Die Bestimmungen unter 5.1 bis 5.6 sind identisch mit den Bestimmungen unter 4.1
bis 4.6 des alten RWE-Vertrages. Als unschön sehe ich an, daß die "jeweils
gültige" Fassung der Bestimmungen einzuhalten ist. RWE kann hier einseitig
den Vertragsinhalt ändern (vgl. auch Regelung unter 8.). Auf der anderen
Seite muss man RWE Net AG auch einräumen, daß sie für die Sicherheit des
Netzes verantwortlich sind und demnach auch hierfür ergänzende Bestimmungen
erlassen können. Diese können sich insbesondere bei einer Vertragslaufzeit
von 20 Jahren ändern. Darüber hinaus ist es selbstverständlich, daß die
Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben, in Stand gehalten
und errichtet werden muß. Sollten die anerkannten Regeln der Technik einmal
nicht mit den VDE-Bestimmungen etc. übereinstimmen, jedoch dennoch den
Anforderungen im Einzelfall gerecht sein (möglicherweise werden die
VDE-Bestimmungen sogar von den Regeln der Technik überholt), so ist
hier auch juristisch noch Spielraum.
Die Formulierung "Hierbei sind insbesondere" konkretisiert die
aufgezählten Bestimmungen.