Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


Auch diese Klausel sollte man sich sehr gut durchlesen. Es ist rechtlich nicht zu verhindern, daß im Falle solcher Situationen der Netzbetreiber nicht den Strom abnehmen kann. Die Abnahmeverpflichtung muß dann ruhen. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Wenn einem eine Leistung unmöglich ist, kann man sie nicht ausführen. Zu Bedenken ist jedoch, daß keine Entschädigung beansprucht werden kann. Dies könnte in dem einen oder anderen theoretisch denkbaren Fall nicht den ansonsten gegebenen Vorschriften entsprechen. Allerdings sei hier der Hinweis erlaubt, daß sowieso nur dann der Netzbetreiber von seiner Verpflichtung befreit ist, wenn er das Unmöglichwerden der Aufnahme des Stroms nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen wird wohl auch eine Entschädigungspflicht allein aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in Betracht kommen. Man verzichtet somit nicht auf eine Entschädigung, die man sonst zumindest unproblematisch hätte beanspruchen können.