "Allgemeinen Bestimmungen für die Stromeinspeisung in das Netz der EnBW Regional AG" (Anlage 3) sind Bestandteil dieses Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen sind Vertragsbestandteil. Dies bedeutet, daß sie sich quasi in diesen Vertrag hineinschieben. Man unterschreibt sie gleichsam mit. Deshalb sollte man sich auf jeden Fall die allgemeinen Bestimmungen durchlesen. Zu den allgemeinen Bestimmungen komme ich später noch.
7.Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Bei Änderung oder Ergänzung des Vertrages ist die Schriftform zu beachten. Wenn man von dem Vertragstext abweichende Regelungen trifft, sollte man an die Schriftform denken. Die Regelung zeigt gleichzeitig auch, daß im individuellen Fall (Nutzung eines eigenen Zählers, z.B.) die vertraglichen Regelungen abgeändert werden können.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
Die Vertragsschließenden verpflichten sich vielmehr, die rechtsungültige Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.
Ort, Datum Unterschriften .........................
Anlage 1
Einspeisevergütungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - gültig ab dem 01.04.2000 -
1. Einspeisevergütung für Stromeinspeisungen aus solarer Strahlungsenergie Die Einspeisevergütung beträgt - bei Solaranlagen, die an oder auf bauliche Anlagen angebracht sind a) mit einer installierten elektrischen Leistung bis 5 MW 99,00 Pf/kWh
- bei Solaranlagen, die nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind a) mit einer installierten elektrischen Leistung bis 100 kW 99,00 Pf/kWh
2. Umsatzsteuer
Die oben genannten Preise sind Netto-Preise, denen gegebenenfalls die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.
Ab 01.01.2002 gilt für Neuanlagen, die ab diesem Zeitpunkt ans Netz gehen, dass die oben angeführten Einspeisepreise jährlich um 5 % gesenkt werden.
Die Anlage besteht aus dem bereits angesprochenen Preisblatt. Die Regelungen im Preisblatt sind akzeptabel und bedürfen keiner weiteren Anmerkung.
Anlage 2
Messpreise für Einspeiser - gültig ab dem 01.04.2000 -
(Anmerkung des SFV: Die Messpreise sind nach Auskunft der EnBW vom 6.4.01 in Überarbeitung. Sie sollen gesenkt werden. Für Betreiber mit eigenem Zähler entfallen sie ganz.)
bei Jährlicher Vergütung in DM/Jahr | bei monatlicher Vergütung in DM/Monat | |
---|---|---|
Niederspannung, direkte Messung | ||
Einrichtungszähler | 50,00 | 7,00 |
Zweirichtungszähler | 55,00 | 7,00 |
Wandler-Messung (ab 40 kW): | ||
Wandlerzähler | 100,00 | 14,00 |
Lastprofilzähler | 1.750,00 | 148,00 |
Mittelspannung | ||
Standardmessung | 2.470,00 | 190,00 oder 210,00 (?) |
Der Einspeiser entscheidet sich für
a) Gutschrifterstellung bei Jahresablesung und Jahresgutschrift
b) Gutschrifterstellung bei Monatsablesung und Monatsgutschrift
Bitte die gewünschte Art der Ablesung und Abrechnung ankreuzen und zusammen mit dem Stromeinspeisungsvertrag an die REG zurückschicken (siehe auch Allgemeine Bestimmungen, Punkt 4)
Der Messpreis für Einspeisungen wird zusätzlich zu dem Messpreis für den Strombezug berechnet.
Die aufgeführten Preise beinhalten Messung, Abrechnung und Gutschriftverfahren.
Die Höhe der Einspeisevergütung für Wandler-Messung sowie Lastprofilzähler kann ich nicht einschätzen. Ansonsten halte ich die geltend gemachten Gebühren für etwas hoch. Schließlich möchte man hier für das Gutschriftverfahren und die Abrechnung 37,00 DM pro Jahr beanspruchen.
