Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


Diese Klausel ist im Vergleich zu dem alten RWE-Vertrag auch neu und grundsätzlich begrüßenswert. Auch der Solaranlagenbetreiber hat die Möglichkeit, z. B. nach einem Verkauf der Anlage den Vertrag auf den neuen Anlagenbetreiber zu übertragen. Die einmal ausgehandelten Klauseln müssen deshalb nicht noch einmal neu ausgehandelt werden. Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vertragspartners notwendig. Dies ist auch üblich. Schön ist hierbei, daß das Einverständnis nur in berechtigten Fällen wie Bedenken an der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit/Bonität des neuen Vertragspartners verweigert werden kann. Die Vorschrift wäre perfekt gewesen, wenn RWE Net AG auch zur Übertragung stets verpflichtet wäre. Einmal angenommen, RWE Net AG würde sich als Aktiengesellschaft auflösen und hätte keinen Rechtsnachfolger, so geht dann der Vertrag ins Leere. Dieses Risiko läßt sich jedoch nicht gänzlich vermeiden. Es ist unüblich von dem Vertragspartner zu erzwingen, daß er die Verträge auf einen Rechtsnachfolger übertragen muß. Sollte es auch keinen Rechtsnachfolger geben, so würde ohnehin auch diese Klausel in Leere gehen.