Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


RWE Net hat hier eine einseitige Haftungsbeschränkung vorgenommen. Die Haftungsbeschränkung für den Netzbetreiber nach §§ 6, 7 AVBEltV wurde von der Rechtsprechung akzeptiert, wenn der Energieversorger Strom verkauft. Hier ist eine umgekehrte Situation gegeben und die Haftung wurde dennoch einseitig beschränkt. Ich habe Bedenken, dass diese Klausel bei einer gerichtlichen Prüfung Bestand hätte, weil das Gericht eine einseitige Haftungsbeschränkung als unausgewogen ansehen würde. Dies würde jedoch im Endeffekt nur dazu führen, dass dann auch RWE Net AG voll haften würde. Schön wäre es sicherlich gewesen, wenn beide Vertragsparteien nur beschränkt gehaftet hätten. Das ist aber nur möglich, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Dies war leider nicht der Fall.
Gerichtlich hätte man also nur erreichen können, dass beide Seiten voll haften. Hinsichtlich der Haftung des Solaranlagenbetreibers also auch kein Vorteil. Wenn es in einem konkreten Schadensfall einmal auf eine volle Haftung der RWE Net ankommt, kann die Vorschrift immer noch in Zweifel gezogen werden und voller Schadensersatz verlangt werden. Wenn dann das Gericht die Vorschrift wegen Unausgewogenheit für unwirksam hält, besteht auch der Anspruch auf vollen Schadensersatz.