Selbstverständlich darf keine Gebühr dafür erhoben werden, daß die Einspeisevergütung gezahlt wird. EnBW kann sich höchstens vergüten lassen, daß Abschlagszahlungen gewährt werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vergütung für das Stellen der Rechnung und das Ablesen des Zählers, wenn dies der Einspeiser nicht selber vornimmt.
Bei Anwendung einer Summen-Differenzmessung mit Leistungserfassung werden beide Messeinrichtungen (Strombezug bzw. Stromeinspeisung) als elektronische Lastprofilzähler ausgeführt.
(Anmerkung des SFV: Hier handelt es sich um Solaranlagen, die in das Kundennetz (Hausinstallation) einspeisen, sofern der Stromkunde für den Strombezug eine Leistungsmessung vereinbart hat.) In diesem Fall ist zusätzlich zum Bezugs-Messpreis ein Aufpreis für die Einspeisungsmessung von 1.598,00 DM/a für Niederspannungsmessungen und 2.254,00 DM/a für Mittelspannungsmessungen zu entrichten.
Eine Anpassung der genannten Messpreise bleibt vorbehalten, sofern die Beschaffungs-, Montage- und Betriebskosten für Messeinrichtungen sowie die Kosten für Abrechnung und Gutschriftverfahren sich ändern.
Bei Verträgen mit einer solch langen Laufzeit wie hier ist es sicherlich rechtlich gerechtfertigt, daß der Vertragspartner eine solche Anpassungsklausel vornimmt. Schließlich können sich über die nächsten 20 Jahre die Kosten für Beschaffungs-, Montage- und Betriebskosten ändern.
Die genannten Messpreise sind Nettopreise, denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.
Anlage 3
Allgemeine Bestimmungen für die Stromeinspeisung in das Netz der EnBW Regional AG
(Stand: 1.04.2000)1.Anschluss der Anlage des Einspeisers an das Netz
Beim Anschluss an das Niederspannungsnetz der EnBW Regional AG gilt
- das Merkblatt für den "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz" und
- die "Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB)"
in den jeweils gültigen Fassungen.
Beim Anschluss an das Mittelspannungsnetz der EnBW Regional AG gilt
- die "Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" des VDEW und
- die "Technische Richtlinie Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz" mit Anhang der EnBW in den jeweils gültigen Fassungen.
Für den Anschluss wurde eine besondere Vereinbarung getroffen, deren Inhalt Bestandteil des Vertrages über die Stromeinspeisung ist.
Hier wird eine dynamische Verweisung auf technisches Regelwerk vorgenommen. Es ist rechtlich zulässig, eine solche Verweisung zu vereinbaren. Man muß sich jedoch als Vertragspartner darüber im klaren sein, daß bei Änderung der TAB die geänderte Fassung sofort Vertragsbestandteil wird. Man sollte sich die Kenntnis über Änderungen verschaffen, da man die Änderungen umsetzen muß. Eine solche dynamische Verweisung ist wohl rechtlich hinnehmbar. Das Risiko, daß ungerechtfertigte Anforderungen mit diesen technischen Anschlußbedingungen normiert werden, ist wohl sehr gering. Die angesprochene besondere Vereinbarung liegt mir nicht vor. Daneben beziehen sich die Anforderungen nur auf den Anschluß der Anlage und strenggenommen nicht auf den Betrieb.
2.Stromeinspeisung in das EnBW Regional AG-Netz
Bei der Stromeinspeisung in das Niederspannungsnetz der EnBW Regional AG müssen die in der "Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)" des VDEW zur Blindstromkompensation festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Andernfalls ist die EnBW Regional AG nicht verpflichtet, die elektrische Energie in ihr Netz aufzunehmen.
Für die Stromeinspeisung in das Mittelspannungsnetz muß der Bezug oder die Lieferung der Blindleistung dem im Netzanschlussvertrag festgelegten Leistungsfaktor entsprechen.
