Steuerfragen bei der Umstellung einer bezuschussten PV-"Altanlage" auf Volleinspeisung
vom 12.03.2001 (überholt)Durch die Altanlagenregelung des EEG stellen sich für die idealistisch motivierten Solarpioniere einige unwillkommene Sonderfragen zur steuerlichen Behandlung, zu verdeutlichen an folgendem fiktiven Beispiel:
Frau Z. hat Ende 1995 eine Photovoltaikanlage mit 2 kWp zum Preis von DM 40.000,00 einschließlich Umsatzsteuer errichtet und in Betrieb genommen.
Die Anlage wurde mit insgesamt DM 16.000,00 öffentlich bezuschusst. Der Strom aus der Anlage diente zunächst überwiegend dem Eigenverbrauch der Familie Z. Der eingespeiste Überschußstrom wurde mit etwa DM 0.17 je kWh von den S-Werken vergütet.
Im Mai 2000 reagierte Frau Z. auf ein Schreiben der S-Werke, ließ für ihre Anlage eine eigene Leitung zum Zählerkasten mit eigenen Zähler installieren und speist seitdem ihren Strom für 0,99 DM/kWh vollständig ins Netz ein. Hierbei fielen DM 2.000 Installationskosten zuzüglich DM 320 Umsatzsteuer an.
Frau Z. fragt nunmehr
a. nach dem Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten der Anlage
b. nach dem Vorsteuerabzug für die Umstellung der Anlage auf Volleinspeisung
c. Nach der einkommensteuerlichen Relevanz der Einspeisevergütung
a. Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten der Anlage
Frau Z. hat die Anlage zunächst überwiegend für den Eigenverbrauch eingesetzt. Damit steht ihr wegen der Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Maßgeblich ist die Nutzung im Zeitpunkt der Anschaffung. Der Abzug kann später nicht nachgeholt werden, wenn auf Volleinspeisung umgestellt wird.
b. Vorsteuerabzug für die Umstellung der Anlage auf Volleinspeisung
Mit Umstellung der Anlage auf Volleinspeisung liegt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor. Frau Z. kann zur Umsatzsteuer optieren, das heißt, sie verzichtet auf Möglichkeit einer "Kleinunternehmerregelung".
Sie erhält dann die Vorsteuer (250 DM) für die Kosten der Umstellungs-Installation sowie 16 % aller künftigen Reparaturkosten und die Vorsteuer (jährlich ca. 10 DM) bei den Zählergebühren erstattet. Im Gegenzug muß sie beim Netzbetreiber ihre Abzugsberechtigung melden, erhält die Umsatzsteuer auf ihr Einspeisungsentgelt und hat diese ans Finanzamt abzuführen. An diese Verpflichtung, die mit etwas buchhalterischem Aufwand verbunden ist, ist sie fünf Jahre lang gebunden, da sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat. Fraglich ist, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.
Bequemer ist es für Frau Z. wohl als Kleinunternehmerin ohne die Pflicht zur Erstellung und Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen.
c. Einkommensteuerpflicht
Ob die Einspeisungsentgelte zu einer Einkommensteuerpflicht führen, hängt davon ab, ob mit der Anlage vom Zeitpunkt der Einbringung ins Unternehmen, d.h. vom Beginn der Volleinspeisung an, bis zum Ende der Einspeisevergütung am 31.12.2020 voraussichtlich ein Totalgewinn erwirtschaftet werden kann.
Der Totalgewinn wird errechnet aus der Summe aller Einnahmen, hier der Einspeisevergütung, abzüglich aller Ausgaben wie Betriebskosten, Schuldzinsen (soweit diese nach der Umstellung noch anfallen), Buchhaltungskosten und dem Wert der Anlage. Der Wert der Anlage ist mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einbringung ins Unternehmen, hier mit Aufnahme der Volleinspeisung, anzusetzen.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Frage, wie der Verkehrswert der Anlage zu ermitteln ist. Hier bietet sich die Bewertung über den Zeitwert an: Der Zeitwert errechnet sich aus dem Quotienten von Restnutzungsdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer multipliziert mit dem Anschaffungspreis:
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dürfte sich hier konkret bis zum Ende 2020 darstellen, da so lange die erhöhte Vergütung gezahlt wird. Die Zeit bis zur Umstellung auf Volleinspeisung ist hinzuzurechnen, insgesamt ergibt sich damit eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 25 Jahren.
Als Anschaffungspreis ist der Bruttopreis anzusetzen, da kein Vorsteuerabzug für die Anlage stattfand.
Die Restnutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
Da der Zuschuss steuerfrei erfolgte und sich somit damals allein im privaten Bereich abspielte, ist er m.E. nicht vom Anschaffungspreis abzusetzen.
Der Verkehrswert der Anlage beträgt somit
( 20 / 25 ) x 40.000 DM = 32.000 DM
Obergrenze für den Verkehrswertansatz dürfte allerdings der aktuelle Neupreis einer vergleichbaren Anlage sein. Da aber der Neupreis einer 2 kW-Anlage mit 28.000 DM plus MwSt. sogar über dem ermittelten Verkehrswert von 32.000 DM liegt, darf der so ermittelte Verkehrswert von 32.000 DM eingesetzt werden.
Für die einkommensteuerliche Behandlung ist - wie bereits weiter oben ausgeführt - maßgeblich, ob sich unter Berücksichtigung der Abschreibung des so ermittelten Einlagewertes und der Betriebskosten einschließlich Instandhaltungskosten und Buchhaltungskosten über die Zeit von der Umstellung auf Volleinspeisung bis zum Ende 2020 ein Totalgewinn ergibt.
Läuft noch ein Kredit aus der Anschaffung der Anlage, können die Zinsen hieraus ab der Umstellung auf Volleinspeisung bei der Rechnung berücksichtigt werden. Bei den hier zugrunde gelegten Daten wird sich in aller Regel kein Totalgewinn ergeben.
Das erhöhte Einspeisungsentgelt und die Umstellung auf Volleinspeisung führt daher hier wohl nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.
Die Einschätzung der Finanzbehörden kann von der hier vertretenen abweichen.
Daher empfiehlt sich im konkreten Einzelfall Abstimmung mit dem Steuerberater.