Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


RWE Net ist nur aus
wichtigem Grund berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Hierbei wird der wichtige Grund noch konkretisiert. RWE Net AG wäre auch ohne diese Regelung zur Kündigung aus diesen Gründen berechtigt gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann man die Kündigung aus wichtigem Grund vertraglich nicht ausschließen.
Es sei jedoch hier auch angemerkt, daß diese Klausel nicht bedeutet, daß RWE Net nie von dem Vertragstext loskommt. Diese Klausel bedeutet keine zusätzliche Sicherheit über das Gesetz hinaus. Es ist selbstverständlich, daß jeder Netzbetreiber augenblicklich 99 Pf an den Solaranlagenbetreiber zahlt, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Jeder, der ehrlich ist, muß eingestehen, dass der Netzbetreiber, der wirklich etwas für Solarenergie tun möchte, mehr zahlen würde. Ob nun in dem Vertragstext explizit auf § 9 EEG, das EEG in der Fassung vom 29.03.2000 oder ähnliches, extra Bezug genommen wird, ist egal.
Sollte das EEG einmal geändert werden, so wird jeder Netzbetreiber anmerken, daß er doch nur den Vertrag geschlossen hat, weil er dazu verpflichtet war.
Es wird dann auf den Inhalt der gesetzlichen Änderung ankommen.
Gegebenenfalls wird es auch zu einem weiteren Rechtsstreit kommen. Soweit man jedoch augenblicklich eine Investitionssicherheit erzwingen kann, wurde sie meines Erachtens mit diesem Vertrag erzwungen.