Für die insgesamt vom Einspeiser beanspruchte Blindarbeit beträgt die Freigrenze 50% der von der EnBW Regional AG gelieferten Wirkarbeit.
(Anmerkung des SFV: Solarstromanlagen benötigen keine Blindarbeit. Hier dürfte es keine Probleme geben)
3.Messung der eingespeisten elektrischen Energie
Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen der EnBW Regional AG entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung und Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Die EnBW Regional AG wird die Messeinrichtung auf Wunsch des Einspeisers verlegen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
Die Kosten trägt der Einspeiser.
Die EnBW Regional AG legt Art und Umfang der Mess- und Steuereinrichtung fest. Zur Aufnahme der Zähler stellt der Einspeiser in der Regel einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung in 20 kV zusätzlich eine Messzelle auf seine Kosten bereit. Dabei sind die Bedingungen gern. Ziffer 1 zu beachten.
Die Messeinrichtung entspricht den eichrechtlichen Vorschriften und ist Eigentum der ENBW bzw. kann auch Eigentum des Einspeisers sein.
Der Einspeiser haftet der EnBW für Verlust oder Beschädigung der Messeinrichtung, es sei denn, der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung bzw. weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
Stellt der Einspeiser den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies der EnBW Regional AG unverzüglich mit.
Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
Ergibt ein Nachprüfen der Messeinrichtung ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung der eingespeisten elektrischen Energie (z. B. falscher Faktor) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und die EnBW Regional AG einvernehmlich festgelegt. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dies ist eine sehr detaillierte Regelung, die so rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sie entspricht den Gepflogenheiten. Hier sollte jedoch jeder aufmerksam diese Regelung durchlesen.
4. Einspeisevergütung und Zahlungsbedingungen
Die Einspeisevergütungen gemäß Anlage 1 sind Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet wird, falls der Einspeiser verpflichtet ist, Umsatzsteuer für seine gelieferte elektrische Energie zu erheben.
Die Art der Ablesung und Abrechnung (Jahr/Monat) wird in Abstimmung mit dem Einspeiser von der EnBW Regional AG festgelegt. Folgende Modelle sind möglich:
Gutschriftserstellung bei Jahresablesung und Jahresgutschrift:
Die Stromeinspeisung wird einmal jährlich vom Einspeiser abgelesen und darüber bis zum 15. des Folgemonats eine Gutschrift erstellt.
Gutschriftserstellung bei Monatsablesung und Monatsgutschrift:
Die Stromeinspeisung wird monatlich vom Einspeiser abgelesen, der EnBW Regional AG bis zum 2. Arbeitstag des folgenden Monats mitgeteilt und dafür eine Monatsgutschrift erstellt. Der Gutschriftsbetrag ist zum 15. des der Stromeinspeisung folgenden Monats fällig.
Die Zahlungsbedingungen sind meines Erachtens etwas umständlich formuliert und geregelt worden, können jedoch rechtlich so zulässig vereinbart werden.
(Anmerkung des SFV: Nach unserer Ansicht fehlt hier die Kombination einer jährlichen Ablesung und Abrechnung mit monatlichen Abschlagszahlungen)
5. Haftung
Für Schäden aus Versorgungsunterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten, die durch den Betrieb der Eigenerzeugungsanlage verursacht werden, haftet der Einspeiser gegenüber der EnBW Regional AG, soweit nicht eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eingreift, nur im Rahmen der §§ 6, 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV).
Die EnBW Regional AG haftet entsprechend § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 7 AVBEltV. Schäden sind der EnBW Regional AG unverzüglich mitzuteilen.
Die Haftung ist für beide Seiten beschränkt worden. Seltsamerweise wird hier einmal die Haftung für den Netzbetreiber sogar weniger beschränkt, als für den Einspeiser. Eine Haftungsbeschränkung ist vorteilhaft. Der Einspeiser muß jedoch hier wissen, daß er nicht alle Schäden ersetzt verlangen kann, wenn tatsächlich einmal ein Schaden durch ein Handeln des Netzbetreibers eintritt.
