Kommentar
vom 16.01.2001Die Klausel kann dann von Bedeutung sein, wenn im Streitfall eine der anderen Klauseln gerichtlich für unwirksam erklärt würde, z.B. die Haftungsbeschränkung auf Seiten von RWE Net oder die Klausel 8.1, wenn die RWE Net AG sie entgegen ihren bisherigen Aussagen so auslegen würde, als könne sie einseitig beliebige Vereinbarungen im Einspeisevertrag ändern.
Über eine solche Gerichtsentscheidung würde man sich zwar als Solaranlagenbetreiber freuen, diese Freude würde jedoch nicht lange anhalten, weil - ohne salvatorische Klausel - dann der ganze Vertrag wieder neu auszuhandeln wäre.
Die salvatorische Klausel ist deshalb eine Klausel auch zum Vorteil des Anlagenbetreibers.