RWE Net hat hier eine einseitige Haftungsbeschränkung vorgenommen. Die
Haftungsbeschränkung für den Netzbetreiber nach §§ 6, 7 AVBEltV wurde von der
Rechtsprechung akzeptiert, wenn der Energieversorger Strom verkauft. Hier ist
eine umgekehrte Situation gegeben und die Haftung wurde dennoch einseitig
beschränkt. Ich habe Bedenken, dass diese Klausel bei einer gerichtlichen
Prüfung Bestand hätte, weil das Gericht eine einseitige Haftungsbeschränkung
als unausgewogen ansehen würde. Dies würde jedoch im Endeffekt nur dazu
führen, dass dann auch RWE Net AG voll haften würde. Schön wäre es
sicherlich gewesen, wenn beide Vertragsparteien nur beschränkt gehaftet
hätten. Das ist aber nur möglich, wenn beide Seiten damit einverstanden
sind. Dies war leider nicht der Fall.
Gerichtlich hätte man also nur erreichen können, dass beide Seiten voll
haften. Hinsichtlich der Haftung des Solaranlagenbetreibers also auch
kein Vorteil. Wenn es in einem konkreten Schadensfall einmal auf eine
volle Haftung der RWE Net ankommt, kann die Vorschrift immer noch in
Zweifel gezogen werden und voller Schadensersatz verlangt werden. Wenn
dann das Gericht die Vorschrift wegen Unausgewogenheit für unwirksam hält,
besteht auch der Anspruch auf vollen Schadensersatz.