Diese Klausel ist im Vergleich zu dem alten RWE-Vertrag auch neu und
grundsätzlich begrüßenswert. Auch der Solaranlagenbetreiber hat die Möglichkeit,
z. B. nach einem Verkauf der Anlage den Vertrag auf den neuen Anlagenbetreiber
zu übertragen. Die einmal ausgehandelten Klauseln müssen deshalb nicht noch
einmal neu ausgehandelt werden. Für die Übertragung ist die Zustimmung des
Vertragspartners notwendig. Dies ist auch üblich. Schön ist hierbei, daß das
Einverständnis nur in berechtigten Fällen wie Bedenken an der technischen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit/Bonität des neuen Vertragspartners verweigert
werden kann. Die Vorschrift wäre perfekt gewesen, wenn RWE Net AG auch zur
Übertragung stets verpflichtet wäre. Einmal angenommen, RWE Net AG würde sich als
Aktiengesellschaft auflösen und hätte keinen Rechtsnachfolger, so geht dann der
Vertrag ins Leere. Dieses Risiko läßt sich jedoch nicht gänzlich vermeiden. Es
ist unüblich von dem Vertragspartner zu erzwingen, daß er die Verträge auf einen
Rechtsnachfolger übertragen muß. Sollte es auch keinen Rechtsnachfolger geben, so
würde ohnehin auch diese Klausel in Leere gehen.