Auch diese Klausel sollte man sich sehr gut durchlesen. Es ist rechtlich nicht zu
verhindern, daß im Falle solcher Situationen der Netzbetreiber nicht den Strom
abnehmen kann. Die Abnahmeverpflichtung muß dann ruhen. Dies ist eine
Selbstverständlichkeit. Wenn einem eine Leistung unmöglich ist, kann man sie
nicht ausführen. Zu Bedenken ist jedoch, daß keine Entschädigung beansprucht
werden kann. Dies könnte in dem einen oder anderen theoretisch denkbaren Fall
nicht den ansonsten gegebenen Vorschriften entsprechen. Allerdings sei hier der
Hinweis erlaubt, daß sowieso nur dann der Netzbetreiber von seiner Verpflichtung
befreit ist, wenn er das Unmöglichwerden der Aufnahme des Stroms nicht zu
vertreten hat. In diesen Fällen wird wohl auch eine Entschädigungspflicht allein
aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in Betracht kommen. Man verzichtet
somit nicht auf eine Entschädigung, die man sonst zumindest unproblematisch hätte
beanspruchen können.