Aus dem SFV-Archiv:

Kommentar

vom 16.01.2001


Grundsätzlich ist zu den Regelungen unter 4.3 bis 4.6 anzumerken, dass es erst einmal sehr schön ist, daß RWE Net AG die Einspeisung in die Hausinstallation als Möglichkeit vorsieht. Einige Netzbetreiber sind immer noch der Ansicht, man habe bei einer Einspeisung auf dem Umweg über die Hausinstallation keinen Anspruch auf die 99 Pf.
Durch die hier gegebene Möglichkeit ist die in einigen Fällen sehr teure Parallelleitung unnötig. Die Einspeisung in die Hausinstallation führt dazu, daß die Abrechnung des Strombezugs ein wenig umfangreicher und vor allem anders als in den üblichen Fällen erfolgt. Der Stromkunde, der die Hausinstallation nutzt, muss jetzt nämlich nicht nur für den Strom bezahlen, den er über den Hausanschlusszähler erhält, sondern auch noch für den Strom, der aus der Solaranlage stammt.
Diese andere Art der Abrechnung lässt sich RWE Net AG jetzt bezahlen.

4.3 Erfolgt eine Einspeisung der Erzeugungsanlage direkt in die Hausinstallation, ist zur meßtechnischen Erfassung des aus dem Netz der RWE Net erfolgenden Strombezugs eine Meßeinrichtung erforderlich, deren Anforderungen über die im Rahmen des allgemeinen Tarifs üblichen Messeinrichtungen hinausgeht.
In diesem Fall wird auch diese Messeinrichtung im Rahmen des vorliegenden Vertrages in Rechnung gestellt.


4.4 Für die Messeinrichtung nach Ziffer 4.3 zahlt der Anlagenbetreiber zusätzlich zu dem Verrechnungspreis gemäß allgemeinen Tarif oder Netznutzungsvertrag für den Bezug von elektrischer Energie ein Entgelt in Höhe von 90 Euro/pro Jahr zuzüglich USt.


4.5 Auf Wunsch des Anlagenbetreibers kann auf eine exakte Ermittlung des Strombezugs nach 4.3 verzichtet werden. Dann ist eine Meßeinrichtung nach den Anforderungen des allgemeinen Tarifs am Netzanschluß ausreichend. Der Anlagenbetreiber ist sich bewußt, daß die vereinfachte Ermittlung einen höheren Strombezug zu Folge haben kann.
Die Formulierung im Vertragstext "erhöhter Strombezug" ist nicht ganz zutreffend, treffender müsste es heissen, "erhöhte Stromrechnung".

4.6 Für die Messeinrichtung nach Ziffer 4.5 zahlt der Anlagenbetreiber zusätzlich zu dem Verrechnungspreis gemäß allgemeinen Tarif oder Netznutzungsvertrag für den Bezug von elektrischer Energie ein Entgelt in Höhe von 10 Euro/pro Jahr zzgl. Mehrwertsteuer.


Die Regelungen 4.3 - 4.6 sind alternativ zu den Regelungen 4.1. und 4.2 zu sehen.


Die Alternativen 4.4 und 4.5 unterscheiden sich technisch in folgender Hinsicht:

Bei 4.4. wird am Hausanschluss ein zusätzlicher Zähler installiert, der den "überschüssigen" Strom erfasst, der unter Umständen aus der Hausinstallation in das Versorgungsnetz übertritt. Damit sind drei Zähler notwendig.

Zähler 1 zählt den Strom, der aus dem Versorgungsnetz in die Hausinstallation fließt.

Zähler 2 zählt den Strom, der aus der Solaranlage in die Hausinstallation fließt.

Zähler 3 zählt den Strom, der sozusagen als Überschuss in das Versorgungsnetz fließt, wenn mehr Solarstrom in die Hausinstallation eingespeist wird, als dort verbraucht wird.
Das könnte bei großen Solaranlagen z.B. auf Schulgebäuden gerade in den Sommerferien ein nicht unerheblicher Anteil sein.

Wer die Variante 4.5 wählt, verzichtet auf den Zähler 3.
Der Betreiber der Hausinstallation muss dann den Strom bezahlen, der aus dem Hausnetz in das Versorgungsnetz übertritt, obwohl er ihn nicht verbraucht hat.
Wer trotzdem von der Konfiguration 4.5 Gebrauch machen kann, der wird mit dem kleinen Aufschlag von ca. 20 DM im Jahr sicherlich gut leben können.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Vertragstextes war mir kein Fall bekannt, der bei einer Einspeisung in die Hausinstallation von der Variante unter 4.3 Gebrauch machen würde. Ich gehe davon aus, dass in den meisten Fällen die Möglichkeit nach 4.5 gewählt wird. Derjenige, der in die Hausinstallation einspeist und von der Variante 4.4 Gebrauch machen möchte, der sollte sehr genau nach der Rechtfertigung für die hier geltend gemachte Gebühr nachfragen. Möglicherweise läßt sich hier im Einzelfall noch nachverhandeln.

(Anmerkung des SFV: Wir suchen Betreiber, die mit der Gebühr nicht einverstanden sind und Interesse an einer gerichtlichen Klärung haben.)