6. Einschränkung der Stromeinspeisung und Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
Sollte die EnBW Regional AG durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung der EnBW Regional AG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an dem Bezug oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sein, so ruht die Abnahmeverpflichtung so lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Der Einspeiser unterrichtet die EnBW Regional AG unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen (Drahtbrüche, Kabelbeschädigungen, Blitz- und Feuerschäden u. ä.).
Die EnBW Regional AG darf die Stromeinspeisung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches unterbrechen. Die EnBW Regional AG wird jede Unterbrechung unverzüglich beheben.
Die EnBW Regional AG wird den Einspeiser von einer beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig unterrichten. Die Unterrichtung entfällt, wenn sie
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die EnBW Regional AG dies nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
Auch diese Regelung ist rechtlich korrekt. Sie ist meines Erachtens auch angemessen. Der Einspeiser sollte sich hierüber jedoch im klaren sein.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der Einspeiser Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
8. Datenspeicherung
Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag anfallenden Daten werden von der EnBW Regional AG bzw. der für die Abrechnung zuständigen EnBW Gesellschaft zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
9. Vertragsausfertigung
Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Fertigung. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden gleichzeitig die dem Vertrag beigefügten Anlagen anerkannt.
10. Rechtsnachfolge
Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Pflichten dieses Vertrages auf einen Dritten zu übertragen, der die Aufgaben des Netzbetreibers bzw. die Eigenerzeugungsanlage übernimmt. -
Hier möchte ich noch den Hinweis geben, daß es zwar begrüßenswert ist, daß eine Rechtsnachfolgeklausel vorhanden ist. Rechtsnachfolgeklauseln sind jedoch sehr vom Einzelfall abhängig. Hier wird normiert, daß beide Vertragspartner berechtigt sind, den Vertrag zu übertragen und darüber hinaus auch verpflichtet sind. Diese Verpflichtung hat den Vorteil, daß auch der Netzbetreiber den Vertrag übertragen muß. Der Nachteil besteht selbstverständlich darin, daß auch den Einspeiser diese Pflicht trifft. In besonderen Fällen kann dies einmal zu Problemen führen.
Vordruck für ein Schreiben des Einspeisers an die REG:
Umsatzsteuersatz und Vergütungsregelung
Sehr geehrte Damen und Herren,
für meine Eigenerzeugung (Einspeisung) werde ich mit nachfolgendem Steuersatz beim zuständigen Finanzamt veranlagt:
- 0 % (bei Haushalten)
- 9 % (bei Land- bzw. Forstwirtschaft)
- 16 % (bei Gewerbe)
Meine Vergütungsregelung für den eingespeisten Strom in das EnBW-Netz beantrage ich wie folgt:
- monatliche Vergütung
- jährliche Vergütung
Mit freundlichen Grüßen
(Ort, Datum, Unterschrift Kunde)
Das überreichte Vertragswerk endet mit einer Erklärung über die Umsatzsteuer und Vergütungsregelung. Auch daran ist nichts auszusetzen. Schließlich muß der Netzbetreiber wissen, ob der Einspeiser umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Da die Vergütung monatlich oder jährlich erfolgen kann und hiermit finanzielle Konsequenzen verbunden sind, ist es auch gerechtfertigt, daß hier eine zusätzliche Erklärung durch den Einspeiser erfolgen soll.
Ich hoffe, ich kann Ihnen die Entscheidung für oder gegen den EnBW-Vertrag mit diesen Ausführungen etwas erleichtern. Alle Fragen kann man schriftlich nicht beantworten. Dennoch denke ich, daß die meisten Punkte von mir angesprochen wurden.
Mit sonnigen Grüßen
Dr. Christina Bönning
Rechtsanwältin
--- Ende des Dokuments ---