Am Ende enthält der Vertrag noch ein juristisches "Schmankerl". Grundsätzlich
werden Verträge dadurch geschlossen, daß beide Vertragsparteien den Vertrag
unterschreiben. RWE Net AG unterschreibt ihn nicht. Dies bedeutet rechtlich kein
Hindernis für die Wirksamkeit des Vertragstextes. Ein Vertrag über die
Stromeinspei-sung muß nämlich grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden,
so daß dieses Formerfordernis nicht in gleicher Intensität gilt. Gerade im
Massenverkehr wird mittlerweile von der Rechtsprechung toleriert, wenn auf die
eigene Unterschrift verzichtet wird. Würde sich RWE Net AG darauf berufen, man
wolle sich nicht an den Vertrag gebunden fühlen, weil die Unterschrift fehle,
würden sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und mit diesem
Einwand nicht gehört werden.